Keine Scheidung ohne Nachweis der Eheschließung
Haben Sie im Ausland geheiratet, wird Ihre Eheschließung in Deutschland normalerweise anerkannt. Eigentlich brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen. Ihre im Ausland geschlossene Eheschließung ist rechtsgültig. Sie dürfen sich als verheiratet bezeichnen.
Solange Ihre Eheschließung in Deutschland aber nicht anerkannt ist, dürfen Sie Ihren Familiennamen nicht ändern und auch nicht die Steuerklasse wechseln. Auch dürften Sie Schwierigkeiten haben, Ihre Scheidung in Deutschland zu realisieren. Eine Scheidung setzt zwangsläufig voraus, dass Sie verheiratet sind. Sie führen den Nachweis, dass Sie verheiratet sind, indem Sie Ihre Eheschließung im Ausland in Deutschland anerkennen lassen.
Möchten Sie Ihre Ehe in Deutschland scheiden lassen, müssen Sie Ihrem Scheidungsantrag die Heiratsurkunde beifügen (§ 133 Abs. II BGB). Vorzulegen ist im Regelfall die Urkunde aus Ihrem Familienbuch.
Wie wird die Heirat im Ausland in Deutschland anerkannt?
Es gibt in Deutschland kein bestimmtes Anerkennungsverfahren, wenn Sie die Eheschließung im Ausland vollzogen haben. Es gibt auch keine spezielle Behörde, die die Anerkennung vornimmt. Es kommt immer darauf an, welche Behörde für die gewünschte Amtshandlung zuständig ist. Ob Sie im Ausland geheiratet haben, ist nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung, beispielsweise dann, wenn Sie in Deutschland die Scheidung Ihrer Ehe beantragen.
Sollte ich meine im Ausland geschlossene Ehe scheiden lassen, wenn ich neu heiraten möchte?
Haben Sie im Ausland geheiratet, sollten Sie Ihre Ehe dennoch scheiden lassen, wenn Sie in Deutschland neu heiraten möchten. Auch wenn Sie Ihre im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland nicht anerkennen und nicht registrieren lassen, riskieren Sie den Vorwurf der Bigamie (Doppelehe). Eine Ehe darf nämlich nicht geschlossen werden, wenn einer der künftigen Ehepartner bereits eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hat. § 1306 BGB begründet ein Eheverbot. Außerdem ist die Eheschließung trotz bestehender Ehe nach § 172 StGB strafbar. Sie machen sich strafbar, wenn Sie die Ehe schließen, obwohl Sie verheiratet sind, aber auch, wenn Sie eine Ehe mit einer Person eingehen, die noch verheiratet ist.
Haben Sie Ihre Eheschließung im Ausland in Deutschland anerkennen und im Eheregister Ihres Standesamtes registrieren lassen, können Sie die Scheidung vor einem Familiengericht in Deutschland einreichen. Zuständig ist im Regelfall dasjenige Amtsgericht (Unterabteilung Familiengericht), das für Ihren Wohnsitz in Deutschland zuständig ist.
Wo erfolgt die Anerkennung meiner Heirat im Ausland in Deutschland?
Haben Sie im Ausland geheiratet, sollten Sie über eine amtliche Heiratsurkunde verfügen. Mit dieser Heiratsurkunde gehen Sie zum Standesamt, das für Ihren Wohnsitz in Deutschland zuständig ist. Dort beantragen Sie, dass Ihre im Ausland geschlossene Ehe im Eheregister registriert wird. Voraussetzung ist, dass wenigstens ein Partner deutscher Staatsangehöriger ist.
Welche Unterlagen benötige ich für die Anerkennung?
Sie benötigen im Regelfall folgende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Heiratsurkunde: Da Ihre Heiratsurkunde wahrscheinlich in ausländischer Sprache verfasst ist, benötigen Sie eine amtliche Übersetzung der Urkunde. Diese Übersetzung muss von einem deutschen öffentlich vereidigten oder anerkannten Übersetzer angefertigt werden. Ob eine andere Übersetzung anerkannt werden kann, entscheidet das Standesamt nach eigenem Ermessen. Da nicht jeder Übersetzer öffentlich vereidigt oder anerkannt ist, kommen nur bestimmte Übersetzer in Betracht. Wir unterstützen Sie gerne, einen öffentlich vereidigten oder anerkannten Übersetzer zu finden.
- Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
- Scheidungsbeschluss, wenn Sie bereits einmal verheiratet waren und in erster Ehe geschieden sind
- Überbeglaubigung: Ihre Heiratsurkunde ist zwar eine Urkunde. Sie bedarf aber trotzdem einer Überbeglaubigung in Form einer Apostille oder Legalisation.
- Legalisation: Unter Legalisation versteht man die Bestätigung einer Urkunde durch den konsularischen oder diplomatischen Vertreter des Landes, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Er bestätigt, dass die Unterschriften auf der Urkunde echt sind und der Unterzeichner berechtigt war, die Heiratsurkunde auszustellen.
- Apostille: Um das Verfahren der Überbeglaubigung durch Legalisation zu vereinfachen, haben eine Reihe von Staaten das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur „Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ geschlossen. An deren Stelle tritt die Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, der die Heiratsurkunde erstellt hat. Jeder Vertragsstaat unterhält eine eigene Apostillenbehörde. Ergeben sich in Deutschland Zweifel an der Echtheit der Heiratsurkunde, kann das Standesamt die Apostillenbehörde im Ausland um Überprüfung bitten, ob die Angaben in der Apostille korrekt sind.
Wann wird die Anerkennung meiner Heirat im Ausland abgelehnt?
Ihre Heirat im Ausland wird in Deutschland nicht anerkannt, wenn ein Eheverbot besteht. Das trifft auf folgende Fälle zu:
- Ihr Ehepartner ist jünger als 18 Jahre.
- Ihr Ehepartner oder Sie selbst sind bereits anderweitig verheiratet.
- Sie sind mit Ihrem Ehepartner in gerader Linie (Elternteil - Kind) verwandt oder Sie sind vollbürtige oder halbbürtige Geschwister.