Sind Trennung und Scheidungsvorbereitung nicht schon belastend genug, setzt ein Einbruch dem ganzen noch die Krone auf. Im Hinblick auf die Abwicklung Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich nun eine Reihe von Fragen: Greift die gemeinsame Versicherung noch? Was ist mit gestohlenem, bereits verteiltem Hausrat? Wer muss die Schlüssel für ein neues Schloss erhalten? Antworten auf diese Einzelfälle finden Sie hier – Informationen zur Scheidung allgemein überdies in unserem kostenlosen InfoPaket. Vielleicht hilft es Ihnen. Ansonsten steht Ihnen selbstverständlich für Frage rund um die Scheidung auch unser InfoPoint unter 0800 34 86 72 3 zur Verfügung.
Wie ist man bei einem Einbruch versichert, vor allem, wenn man getrennt wohnt?
Je nachdem, ob Sie zur Miete wohnen oder in Eigentum, greifen unterschiedliche Versicherungen.
Hausratversicherung
Diese Versicherung deckt den Inhalt Ihres Hauses bzw. Ihrer Wohnung ab, einschließlich
- Möbeln,
- Elektronik,
- Schmuck und anderen Wertgegenständen.
Im Falle eines Einbruchs ersetzt die Hausratversicherung den Wiederbeschaffungswert der gestohlenen Gegenstände. Zum Nachweis Ihres Eigentums ist wichtig, präventiv eine Stehlgutliste zu führen und wertvolle Gegenstände darin zu erfassen sowie zu fotografieren. Dabei kommt es nicht darauf an, wer Versicherungsnehmer ist. Ist ein Ehegatte allein Versicherungsnehmer, erfasst der Versicherungsschutz bei der Hausratversicherung auch den Ehegatten und dessen in der Wohnung befindlichen Besitz. Gegebenenfalls wird die Versicherung einen Sachverständigen schicken, der den Schaden überprüft.
Ist ein Ehegatte aus der Wohnung ausgezogen, bezieht sich der Versicherungsschutz nach wie vor auf den in der Wohnung noch befindlichen Besitz des Ehegatten. Es spielt auch keine Rolle, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat und die Miete bezahlt. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Wohnung und deckt den Versicherungsfall und damit den in der Wohnung befindlichen Hausrat ab.
GUT ZU WISSEN
Securius – Datenbank für sichergestellte Wertgegenstände
Das Bundeskriminalamt (BKA) hat in enger Zusammenarbeit mit den Landeskriminalämtern die Datenbank "Securius" entwickelt. In der Datenbank werden Gegenstände veröffentlicht, die durch Polizei- oder Zolldienststellen sichergestellt wurden und bei denen der Verdacht besteht, dass sie aus einer Straftat stammen. Die Datenbank bietet Bürgern die Möglichkeit, selbst nach sichergestellten Kunst- und Wertgegenständen zu recherchieren.
Gebäudeversicherung
Diese Versicherung schützt das Gebäude in seiner Substanz, einschließlich Fenster, Türen und anderer Strukturen. Sie deckt Schäden durch Einbruch und Vandalismus ab. Beachten Sie, dass Einbruchschäden in Basistarifen nicht automatisch mitversichert sind. Überprüfen Sie die Versicherungsbedingungen, um sicherzustellen, dass Sie im Fall eines Einbruchs richtig versichert sind. Sind Sie alleiniger Eigentümer des Gebäudes, hat der Ehegatte keine Ansprüche gegen die Versicherung. Sind Sie gemeinsam Eigentümer des Gebäudes, profitieren beide Ehegatten vom Versicherungsschutz.
GUT ZU WISSEN
Was genau ist strafbar, wenn Fremde in eine Wohnung eindringen?
Den Begriff des Einbruchs kennt das Strafgesetzbuch an sich nicht, es spricht vielmehr von einem besonders schweren Fall des Diebstahls. Nach § 243 Abs. I StGB liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, eine Wohnung oder einen verschlossenen Raum einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt (z.B. mit Stemmeisen Fenster aufhebeln). Der Einbruch geht meist mit einer Sachbeschädigung einher (z.B. Zutritt durch Wohnungstür, Fenster), mit dem Ziel, sich in der Wohnung befindliche Wertgegenstände anzueignen. Ob es sich bei der Tat wirklich um einen Einbruch im Sinne des Strafgesetzbuches handelt, kann dann eine Rolle spielen, wenn Sie Ihren Schaden bei Ihrer Versicherung geltend machen.
