Das alleinige Sorgerecht gibt dem allein sorgeberechtigten Elternteil das Recht, Entscheidungen der Personen- und Vermögenssorgen für das Kind alleine zu treffen. Es wird in Situationen beantragt und vom Gericht zugunsten des Kindeswohls zugesprochen, in denen sich ein Elternteil als erziehungsunfähig erweist oder wenn der andere Elternteil zustimmt. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, bei Meinungsverschiedenheiten in einer konkreten Angelegenheit des Kindes bei Gericht zu beantragen, Ihnen das alleinige Entscheidungsrecht zu übertragen und das gemeinsame Sorgerecht fortbestehen zu lassen.
Besteht das Risiko der Kindesentführung und/oder gibt es Streit, weil ein Elternteil mit dem Kind auswandern möchte, kann das Gericht dem anderen Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen.
Alternativ zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts könnten Sie sich auch nur einen Teil des Sorgerechts übertragen lassen, beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge.
Konflikte lassen sich oft vermeiden, wenn Sie außergerichtlich in einer Sorgevereinbarung klären, wer sich wie um das Kind kümmert. Sie ebnen damit auch den Weg für eine einvernehmliche Scheidung.
Gemeinsames Sorgerecht auch nach Scheidung Standardfall
Schaubild
Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, besteht das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung fort. Dazu bedarf es keiner richterlichen Entscheidung, da die gemeinsame Sorge nach dem Gesetz unverändert bleibt. Erst wenn ein Elternteil beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht beantragt, kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren. Fehlen nachhaltige Gründe, bleiben viele Anträge ohne Erfolg. Sie sollten also genau überlegen und sich möglichst juristisch beraten lassen, ob Sie das Risiko eingehen, einen Sorgerechtsstreit „loszutreten“ und bei Gericht einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts zu stellen.
Auch wenn das gemeinsame Sorgerecht an sich der Regelfall sein sollte, vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass sich „Gemeinsamkeit nicht verordnen lasse“ (BGH FamRZ 1999, 1646). Die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern habe keinen Vorrang. Es „bestehe keine Vermutung dahingehend, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern die für das Kindeswohl günstigste Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei“ (BVerfG FamRZ 2004, 355).
SchaubildiurFRIEND Schaubild: Sorgerecht Vs Umgangsrecht
GUT ZU WISSEN
Bei dauerhaftem Streit klare Verhältnisse schaffen
Dauerhafte Konflikte in maßgeblichen Fragen der Kindeserziehung und der Betreuung des Kindes sind daher grundsätzlich geeignet, die Alleinsorge auf einen Elternteil zu übertragen. Das gemeinsame Sorgerecht ist daher aufzuheben, wenn seine Ausübung aller Voraussicht nach die Pflege und Erziehung des Kindes wesentlich schlechter gewährleisten würde als die Alleinsorge eines Elternteils. Diese Einschätzung kann bereits dadurch begründet sein, dass die Eltern nicht mehr miteinander sprechen können (OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1715).
Aber: Das alleinige Sorgerecht ist nicht unbedingt der Weisheit letzter Schluss. Sie sollten bedenken, dass Sie in Angelegenheiten des täglichen Lebens alles alleine entscheiden können, ohne dass Sie Ihren Ex-Ehepartner, also den anderen Elternteil des Kindes, um seine Zustimmung bitten müssten. Lediglich in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung bedarf es seiner Zustimmung. In der Praxis wird die Situation dadurch entschärft, dass Sie in dringenden Fällen („Gefahr in Verzug“ bei unfallbedingter Operation) auch ohne Zustimmung handeln können oder sich einander durch Vollmachten („Mach du das“) mehr Handlungsfreiheit einräumen.
Praxisbeispiel
Vollmacht ausstellen
Da Ihr Ehepartner beruflich viel unterwegs ist, kann er sich nicht ausreichend um die Belange des gemeinsamen Kindes kümmern. Er bevollmächtigt Sie, den anstehenden Schulwechsel des Kindes von der Grundschule auf eine weiterführende Schule nach eigenem Ermessen zu gestalten.
