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Definition: Ausschluss und Verzicht beim Versorgungsausgleich

DEFINITION

Ausschluss und Verzicht beim Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich kann durch Vereinbarung der Eheleute ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Dies ist sowohl während der Ehe in einem Ehevertrag, als auch anlässlich der Scheidung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung möglich. Alternativ kann die Vereinbarung auch gerichtlich in einem Vergleich protokolliert werden. Der Ausschluss unterliegt der gerichtlichen Prüfung, damit sichergestellt ist, dass keiner der Ehepartner im Alter ohne Versorgung dasteht. Gelingt die Einigung über die Aufteilung der Rentenanwartschaften, schaffen Sie ideale Voraussetzungen dafür, Ihre Scheidung online einvernehmlich abzuwickeln.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

Notarielle Vereinbarung vor der Scheidung durch Ehevertrag

Nach § 1408 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben die Ehegatten die Möglichkeit, die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der notariellen Vereinbarung ganz oder teilweise auszuschließen. Der Versorgungsausgleich kann auch teilweise ausgeschlossen werden, insbesondere kann nur ein Ausgleich von bestimmten Anwartschaften ausgeschlossen werden.

CHECKLISTE

Was muss ich zum Versorgungsausgleich wissen?

Bei der Scheidung werden Ihre Rentenanwartschaften in der Regel aufgeteilt - was ist dabei zu beachten?

Checkliste

Versorgungsausgleich

Wenn Sie sich an dieser Checkliste orientieren, sind Sie bereits gut vorbereitet für den Versorgungsausgleich.

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Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch notarielle Vereinbarung kann auch noch während des laufenden rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens beurkundet und dem Gericht vorgelegt werden.

Notarielle Vereinbarung zum Versorgungsausgleich in der Scheidungsfolgenvereinbarung

Im Zusammenhang mit der Scheidung haben Sie die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Ein Ausschluss ist insbesondere dann möglich, wenn

 

  • die Eheleute nur kurz verheiratet waren,
  • keine Kinder haben
  • und beide berufstätig sind.

 

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unterliegt der Inhalt- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht. Das Familiengericht wird der Vereinbarung nur dann zustimmen, wenn durch die Vereinbarung die Vermögensinteressen der Parteien hinreichend gewahrt sind und die Altersversorgung des verzichtenden Ehegatten nicht erheblich gefährdet wird.

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Dauer: 6:21

Video:

Die Scheidungsfolgen-vereinbarung

Vergleich vor dem Familiengericht

Wenn der Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung durch einen gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen werden soll, muss jeder der Ehegatten vor Gericht anwaltlich vertreten sein. Wenn sich die Ehegatten vor Gericht geeinigt haben, findet hier noch die Inhalts-und Ausübungskontrolle durch das Gericht statt. Hierbei überprüft das Gericht, ob der berechtigte Ehegatte im Fall des Alters und der Invalidität gesichert ist und ob der Ausgleich nach Art und Höhe angemessen ist.

 

Sobald der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu einer erheblichen Benachteiligung des einen Ehegatten führt, wird das Gericht dem Ausschluss nicht zustimmen und, in der Regel, die Ausführung anordnen.

EXPERTENTIPP

Zusätzliche Kosten beachten

Wenn der Versorgungsausgleich erst während des Scheidungsverfahrens ausgeschlossen werden soll, müssen beide Ehegatten durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Auch hier ist zu beachten, dass das Gericht Einwendungen erheben kann, was dazu führen kann, dass der Versorgungsausgleich dennoch, entgegen dem übereinstimmenden Willen der Parteien, durchgeführt werden muss. Durch die Beauftragung der Rechtsanwälte durch beide Parteien entstehen doppelte Rechtsanwaltskosten. Diese können vermieden werden, wenn der Versorgungsausgleich rechtzeitig in einem Ehevertrag ausgeschlossen wird.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Beim Versorgungsausgleich geht es um Ihre Versorgung im Alter. Daher sollten Sie nicht voreilig einen Ausschluss vereinbaren. Zwar prüft das Gericht den Verzicht, jedoch lassen sich unnötige Kosten vermeiden, indem Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen und eine wohlbedachte, rechtlich geprüfte Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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