Welche Rolle spielt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts?
Die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit ist mehr als eine reine Formalie und kann somit auch nicht verhandelt werden. Bei Formulierung Ihres Scheidungsantrags, macht Ihr Rechtsanwalt bzw. Ihre Rechtsanwältin sich im ersten Schritt Gedanken, welches Gericht für Ihre Scheidung örtlich zuständig ist. Dass diese Frage ungemein wichtig ist, sehen Sie allein daran, dass das Gesetz die Frage der Zuständigkeit sehr detailliert regelt (§ 122 FamFG).
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Dabei geht es grundsätzlich darum, dass dasjenige Familiengericht vorrangig über Ihre Scheidung und alle damit verbundenen Scheidungsfolgen entscheiden soll, dass Ihnen örtlich am nächsten ist. Dieser Grundsatz gilt umso mehr, wenn Sie in Ihrem Haushalt Ihre gemeinsamen Kinder betreuen. Da in vielen Scheidungsverfahren weitere Beteiligte einbezogen sind (z.B. Jugendamt), sollen die Entscheidungswege kurz gehalten werden.
Aufgrund dieser Erwägungen erklärt das Gesetz allgemein dasjenige Familiengericht für Ihre Scheidung zuständig, wo Sie und Ihre minderjährigen Kinder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Da diese Situation aber nicht die Regel ist, hält das Gesetz noch eine Reihe weiterer Regelungen bereit.
Außerdem will der Gesetzgeber mit der detaillierten Regelung der Zuständigkeit des Familiengerichts vermeiden, dass Sie sich mit Ihrem Ehepartner und umgekehrt einen Antragswettlauf liefern. Könnte ein Ehepartner nach eigenem Belieben den Scheidungsantrag bei irgendeinem Familiengericht stellen, hätte der andere das Nachsehen. Sie müssten die Scheidung vielleicht vor einem Gericht verhandeln, das weit von Ihrem Wohnort entfernt liegt oder allgemein Entscheidungen trifft, die nicht unbedingt in Ihrem Sinne liegen.
Würde zudem jeder Ehepartner einen Scheidungsantrag stellen, wären gleich zwei Familiengerichte mit Ihrem Scheidungsverfahren befasst. Um ein derartiges Zuständigkeitschaos zu vermeiden, trifft das Gesetz klare Regelungen, welches Familiengericht Ihre Scheidung bearbeitet. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss also vorher genau prüfen, welches Familiengericht für Ihre Scheidung zuständig ist. Im Übrigen macht es auch Sinn, wenn Sie und Ihr Ehepartner sich im Vorfeld Gedanken darüber machen, wer die Scheidung bei Gericht einreichen sollte.
Was bedeutet die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte?
Die Familiengerichte sind keine selbstständigen besonderen Gerichte. Vielmehr sind die Familiengerichte besondere Abteilungen der Amtsgerichte. Familiengerichte entscheiden in der Sache. Mit „Sache“ sind insoweit Ehescheidungen und allgemein familienrechtliche Angelegenheiten gemeint. Die Familiengerichte sind mit speziell dafür ausgebildeten Familienrichtern besetzt.
Die sachliche Zuständigkeit ist insoweit erwähnenswert, als die Familiengerichte erst mit dem Eherechtsreformgesetz von 1976 in die Zivilgerichtsbarkeit eingeführt wurden. Der Zweck ist klar. Es geht darum, dass es spezielle Gerichte gibt, die Ehescheidungen und Scheidungsfolgeverfahren (z.B. Beantragung alleiniges Sorgerecht) mit einer ausgewiesenen Kompetenz bearbeiten und demnach fähig sind, solche Verfahren konzentriert zu verhandeln und zügig entscheiden können.
Wie bestimmt das Gesetz die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte?
Sie können es eigentlich Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin überlassen, das örtlich für Sie zuständige Familiengericht zu bestimmen. Werfen Sie selbst einen Blick ins Gesetz, so finden Sie in § 122 FamFG sieben unterschiedliche Anknüpfungspunkte nach denen das örtlich zuständige Familiengericht bestimmt wird.
Gewöhnlicher Aufenthalt des Ehepartners mit den Kindern
Problemlos lässt sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts begründen, wenn auf den gewöhnlichen Aufenthalt Ihres minderjährigen Kindes bzw. Ihrer minderjährigen Kinder abgestellt wird (§ 122 Nr. 1 FamFG). Demnach ist für die Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens vorrangig dasjenige Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie oder Ihr Ehepartner mit den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf diese Definition kommt es maßgeblich an, wenn Ihr Ehepartner Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und insbesondere den gewöhnlichen Aufenthalt Ihres gemeinschaftlichen Kindes in Abrede stellt.
