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Definition: Was kann man tun, wenn ein Elternteil das Umgangsrecht verweigert?

DEFINITION

Was kann man tun, wenn ein Elternteil das Umgangsrecht verweigert?

Verweigert der betreuende Elternteil das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind, können Sie beim Familiengericht eine Umgangsregelung beantragen. Das Gericht ist verpflichtet, den Antrag vorrangig zu behandeln und das Verfahren beschleunigt durchzuführen. Das Familiengericht wird zunächst darauf hinwirken, dass Sie sich über das Umgangsrecht verständigen und kann Sie einzeln oder gemeinsam verpflichten, an einem Informationsgespräch zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilzunehmen. Gelingt keine Einigung, kann das Gericht in einem Beschluss den Umgang regeln.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Bei der Verweigerung des Umgangsrechts nach der Scheidung kommt ggf. eine einstweilige Anordnung in Betracht. Sollten Sie den Gerichtsvollzieher mit der Herausgabe des Kindes beauftragen, kann sich ein unmittelbarer Zwang in der Praxis leider als problematisch erweisen.
  • Wenn das zuständige Familiengericht nicht in ausreichendem Maße auf den betreuenden Elternteil zur Durchsetzung des Umgangsrechts einwirkt, sind hohe Schadensersatzzahlungen möglich.
  • Soweit Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie eine gerichtlich festgestellte Umgangsregelung zumindest auch in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwangsweise vollstrecken.

Warum ist die Umsetzung des Umgangsrechts oft so problematisch?

Sind Sie Mutter oder Vater eines Kindes, kann es der reine Albtraum sein, wenn Sie Ihr Kind nach der Trennung oder Scheidung vom Ehepartner nicht mehr sehen dürfen. Auch wenn der Partner gesetzlich verpflichtet ist, den Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu ermöglichen, ist die Wirklichkeit oft eine andere. Im ungünstigen Fall sind Sie dann tatsächlich darauf angewiesen, Ihr Umgangsrecht mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.

 

Selbst wenn Sie Ihr Umgangsrecht gerichtlich haben feststellen lassen, ist es oft immer noch ausgesprochen problematisch, dieses Umgangsrecht gegenüber dem betreuenden Elternteil durchzusetzen. In letzter Konsequenz bleibt Ihnen nur die zwangsweise Vollstreckung des gerichtlichen Beschlusses. Wir sprechen über die damit verbundenen Probleme. Einige aktuelle Urteile zeigen, dass Sie durchaus Hoffnung haben dürfen, Ihr Umgangsrecht zu realisieren. Zugleich sollten Sie aber auch wissen, auf welchen Wegen Sie Ihr Umgangsrecht rechtlich und gerichtlich durchsetzen können. Das Gesetz gibt den Familiengerichten ein umfangreiches Instrumentarium an die Hand, Probleme im Umgang mit dem Kind zu entschärfen.

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Gericht spricht Vater 15.000 EUR Entschädigung zu

Für leidgeplagte Eltern gibt es jedenfalls Hoffnung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat einem Vater 15.000 EUR Entschädigung zugesprochen, weil das zuständige deutsche Familiengericht sich nicht deutlich genug darum bemühte, den Umgang zwischen Vater und Sohn zu ermöglichen (EGMR, Urteil v. 15.1.2015, Az. 62198/11). Der Gerichtshof rügte auch den deutschen Gesetzgeber und bemängelte, dass es an einer effektiven und zügigen Durchsetzung des Umgangsrechts mangele.

 

Im Fall ging es um den Vater eines 2003 geborenen Jungen. Die Mutter verweigerte bereits nach der Geburt jeglichen Kontakt zwischen Vater und Kind. Als sich das Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt aus Sicht des Vaters „gefühlt“ ewig lange hinzog, beschwerte sich der Vater vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens bekam er bereits damals eine Entschädigung in Höhe von 5.200 EUR zugesprochen.

 

Die vom Familiengericht sodann veranlasste Umgangsregelung wurde von der Mutter immer wieder verhindert. Letztlich wurde die Mutter zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt. Der Vater zog erneut vor den Europäischen Gerichtshof und beanstandete eine überlange Verfahrensdauer. Er beanstandete zudem, dass das Zwangsgeld von 300 EUR viel zu gering sei, um die Mutter zu einer Verhaltensänderung zu veranlassen. Nach dem deutschen Recht sei eine Geldbuße von bis zu 25.000 EUR möglich. Der Europäische Gerichtshof sprach dem Mann sodann 15.000 EUR Entschädigung zu sowie Ersatz seiner Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von ca. 6.500 EUR, mit der Begründung, dass das Gericht nicht ausreichend Sanktionen verfügt hätte, um den Umgang zwischen Vater und Sohn zu ermöglichen.

Ziel eines Konfliktes oder einer Auseinandersetzung soll nicht der Sieg, sondern der Fortschritt sein.
Joseph Joubert (1754 - 1824)

Was ist, wenn das Kind im Ausland lebt?

Besitzt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, lebt aber im Ausland, sind deutsche Familiengerichte trotzdem zuständig, einen bestehenden Unterhaltstitel zu vollstrecken. In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss v. 30.9.2015, Az. XII ZB 635/14) lebten die Kinder nach der Scheidung der Eltern bei ihrem Vater in China. Der Vater hatte das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Familiengericht in Deutschland sprach der Mutter ein Recht auf Umgang für eine Woche in Deutschland zu. Dem Vater wurde aufgegeben, die Kinder für den Flug nach Deutschland rechtzeitig zum Flughafen zu bringen. Sollte er die Anordnung missachten, wurde ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR und ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

 

Als der Vater die Kinder entgegen der Absprache nicht zum Flughafen brachte, setzte das Amtsgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR fest. Die Beschwerde des Mannes wies der Bundesgerichtshof in letzter Instanz zurück. Der BGH stellte klar, dass das deutsche Familiengericht für die Vollstreckung des Umgangstitels aus Deutschland durchaus zuständig sei. Voraussetzung sei lediglich, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe.