Wie verhalten Sie sich nach einem Einbruch?
- Stellen Sie fest, dass in Ihre Wohnung eingebrochen wurde, sollten Sie unverzüglich die Polizei verständigen. Melden Sie den Vorfall zudem sofort Ihren Versicherungen. Lassen Sie bis zum Eintreffen der Polizeibeamten alles so, wie Sie den Tatort in der Wohnung vorgefunden haben. Verändern Sie nichts. Die Ermittlungen der Polizei sind im Regelfall Grundlage, auf der die Versicherer Ihre Ansprüche prüfen.
- Wurde Ihre Brieftasche gestohlen, veranlassen Sie sofort, dass Ihre Kreditkarten und Sparbücher unverzüglich unter dem Sperrnotruf 116 116 gesperrt werden. Eventuell zählt jede Minute.
- Ändern Sie gegebenenfalls Ihre Passwörter, die Sie im Computer oder Handy hinterlegt haben. Tun Sie alles, damit der Einbrecher nicht auf Ihre Vermögenswerte zugreifen kann.
- Falls Ihr Smartphone oder Handy gestohlen wurde, lassen Sie die Geräte schnellstmöglich bei Ihrem Anbieter sperren. Damit die Polizei nach Ihrem Handy fahnden kann, benötigt sie die 15-stellige „IMEI-Nummer“ des Geräts. Diese wird Ihnen angezeigt, wenn Sie die Tastenkombination *#06# in das Tastenfeld eingeben. Um auf den Diebstahl vorbereitet zu sein, sollten Sie die IMEI-Nummer vorher in Ihren Unterlagen notiert haben.
EXPERTENTIPP
Auch Ehegatten informieren
Wurde in Ihre Wohnung eingebrochen, sollten Sie in Betracht ziehen, auch den aus der Wohnung bereits ausgezogen Ehegatten zu informieren. Im günstigsten Fall nutzen Sie die Information für einen Versöhnungsversuch. Eventuell beugen Sie dem späteren Vorwurf vor, Sie hätten den Einbruch erfunden, um sich angeblich gestohlene Wertgegenstände anzueignen und diese der bei der Scheidung notwendigen Verteilung des Hausrats und dem Zugewinnausgleich zu entziehen.
Was ist, wenn bereits verteilter Hausrat gestohlen wird?
Idealerweise einigen Sie sich bei der Trennung mit Ihrem Partner darüber, wie die Haushaltsgegenstände in Ihrer ehelichen Wohnung aufgeteilt werden. Befinden sich beim Einbruch diese Haushaltsgegenstände noch in der Wohnung, stellt sich die Frage, wer das Risiko des Verlustes trägt. Die Frage stellt sich umso mehr, als ein Partner aus der ehelichen Wohnung bereits ausgezogen ist und die zugeteilten Haushaltsgegenstände noch dort belassen hat. Der ausgezogene Partner könnte argumentieren, der verbleibende Partner müsste als Wohnungsinhaber dafür geradestehen und Ersatz leisten.
Die Argumentation des in der Wohnung zurückgebliebenen Ehegatten könnte sich an § 1359 BGB orientieren. Danach haben die Ehegatten bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Sind Sie in der Wohnung verblieben und haben keinen Ansatzpunkt geliefert, dass ein Einbrecher sich Zutritt zur Wohnung verschaffen konnte, dürfte sich Ihre Haftung kaum begründen lassen. Eine Haftung käme allenfalls in Betracht, wenn
- Sie vergessen hätten, beim Verlassen der Wohnung die Wohnungstür zu schließen,
- die Terrassentür offenstand
- oder das Versteck des Haustürschlüssels unter der Fußmatte vor der Wohnung für einen erfahrenen Einbrecher offensichtlich war.
Formulare
Wie viel Vermögen haben Sie während der Ehe erwirtschaftet?
Mit dem Erfassungsbogen können Sie das relevante Vermögenswerte für Ihre Scheidung auflisten.
Formular
Vermögensaufstellung bei Scheidung
Dokumentieren Sie das Anfangsvermögen und Endvermögen Ihrer Ehe, um den Zugewinn zu ermitteln.
Wohnungstürschloss wird ausgetauscht- muss Noch-Partner neue Schlüssel bekommen?