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Geht es um den gewöhnlichen Aufenthalt Ihres Kindes, genügt es, wenn Sie Ihr Kind in Ihrem Haushalt betreuen, unabhängig davon, ob der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Ihrem Haushalt auf Dauer begründet ist oder noch zur Debatte steht. Dies gilt auch dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Hinblick auf ein laufendes Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht noch zweifelhaft ist. Es spielt ebenfalls keine Rolle, ob das Kind den Wunsch hat, bei dem anderen Elternteil zu leben. Auf jeden Fall ist es problemlos, wenn Sie darlegen, dass sich das Kind in Ihrer Obhut befindet, weil Sie die tatsächliche Fürsorge für das Kind in allen alltäglichen Angelegenheiten ausüben (OLG Hamm FamRZ 2008, 1008).
Es ist also Aufgabe Ihres Rechtsanwalts bzw. Ihrer Rechtsanwältin, diese Gegebenheiten dem Gericht in Ihrem Scheidungsantrag vorzutragen und damit die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts zu begründen. Soweit Ihr Ehepartner diese Gegebenheiten bestreitet, ist es umso wichtiger, auf Details einzugehen.
Wenn die Kinder bei dem anderen Elternteil leben
Leben Ihre Kinder bei Ihrem Ehepartner, müssen Sie die Scheidung dort beantragen, wo der gewöhnliche Aufenthalt Ihres Ehepartners und der Ihrer Kinder ist. Sie haben keine Möglichkeit, ein anderes Familiengericht anzurufen.
Aufenthalt des Ehepartners mit einem Teil der Kinder
Ist die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts nicht nach dem ersten Anknüpfungspunkt begründet, ist dasjenige Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehepartner mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 122 Nr. 2 FamFG). Voraussetzung ist, dass der andere Ehepartner keine minderjährigen Kinder in seiner Obhut hat und in seinem Haushalt betreut.
Die praktische Relevanz dieser Vorschrift zeigt sich dann, wenn nur ein Teil Ihrer minderjährigen Kinder in Ihrem Haushalt lebt, der andere Teil jedoch bei Dritten (z.B. Großeltern, Kinderheim, Pflegeperson) untergebracht ist und nicht bei Ihrem Ehepartner. Haben Sie jedoch mehrere minderjährige Kinder, die teils in Ihrem Haushalt und teils im Haushalt Ihres Ehepartners leben, lässt sich die örtliche Zuständigkeit des Familienrechts nicht nach diesem Anknüpfungspunkt begründen. Sollte dieser Fall eintreten, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts danach, bei wem das jüngste minderjährige Kind seinengewöhnlichen Aufenthalt innehat (§ 122 Nr. 1 FamFG).
Letzter Aufenthaltsort der Ehepartner ohne Kinder
Begründet sich die Zuständigkeit des Familiengerichts nicht nach Anknüpfungspunkt 2 (§ 122 Nr. 2 FamFG), so richtet sich der Gerichtsstand nach dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, soweit ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in dessen Bezirk hat (§ 122 Nr. 3 FamFG). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob Sie inzwischen Ihren Wohnsitz an einen anderen Wohnort verlegt haben.
Das Glück des Lebens besteht nicht darin, wenig oder keine Schwierigkeiten zu haben, sondern sie alle siegreich und glorreich zu überwinden.
Aufenthaltsort des Ehepartners
Lässt sich die Zuständigkeit das Familiengericht nicht nach dem Anknüpfungspunkt 3 begründen, da weder Sie noch Ihr Ehegatte im Gerichtsbezirk der letzten gemeinsamen Wohnung lebt, ist dasjenige Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk sich der gewöhnliche Aufenthalt Ihres Ehepartners im Scheidungsverfahren befindet (§ 122 Nr. 4 FamFG). Ihr Ehepartner wird insoweit als Antragsgegner bezeichnet. Sie sind also veranlasst, Ihren Scheidungsantrag dort einzureichen, wo Ihr Ehepartner wohnt. Sie haben nicht die Möglichkeit, Ihren Scheidungsantrag im Bezirk Ihres örtlichen Familiengerichts einzureichen. Kennen Sie den Aufenthaltsort Ihres Ehepartners nicht, lässt sich auch aus dieser Vorschrift kein Gerichtsstand ableiten.
Ihr Aufenthaltsort, wenn Sie die Scheidung beantragen
Lässt sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts nicht nach dem Anknüpfungspunkt 4 begründen, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts nach Ihrem eigenen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 122 Nr. 5 FamFG). Dieser Fall tritt typischerweise dann ein, wenn Ihr Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat.
