Ihre Scheidungsurkunde ist ein Urteil oder Beschluss des Amtsgerichts
Wenn Sie in Ihren Unterlagen Ihre Scheidungsurkunde suchen, sollten Sie wissen, wonach Sie suchen. Sie sollten sicher sein, dass Sie Ihre Scheidungsurkunde unauffindbar verlegt oder verloren haben. Erst dann rechtfertigt sich nämlich der Aufwand, eine neue Scheidungsurkunde zu beschaffen.
Wurden Sie bis September 2009 geschieden, steht oben auf Ihrer Urkunde „Urteil“. Wurden Sie danach geschieden, steht dort wegen der Familienrechtsreform im Jahr 2009 “Beschluss“. Urteil und Beschluss sind inhaltlich das Gleiche. Es wird immer festgestellt, dass Ihre Ehe geschieden ist.
Die Scheidungsurkunde stammt vom Amtsgericht. Dort hat das Familiengericht als Unterabteilung des Amtsgerichts über Ihre Scheidung entschieden. Das Urteil oder der Beschluss betrifft Ihre „Familiensache“. Das Familiengericht stellt in der Scheidungsurkunde fest, dass Ihre Ehe geschieden wird. Mit der Scheidung ist Ihre Ehe aufgelöst. Sie gelten wieder als ledig.
Was genau beinhaltet die Scheidungsurkunde?
Die Scheidungsurkunde ist ein Stück Papier, auf dem das Amtsgericht durch einen Familienrichter oder eine Familienrichterin per Urteil oder seit dem Jahr 2009 per Beschluss feststellt, dass Ihre Ehe geschieden und aufgelöst ist. Sie und Ihr Ehepartner sollten nach Ihrer Scheidung von Ihrem Anwalt oder direkt vom Familiengericht jeweils eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses erhalten haben. Das eigentliche Original der Urkunde verbleibt in den Akten des Familiengerichts und wird dort archiviert.
Wie sieht Ihre Scheidungsurkunde aus?
Damit Sie die Scheidungsurkunde in Ihren Unterlagen zuverlässig erkennen, sollten Sie ungefähr wissen, wie Ihre Scheidungsurkunde aussieht.
Was steht alles in einem Scheidungsbeschluss?
Ein einfacher Scheidungsbeschluss enthält den Endbeschluss der Scheidung, sowie die Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich und die Kosten des Verfahrens.
Was ist der Unterschied zwischen Scheidungsurkunde und Scheidungsurkunde mit Rechtskraftvermerk?
Vielleicht finden Sie in Ihren Unterlagen die Urkunde, mit der das Familiengericht Ihre Scheidung beschlossen hat. Diese Scheidungsurkunde können Sie im Rechtsverkehr aber nur verwenden, wenn sie mit einem Rechtskraftvermerk versehen ist.
Sie müssen daher unterscheiden - Sie haben nach Ihrer Scheidung wahrscheinlich zweimal Post von Ihrem Anwalt bekommen:
- Waren Sie bei der einvernehmlichen Scheidung selbst nicht anwaltlich vertreten, sollten Sie die Post direkt vom Amtsgericht bekommen haben. Dieses Schriftstück dokumentiert zwar Ihre Scheidung, stellt aber noch nicht die eigentliche Scheidungsurkunde dar. Dieses zuerst zugestellte Schriftstück hat normalerweise den Zweck, dass Sie nach der mündlichen Verhandlung über Ihre Scheidung prüfen können, ob das Gericht alle für Ihre Scheidung relevanten Daten (z.B. Ihren Namen) und Aspekte richtig erfasst hat oder ob Sie Ansätze sehen, den Scheidungsbeschluss vielleicht richtig stellen zu lassen oder anzufechten. Diese Scheidungsurkunde enthält noch nicht den Rechtskraftvermerk.
- Legen weder Sie noch Ihr Ehepartner Rechtsmittel gegen diesen Scheidungsbeschluss ein, wird der Scheidungsbeschluss nach Ablauf von einem Monat rechtskräftig. Ihre Scheidung ist dann nicht mehr anfechtbar. Dann ist der Scheidungsbeschluss endgültig. Die Anfechtungsfrist beginnt in dem Augenblick, in dem das Familiengericht den Scheidungsbeschluss Ihrem Anwalt oder Ihnen direkt in Ihren Briefkasten zustellt.
Ist Ihre Scheidung rechtskräftig, erhalten Sie eine erneute Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses. Diese Ausführung enthält den sogenannten Rechtskraftvermerk. Der Rechtskraftvermerk ist der Stempel oder das Siegel des zuständigen Familiengerichts, mit dem das Familiengericht bestätigt, dass Ihre Scheidung rechtskräftig ist. Diese Urkunde sollte die Unterschrift des zuständigen Familienrichters oder des Präsidenten des Amtsgerichts tragen. Genau dieses Schriftstück „Scheidungsurteil / Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk“ benötigen Sie, wenn Sie im Rechtsverkehr Ihre Scheidung nachweisen wollen.
