Gesetzliche Rentenversicherungen
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), 23 Landesversicherungsanstalten (LVA`s), die Bahnversicherungsanstalt, die Seekasse in Hamburg und die Bundesknappschaft in Bochum. Auch die landwirtschaftliche Altersversorgung gehört zur gesetzlichen Rentenversicherung. Sie fällt auf jeden Fall in den Versorgungsausgleich.
Hierfür gibt es jedoch eigene Regeln. Jeder Arbeitnehmer ist in der Regel Mitglied einer gesetzlichen Rentenversicherung. Er erhält einen Sozialversicherungsausweis, in welchem seine Sozialversicherungsnummer genannt ist. Die Sozialversicherungsnummer gibt Aufschluss über alle versicherungsrelevanten Daten.
In den Versorgungsausgleich fallen auch die Versorgung oder Versorgungsanwartschaften aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen oder einem beamtenrechtlichen Arbeitsverhältnis, z.B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
Berufsständische Versorgung
Viele Versorgungswerke haben eigene Vorschriften über den Versorgungsausgleich, die zu berücksichtigen sind, was u.a. Ärzte, Apotheker, Anwälte und Architekten betrifft.
Betriebliche Altersversorgung (BA)
Weiterhin ist beim Rentenausgleich die Betriebsrente oder Direktzusage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Betriebsrente gründet sich auf das Arbeitsverhältnis. Sie beruht auf einem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer Satzung, einer Ruheordnung oder, weil der Arbeitgeber schon längere Zeit für die Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung aufgekommen ist und sich so eine betriebliche Übung entwickelt hat.
Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes
Diese ist ebenfalls im Versorgungsausgleich einzukalkulieren. Sie ist eine Sonderform der betrieblichen Altersversorgung. Träger sind die Versorgungsanstalt des Bundes und des Landes (VBL) in Karlsruhe und die kommunalen Zusatzversorgungskassen.
Private Alters- und Invaliditätsvorsorge
Die meisten privaten Lebensversicherungen werden auf Kapitalbasis abgeschlossen und fallen damit nicht mehr in den Versorgungsausgleich. Ausnahmen hiervon sind die Riester- und Rürup-Rente sowie verrentete Lebensversicherungen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zählt nur zum Versorgungsausgleich, wenn bereits Leistungen aus dieser an einen Ehegatten gewährt werden.
Wichtig ist, dass eine Rente, also fortlaufende monatliche Zahlungen und nicht die Zahlung eines Einmalbetrages vereinbart worden ist. Lebensversicherungen ohne Rentencharakter fallen nämlich nicht in den Versorgungsausgleich, sondern werden vom Zugewinnausgleich erfasst.