In Situationen, in denen ein Elternteil sich als erziehungsunfähig oder völlig desinteressiert zeigt, ist das alleinige Sorgerecht sicher ein Weg, klare Verhältnisse zu schaffen. Andererseits sollten Sie aber auch bedenken, dass ein verantwortungsvoller Elternteil wertvolle Unterstützung leisten kann, wenn Sie in der Beziehung oder Betreuung Ihres gemeinsamen Kindes Schwierigkeiten haben und vielleicht froh sind, wenn der andere Elternteil Sie unterstützt.
Sorgerecht im Scheidungsverfahren
Beantragen Sie die Scheidung, wird das Sorgerecht keinesfalls automatisch auf ein Elternteil übertragen. Das Sorgerecht steht nur zur Debatte, wenn Sie dessen Regelung bei Gericht beantragen. Auch wenn Ihre Scheidung beschlossen ist, können Sie jederzeit einen Antrag zum Sorgerecht bei Gericht stellen. Sie können den Antrag also jederzeit stellen, sofort nach Ihrer Trennung, aber auch noch Jahre nach Ihrer Scheidung.
CHECKLISTE
Wie können wir die Trennung & Scheidung für unsere Kinder gestalten?
Die Scheidung ist insbesondere für die Kinder belastend. Wie können Sie als Eltern Ihre Kinder entlasten?
Voraussetzungen, um das alleinige Sorgerecht zu beantragen
Sehen Sie die Lösung der Konfliktsituation nur darin, dass Sie das alleinige Sorgerecht erhalten, können Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Beachten Sie, dass bloße Meinungsverschiedenheiten oder einmalige Pflichtverletzungen eines Elternteils nicht ausreichen. Soll der Antrag erfolgreich sein, haben Sie zwei Möglichkeiten:
Zustimmung des anderen Elternteils
Ihr Ehepartner stimmt als Elternteil der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf Ihre Person zu (§ 1671 Abs. I S. 2 Nr.1 BGB). Sie brauchen dann keine Begründung vorzutragen. Das Gericht wird auch keine sachliche Begründung für Ihren Wunsch verlangen.
Das Gericht muss Ihren Antrag allerdings zurückweisen, wenn Ihr Kind, das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung der Alleinsorge widerspricht oder wenn durch die Übertragung der Alleinsorge das Wohl des Kindes offensichtlich gefährdet würde (Sie sind schwer krank und außerstande, für das Kind angemessen zu sorgen).
Übertragung der Alleinsorge gegen die Zustimmung oder bei Desinteresse des anderen Elternteils
Stimmt der andere Elternteil der Alleinsorge nicht zu oder zeigt er/sie schlicht Desinteresse, können Sie die Alleinsorge auch beantragen, wenn nach der Überzeugung des Gerichts zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. I S. 2 Nr. 2 BGB). Die Messlatte, dass das Gericht Ihrem Antrag dann stattgibt, ist jedoch recht hoch angesetzt:
Im Hinblick auf Ihren Antrag auf Alleinsorge muss zu erwarten sein, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Übertragung der Alleinsorge muss also die erkennbar bessere Lösung für das Kind sein. Kriterien können sein, dass der andere Elternteil sich als erziehungsunfähig erwiesen hat, Sie beide hochgradig verfeindet sind, der andere Elternteil das Kind missbraucht oder schwer misshandelt hat.
Ferner muss zu erwarten sein, dass die Übertragung der Alleinsorge gerade auf Ihre Person als Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In Ihrem Haushalt müssen also die besseren Erziehungs- und Entwicklungsmöglichkeiten bestehen.
Vorteilhaft ist, wenn dadurch dem Kind seine gewohnte Umgebung erhalten bleibt und es seine sozialen Beziehungen zu anderen Personen unverändert nutzen kann.
Wichtige Aspekte bei der Entscheidung des Gerichts
Das Gericht muss danach entscheiden, was für das Kind am besten ist. In der Praxis kommen folgende Aspekte in Betracht:
Welcher Elternteil hat die besseren Möglichkeiten, das Kind zu erziehen und zu fördern?