Sollten Sie hingegen rechtswirksam im mündlichen Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichtet haben, kann es sein, dass Sie den Scheidungsbeschluss bereits direkt mit dem notwendigen Rechtskraftvermerk übersandt bekommen haben.
Ordner für persönliche Dokumente anlegen
Sie sollten die Ausfertigung Ihrer Scheidungsurkunde in einem Dokumentenordner aufbewahren. In diesem Ordner sollten Sie alle Unterlagen sammeln, die für Ihre Person wichtig sind und in Ihrem Lebenslauf eine Rolle gespielt haben. Sie tun sich wesentlich leichter, wenn Sie dann im Fall des Falles auf diesen Dokumentenordner zurückgreifen können. Auch tun Sie Ihren Angehörigen einen großen Gefallen, wenn diese im Notfall in einem solchen Dokumentenordner sämtliche für Ihre Person wichtigen Unterlagen auffinden. Der Ordner kann Ihre Zeugnisse, Ihre Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, aber auch Ihr Testament oder Ihre Kfz-Papiere beinhalten.
Was tun, wenn Sie Ihre Scheidungsurkunde verlegt oder verloren haben?
Können Sie Ihre Scheidungsurkunde trotz intensiver Suche nicht wieder auffinden oder müssen Sie davon ausgehen, dass Sie die Urkunde verloren haben, stellt sich die Frage, was Sie tun müssen. Das hängt davon ab, zu welchem Zweck Sie die Scheidungsurkunde brauchen. Möglicherweise haben Sie ja noch eine einfache oder eine beglaubigte Kopie? In manchen Fällen kann das ausreichen.
Je nachdem, zu welchem Zweck Sie Ihre Scheidungsurkunde benötigen, genügt vielleicht auch die beglaubigte Kopie. Um eine solche zu erhalten, benötigen Sie aber die Ausfertigung. Wenn Sie diese mitnehmen, können Sie die Kopie der Ausfertigung beim Bürgeramt oder einem Notar beglaubigen lassen.
Eine einfache Kopie wird hingegen in den meisten Fällen nicht reichen, weil Sie damit im Rechtsverkehr normalerweise wenig anfangen können.
Meistens aber werden Sie sich eine neue Ausfertigung der Scheidungsurkunde beschaffen müssen. Sie können sich solch eine Ausfertigung nicht online irgendwie oder irgendwo ausdrucken. Die Ausfertigung einer Urkunde ist immer ein amtliches Dokument. Eine Ausfertigung des Dokuments erhalten Sie nur von der Institution, die das Original des Dokumentes ursprünglich ausgefertigt hat. In diesem Fall wäre dies das Amtsgericht.
Fragen Sie also erst einmal genau nach, in welcher Form - einfache Kopie, beglaubigte Kopie, amtliche Ausfertigung - Sie die Tatsache Ihrer Scheidung nachweisen sollen.
Dann haben Sie mehrere Optionen:
Option 1: Fragen Sie Ihren Ex-Partner/in
Genügt eine beglaubigte Kopie, wäre es am einfachsten, wenn Sie Ihren Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin ansprechen. Auch Ihr Ex-Partner sollte nach der Scheidung eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses erhalten haben und in den Akten aufbewahren. Vielleicht ist Ihr Ex bereit, Ihnen die eigene Ausfertigung für Ihre Zwecke zu überlassen. Verpflichtet ist er/sie dazu jedoch nicht. Schließlich benötigt er oder sie die Ausfertigung möglicherweise für eigene Zwecke.
Ansonsten könnten Sie sich mit Ihrem Ex-Ehepartner darauf verständigen, dass er/sie Ihnen die eigene Ausfertigung überlässt und Sie sich auf dem Bürgeramt Ihrer Gemeinde oder bei einem Notar eine beglaubigte Kopie von dieser Ausfertigung anfertigen lassen. Die Ausfertigung der Scheidungsurkunde geben Sie Ihrem Ex wieder zurück. Normalerweise sollte die beglaubigte Kopie zum Nachweis Ihrer Scheidung genügen. Natürlich kann auch der Ex-Ehepartner selbst eine Kopie seiner eigenen Ausfertigung beglaubigen lassen und Ihnen diese beglaubigte Kopie überreichen.
Ist die Verständigung mit dem/der Ex schwierig, könnte es bereits eine Hilfestellung darstellen, wenn Sie das Aktenzeichen oder die Geschäftsnummer Ihres Scheidungsverfahrens in Erfahrung bringen. Sie erleichtern sich damit die weitere Suche.