> Scheidung einer ausländischen Ehe
Zuständigkeit, wenn ein Ehegatte bei Eheschließung nicht volljährig war
Greifen die Anknüpfungspunkte 1- 5 nicht, und hat ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr, jedoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dem dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 122 Nr. 6 FamFG).
Letztlich ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig
Sollten Sie und Ihr Ehegatte beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland innehaben, greifen die bislang genannten Anknüpfungspunkte 1 - 6 nicht. In diesem speziellen Fall, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass ausschließlich die Familienabteilung beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg für Ihre Scheidung zuständig ist (§ 122 Nr. 7 FamFG).
Binationale Scheidung
Dieser Gerichtsstand wird vornehmlich dann relevant, wenn Sie als deutsche Staatsangehörige im Ausland leben und sich in Deutschland scheiden lassen wollen. Da Sie in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, bestimmt das Gesetz die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Berlin-Schöneberg.
Was ist der gewöhnliche Aufenthalt eines Ehepartners oder eines Kindes?
Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Familiengerichte stellt das Gesetz vorrangig auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehepartner und der gemeinsamen minderjährigen Kinder ab. Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts wirft in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis oft erhebliche Probleme auf. Insoweit gibt es eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen.
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person stellt auf den Daseinsmittelpunkt ab, also darauf, wo der Mittelpunkt Ihres alltäglichen Lebens liegt und wo der Schwerpunkt Ihrer sozialen und familiären Bindungen besteht (BGH FamRZ 2002, 1182).
Leben Sie nur vorübergehend bei Ihren Eltern, befinden sich auf einer längeren Urlaubsreise oder sind aus beruflichen Gründen auf einer Dienstreise bzw. auf Montage, begründen Sie an Ihrem augenblicklichen Aufenthaltsort dadurch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Auch die Anmeldung Ihres Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt ist nur ein Indiz dafür, wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist. Es kommt immer noch darauf an, wo Ihr Daseinsmittelpunkt besteht.
Ihr gewöhnlicher Aufenthalt setzt eine gewisse Dauer Ihrer Anwesenheit und Ihre Einbindung in das soziale Umfeld voraus. Auch der Aufenthaltswille ist beachtlich, wo Sie also nach Ihrer eigenen Einschätzung und Ihrem Gesamtverhalten leben. Insoweit entsteht bereits nach kurzer Zeit ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt, wenn Sie umziehen und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus gutem Grund ändern (BGH FamRZ 1993, 798). Sofern Zweifel bestehen, ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt begründet, wenn Sie sich sechs Monate an einem bestimmten Ort häuslich aufgehalten haben (AG Nürnberg FamRZ 2008,1778).
Die örtliche Zuständigkeit eines Familiengerichts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, an dem Ihr Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner vom Familiengericht förmlich zugestellt wird. Ihr Scheidungsantrag wird dann in der juristischen Sprache „rechtshängig“. Insoweit ist der Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Scheidungsantrag bei Gericht einreichen, allein noch nicht maßgebend (OLG Hamm FamRZ 2008,1008). Aus diesem Grund sollten Sie Ihrem Anwalt mitteilen, wenn Sie umziehen wollen, da sich durch einen Umzug die Zuständigkeit des Familiengerichts ändern könnte.
Auch die örtliche Zuständigkeit kann ein Streitpunkt sein
Es ist Aufgabe Ihres Rechtsanwalts oder Ihrer Rechtsanwältin, in Ihrem Scheidungsantrag Umstände und Gegebenheiten vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Bezirk eines bestimmten Familiengerichts liegt und Sie aus diesem Grunde dort Ihren Scheidungsantrag stellen wollen. Sollten sich Zweifel ergeben, könnte Ihr Ehepartner als Antragsgegner Ihren Sachvortrag und die damit aus Ihrer Sicht begründete Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichts bestreiten und dadurch veranlassen, dass über die Zuständigkeit des Familiengerichts verhandelt werden muss.
Umgekehrt haben Sie das gleiche Recht die örtliche Zuständigkeit des Gerichts anzuzweifeln, wenn Ihr Ehepartner die Scheidung beantragt und Sie im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt Zweifel haben, ob das angerufene örtliche Familiengericht für Ihre Scheidung wirklich zuständig ist. Sie finden sich also schnell in einem Verfahren wieder, in dem es zunächst überhaupt nicht um Ihre Scheidung und die Scheidungsfolgen geht, sondern erst einmal die Frage Ihres gewöhnlichen Aufenthalts und damit die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts zur Debatte steht.