In wessen Haushalt wird das Kind am besten betreut? (Sie leben in einer Zweizimmerwohnung, Ihr Ex in einem großen Haus).
Ist ein Elternteil berufstätig und damit überhaupt in der Lage, das Kind zu betreuen?
Wo darf das Kind eine gleichmäßige und stabile Betreuung erwarten?
Bei welchem Elternteil möchte das Kind bevorzugt leben?
Wo leben die Geschwister? Wo leben nahe Verwandte, insbesondere Großeltern, die in die Betreuung einbezogen werden können?
Gab es in der Vergangenheit Konflikte des Kindes mit einem Elternteil (Stichwort: gewaltfreie Erziehung).
Wo findet das Kind das bessere Umfeld für sein Leben (Kindergarten, Schule, Freizeiteinrichtungen)?
Kommt das Kind mit Ihrem neuen Lebenspartner zurecht?
Gestehen Sie dem anderen Elternteil ein angemessenes Umgangsrecht zu, das ihn für den Entzug des Sorgerechts möglicherweise entschädigt?
Auch der Wille des Kindes ist je nach Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen, kann jedoch nie das Kindeswohl überwiegen. So hat das Amtsgericht (AG) Frankenthal (Beschluss vom 01. Juni 2021, Aktenzeichen 71 F 108/21) entschieden, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufrechterhalten werden kann, selbst wenn dies gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes ist. Der Vater hatte das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter, zeigte aber kein Interesse und kümmerte sich für längere Zeit eher wenig um das Kind. Kommunikation fand nur über WhatsApp statt. Den Kindesunterhalt zahlte er jedoch weiterhin und trug auch vor, dass er an der gemeinsamen elterlichen Sorge festhalten wolle. Trotz des geringen Engagements sah das Gericht noch eine gewissen aktive Grundverantwortung und keine dem Kind schadende Verantwortungslosigkeit.
GUT ZU WISSEN
Kann das Familiengericht auch von Amts wegen über die Alleinsorge entscheiden?
Es gibt auch den Weg, dass das Familiengericht von Amts wegen in die Erziehung eingreift, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist und die Eltern oder ein Elternteil nicht gewillt oder in der Lage ist, angemessen zu handeln (§ 1666 BGB). Das Gericht hat dann einen ganzen Katalog von Eingriffsmöglichkeiten. Insbesondere kann es auch die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge anordnen.
Wie läuft das gerichtliche Sorgerechtsverfahren ab?
Sie können den Antrag auf alleinige Sorge zusammen mit Ihrem Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Ihr Kind und der andere Elternteil sind persönlich anzuhören. Meist wird das Jugendamt einbezogen. Das Gericht ist gesetzlich verpflichtet, auf ein Einvernehmen aller Beteiligten hinzuwirken. Es kann auf Beratungsangebote der Jugendhilfe, die Möglichkeit der Mediation oder eine andere außergerichtliche Streitbeilegung verweisen. Steht Ihr Kind im Widerstreit elterlicher Interessen, müssen Sie damit rechnen, dass das Gericht für das minderjährige Kind einen Verfahrensbeistand bestellt, der seine Interessen wahrnimmt.
Alternative zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts
Das Gesetz sieht zwei Wege vor, wenn Sie sich trennen und über Belange des Kindes entscheiden müssen. Können Sie sich in Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, kann das Familiengericht auf Ihren Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen (§ 1628 BGB). Denn: Die vollständige Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist nicht immer unabdingbar notwendig. Oft kann es genügen, wenn Ihnen nur ein Teil der elterlichen Sorge übertragen wird. Dann wird das gemeinsame Sorgerecht des anderen Elternteils insoweit eingeschränkt. Sie erhalten ein partielles Alleinsorgerecht.
1. Beispiel: Aufenthaltsbestimmungsrecht
Möchten Sie gegen den Willen des anderen Elternteils umziehen, kommt in Betracht, dass Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird. Sie entscheiden dann allein, ob und wohin Sie mit dem Kind umziehen. Der andere Elternteil hat kein Mitspracherecht mehr.