Option 2: Fragen Sie Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin
Waren Sie im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten, könnte es sein, dass Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin die Ausfertigung der Scheidungsurkunde noch in den anwaltlichen Akten hat. Möglicherweise wurde vergessen, Ihnen die Ausfertigung mit der Post zu übersenden. Zumindest sollte Ihr Anwalt aber noch eine Kopie des Scheidungsurteils oder des Scheidungsbeschlusses in seinen Akten haben. Diese Kopie könnten Sie sich dann wiederum von autorisierter Stelle beglaubigen lassen. Vielleicht genügt es für Ihre Zwecke auch, wenn Ihr Anwalt die in seinen Akten befindliche Kopie selbst beglaubigt. Allerdings sind Anwälte nicht befugt, Kopien „amtlich“, so wie es Notare oder Bürgerämter tun, zu beglaubigen.
Zumindest könnten Sie auf diesem Wege anhand der Akten des Anwalts das Aktenzeichen oder die Geschäftsnummer Ihres Scheidungsverfahrens in Erfahrung bringen. Ansonsten sollten Sie berücksichtigen, dass Anwälte die Akten selten länger als 10 Jahre aufbewahren. Wurden Sie also vor mehr als 10 Jahren geschieden, sind die Chancen, dass Ihnen Ihr Anwalt weiterhelfen kann, eher gering.
Option 3: Gehen Sie zum Amtsgericht
Benötigen Sie eine amtliche Ausfertigung Ihrer Scheidungsurkunde, müssen Sie zu dem Amtsgericht gehen, bei dem Sie ursprünglich geschieden wurden. Das Original Ihres Scheidungsurteils oder Ihres Scheidungsbeschlusses verbleibt immer den Akten des Amtsgerichts. Das Gericht erstellt vom Original immer nur Ausfertigungen. Diese Ausfertigungen werden den beteiligten (Ex-)Ehepartnern übersandt. Waren Sie im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten, hat Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin die Ausfertigung vom Amtsgericht erhalten und sollte diese eigentlich an Sie weitergeleitet haben.
Sie können dann beim Amtsgericht, Abteilung Familiengericht eine neue Ausfertigung Ihres Scheidungsurteils oder Ihres Scheidungsbeschlusses beantragen. Hilfreich ist immer, wenn Sie zumindest das Aktenzeichen oder die Geschäftsnummer kennen. So erleichtern Sie dem Gericht die Recherche im Archiv. Rechnen Sie aber je nach der Arbeitsbelastung des Gerichts dennoch mit einem gewissen Zeitaufwand. Erwarten Sie also nicht, dass Sie zum Gericht gehen und gleich die Ausfertigung Ihrer Scheidungsurkunde mitnehmen können.
Die Neuausfertigung verursacht Gebühren in Höhe von ca. 25 EUR. Sie werden diese Gebühr auch dann bezahlen müssen, wenn Sie vortragen, dass die Scheidungsurkunde ohne Ihr Verschulden verloren gegangen ist.
In vielen Amtsgerichten werden Gerichtsakten zunehmend elektronisch geführt. Soweit Sie oder Ihr Anwalt Schriftsätze oder sonstige Unterlagen bei Gericht vorlegen, werden diese in Papierform auf jeden Fall so lange aufbewahrt, bis Ihr Scheidungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Auch Ihr Scheidungsbeschluss kann dann elektronisch archiviert worden sein. Benötigen Sie eine Ausfertigung, kann das Amtsgericht das Dokument mit einer qualifizierten Signatur versehen und auf die eigenhändige Unterschrift des damals zuständigen Richters oder der Richterin verzichten.
Standesamt fertigt keine Scheidungsurkunden aus
Die Standesämter vermerken zwar regelmäßig im Eheregister, dass eine Ehe geschieden wurde. Standesämter können aber keine Scheidungsurkunden oder Ausfertigungen davon ausstellen. Das Standesamt kann also nicht Ihr Ansprechpartner sein, wenn Sie Ihre Scheidungsurkunde verlegt oder verloren haben.
Wozu benötigen Sie eine Eheurkunde mit Scheidungsvermerk?
Möchten Sie erneut heiraten, verlangt das Standesamt wahrscheinlich eine Eheurkunde mit Scheidungsvermerk. Es geht darum, dass die Scheidung und damit die Auflösung Ihrer früheren Ehe bestätigt wird. Sie erhalten diese Eheurkunde mit Scheidungsvermerk von demjenigen Standesamt, das Sie früher getraut hat.
Sie müssen dazu diesem Standesamt Ihre Scheidungsurkunde vorlegen. Können Sie bei dem Standesamt nicht persönlich erscheinen, könnten Sie auch einen Vertreter beauftragen, der unter Vorlage einer schriftlich formulierten Urkunde in Ihrem Auftrag die Urkunde bei dem jeweiligen Standesamt beantragt.