Sehen Sie sich aus Anlass des Einbruchs veranlasst, das Türschloss an Ihrer Wohnungstür auszutauschen, müssten Sie dem aus der Wohnung bereits ausgezogenen Ehepartner auf Wunsch nur dann einen neuen Schlüssel aushändigen, wenn der Partner die Absicht geäußert hat, dass er/sie innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von sechs Monaten möglicherweise wieder in die Wohnung zurückkehren möchte (§ 1361b IV BGB). Grund dafür ist, dass die eheliche Wohnung auch nach der Trennung erst einmal Ihre gemeinsame eheliche Wohnung bleibt, zumindest so lange, bis die Verhältnisse an der Wohnung abschließend geklärt sind oder die gesetzlich bestimmte Rückkehrfrist verstrichen ist.
Wie wirkt sich der Einbruch auf den Zugewinnausgleich aus?
Wird bei Ihrer Scheidung der Zugewinnausgleich verhandelt, schlagen die Vermögenswerte zu Buche, die jedem Ehegatten gehören. Ist ein Wertgegenstand nicht mehr vorhanden, gibt es auch nichts auszugleichen. Verluste vermindern das Endvermögen. Ein Ausgleichsanspruch käme allerdings dann in Betracht, wenn Versicherungsschutz besteht und die Versicherung Wertersatz leistet. Dann wäre dieser Wertersatz in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.
Wie gehen Sie seelisch mit dem Einbruch um?
Ein Einbruch hinterlässt bei vielen Betroffenen das Gefühl, es könne jederzeit wieder passieren. Der Einbrecher wird hinter jeder Gardine vermutet. Das Gefühl ist beklemmend und verhindert, dass Sie sich in Ihrer Wohnung heimisch und sicher fühlen. Möchten Sie daran etwas ändern, müssen Sie aktiv werden.
- Fühlen Sie sich emotional belastet, finden Sie bei der Kriminalitätsopferhilfe Weißer Ring psychologische Betreuung. Auch die Polizei kann geeignete Stellen benennen.
- Machen Sie sich bewusst, dass Einbrecher so gut wie nie in dieselbe Wohnung einbrechen, wenn sie bereits Beute gemacht haben oder sonst nichts weiter zu holen ist.
- Achten Sie an der Wohnungstür auf verdächtige Zeichen, die Späher bisweilen anbringen, um den späteren Einbrecher über Ihre Gewohnheiten zu informieren (z.B. wann Sie am Arbeitsplatz sind und die Wohnung unbewacht ist).
- Ist der Einbrecher durch die Tür hereingekommen, bauen Sie ein neues Wohnungstürschloss ein. Sichern Sie eine wenig einbruchhemmende Tür durch eine zusätzliche Sperrvorrichtung.
- Schalten Sie ein Licht (ggf. mit Zeitschaltuhr) und lassen das Radio laufen, wenn Sie die Wohnung verlassen. Geräusche schrecken ab.
- Schaffen Sie sich einen Hund an, der Alarm schlägt, wenn sich eine fremde Person an der Tür zu schaffen macht und Ihre Wohnverhältnisse die Haltung eines Hundes erlauben.
- Verriegeln Sie die Tür beim Verlassen der Wohnung, ziehen Sie die Tür nicht nur ins Schloss.
- Schließen Sie alle Fenster und die Terrassentür, wenn Sie außer Haus gehen. Verzichten Sie auf die Kippstellung.
- Bewahren Sie Wertsachen in einem Wandsafe auf oder mieten ein Schließfach bei einer Bank.
- Sind Sie längere Zeit abwesend, bitten Sie Freunde oder Nachbarn, Ihren Briefkasten oder wenigstens die Zeitungsrolle zu leeren, und wenn möglich nach der Wohnung zu schauen.
Alles in allem
Soweit der Einbruchdiebstahl sich auf das Verhältnis zum Ehegatten auswirkt, sollte es ein Gebot der Fairness sein, Schäden und Verluste im gegenseitigen Einvernehmen zu bewerten. Haben sich durch den Einbruch Ihre finanziellen Möglichkeiten verändert, aber Sie planen weiterhin die Scheidung, können Sie bei uns einmal vergleichen, wie viel Ihre Scheidung mit scheidung.de kosten würde, mit Hilfe eines Gratis-Kostenvoranschlags. Wir wünschen Ihnen viel Kraft und stehen Ihnen auf Wunsch im Rahmen der Trennung und Scheidung zur Seite.