2. Beispiel: Vermögenssorge
Denkbar ist auch die Übertragung der Alleinsorge nur für die Vermögensangelegenheiten des Kindes, wenn es beispielsweise um die Verwaltung einer angefallenen Erbschaft geht oder die Gesundheitsfürsorge, wenn Sie das Kind im Hinblick auf eine dauerhafte Erkrankung fortlaufend unter ärztlicher Aufsicht betreuen müssen.
3. Beispiel: Religiöse Fragen
Haben Sie als Mutter den Wunsch, Ihr Kind taufen zu lassen und im katholischen Glauben zu erziehen, hätte ein Antrag auf Übertragung der Alleinsorge wenig Erfolg, wenn der muslimische Vater das Kind selbst entscheiden lassen will, sobald es das dafür notwendige Alter erreicht hat (BGH FamRZ 2005, 1168).
4. Beispiel: Weiterführende Schule
Sie sind sich mit Ihrem Partner zwar einig, dass das Kind eine weiterführende Schule besuchen soll, können sich aber nicht einigen, welche Schule am besten geeignet ist. Sie könnten jetzt bei Gericht beantragen, Ihnen das alleinige Entscheidungsrecht zuzuweisen. Als Begründung könnten Sie vortragen, dass Sie das Kind tagtäglich betreuen und seine schulischen Leistungen am besten einschätzen können. Hilfreich wäre es, wenn Sie sich auf die Empfehlung des Grundschullehrers berufen könnten, nach der der Lehrer einer bestimmten Schule den Vorzug geben würde.
Möglicher Nachteil: Die partielle Alleinsorge kann eine Lösung sein. Sie kann aber auch Probleme aufwerfen. Teillösungen dieser Art führen bisweilen dazu, dass sich die Konflikte insbesondere im Hinblick auf das Kind so auswirken, dass es nicht mehr weiß, welcher Elternteil was zu entscheiden hat. Kinder verstehen oft nicht, warum ein Elternteil in einer Sache entscheidet und in einer anderen Sache nichts zu bestimmen hat.
Ist eine Sondervereinbarung eine Alternative?
Angesichts des Streitpotenzials bei der Übertragung der Alleinsorge, sollten Sie nach Ihrer Trennung und Scheidung möglichst danach verfahren, dass Sie die gemeinsame Sorge in einer Sorgevereinbarung regeln. Sie vermeiden damit Konflikte und schaffen die Voraussetzung, Ihre Scheidung einvernehmlich zu gestalten. Eine Sorgevereinbarung ist eine außergerichtliche Vereinbarung, in der Sie mit Ihrem Ex-Ehepartner beispielsweise:
den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes regeln,
Regelungen zum Umgang treffen,
Absprachen zu den Ferien und Feiertagen treffen,
die Aufgabenverteilung in Angelegenheiten des täglichen Lebens besprechen,
den Kindesunterhalt festschreiben,
sich absprechen, wie Sie im Konfliktfall miteinander umgehen.
Eine privatschriftliche Vereinbarung ist rechtlich nicht verpflichtend. Sie wäre, wenn sich der andere Elternteil nicht an die Absprachen hält, nicht vollstreckbar. Sie dient der Orientierung und soll Konflikten vorbeugen. Die Vereinbarung ist jederzeit widerruflich. Um die Vereinbarung rechtlich verpflichtend zu gestalten, können Sie den Text notariell beurkunden oder bei der richterlichen Anhörung im Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen.
(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)
Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
Und natürlich haben Sie im Rat & Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.
Sorgerechtsstreitigkeiten sind für Eltern und Kinder immer belastend. Wenn möglich, sollten Sie andere Wege suchen, Konflikte zu bewältigen. Bevor Sie in ein solches Verfahren starten, sollten Sie möglichst die Beratung der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch nehmen. Oft lässt sich eine Situation so besser entschärfen, als wenn Sie es darauf anlegen, den anderen Elternteil aus seiner Verantwortung für das Kind zu verdrängen.