 

Die Behauptung des Vaters, ihm sei der Aufwand zu hoch und die Kinder hätten sich geweigert, ohne Begleitung nach Deutschland zu fliegen, wurde mit dem Hinweis der Mutter entkräftet, dass sie die Kinder in China abgeholt und auf dem Flug nach Deutschland begleitet hätte.

 

Das Problem dabei ist lediglich, dass es schwierig sein dürfte, Ordnungsgeld und Ordnungshaft in China zu vollstrecken. In diesem Fall hatte sich der Mann aber offensichtlich doch beeindrucken lassen, vielleicht mit dem Hintergedanken, dass er bei einer Einreise nach Deutschland mit der Justiz in Konflikt geraten würde. Ob die Kinder dann nach wirklich Deutschland verbracht wurden, ist nicht bekannt.

GUT ZU WISSEN

Umgangsrecht innerhalb der EU vollstreckbar

Haben Sie Ihr Umgangsrecht gerichtlich erstritten und sind im Besitz eines gerichtlichen Beschlusses, können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Befindet sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, hilft die Brüssel IIa-Verordnung Nr. 2201/2003. Danach kann die zwangsweise Einwirkung auf den Elternteil, bei dem das Kind lebt, überall dort erfolgen, wo dieser Elternteil über Vermögenswerte verfügt oder sich aufhält. So besteht die Möglichkeit, dass Sie den Umgangstitel unmittelbar in dem Mitgliedstaat vollstrecken, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich der Elternteil aufhält.

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss v. 27.11.2019, Az. XII ZB 311/19) war die Mutter nach der Trennung vom Vater mit dem Sohn nach Irland umgezogen. Der Vater hatte sich vor einem deutschen Familiengericht das Recht erstritten, wonach er berechtigt war, einmal wöchentlich eine halbe Stunde über Skype mit seinem Sohn in Kontakt zu treten. Die Mutter hatte den Kontakt verhindert. Als der Vater vor dem deutschen Familiengericht Ordnungsgeld und Ordnungshaft festsetzen ließ, vertrat die Mutter die Auffassung, dass das vom Vater in Deutschland angerufene Familiengericht nicht zuständig sei. Der BGH wies diese Argumentation zurück. Die benannte Verordnung soll gewährleisten, dass die in einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung auch in einem anderen Mitgliedstaat effektiv durchgesetzt werden könne.

Wie ist das Umgangsrecht gesetzlich geregelt?

Das Gesetz bestimmt in § 1684 BGB, dass jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt, aber auch verpflichtet ist. Zugleich hat auch das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem seiner Elternteile. Lebt das Kind im Haushalt des anderen Elternteils, soll das Umgangsrecht dem nicht betreuenden Elternteil die Möglichkeit bewahren, sich fortlaufend über die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes zu informieren. Dazu sind Sie darauf angewiesen, das Kind persönlich zu sehen oder mindestens fernmündlich in Kontakt zu treten (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 18.1.2010, Az. BvR 1 3189/09).

 

Das Umgangsrecht hat das Ziel, verwandtschaftliche und emotionale Bindungen aufrechtzuerhalten und einer wechselseitigen Entfremdung von Elternteil und Kind entgegenzuwirken. Zugleich soll das Kind die Chance bewahren, die Trennung der Eltern emotional zu verarbeiten. Im Hinblick darauf, dass Kinder zumindest genetisch daran interessiert sind, die Eltern zu kennen, dient das Umgangsrecht auch dazu, dass das Kind sich ein persönliches Bild auch von dem nicht betreuenden Elternteil verschaffen kann.

 

Letztlich sollte es die Entscheidung des Kindes sein, ob es den Kontakt und den Umgang mit seinen Eltern wünscht oder aus guten Gründen vielleicht auch ablehnt. Wer als betreuender Elternteil den Kontakt jedoch von vornherein ablehnt oder gar torpediert, ignoriert diese Gegebenheiten und setzt allzu oft die eigene Befindlichkeit über die Interessen des Kindes und das einseitig interpretierte Kindeswohl.

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Welche Regelungen können Sie bzgl. des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern vereinbaren?

 

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Welche Möglichkeiten hat das Familiengericht, mein Umgangsrecht zu realisieren?

Verweigert der betreuende Elternteil Ihr Umgangsrecht, hat das Familiengericht umfangreiche Möglichkeiten, auf den betreuenden Elternteil einzuwirken und beide Elternteile dazu zu bewegen, sich auf ein angemessenes Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind zu verständigen.

 

Das Gesetz unterscheidet dabei mehrere Verfahrensschritte. Dabei geht es darum, dass Sie in einem ersten Schritt überhaupt eine gerichtlich festgestellte Umgangsregelung erreichen. In einem zweiten Schritt geht es darum, eine gerichtlich festgestellte Umgangsregelung auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchzusetzen.

Vorrang- und Beschleunigungsgebot

Beantragen Sie beim Familiengericht, Ihnen ein Umgangsrecht einzuräumen, ist das Gericht gesetzlich verpflichtet, Ihren Antrag vorrangig zu bearbeiten und das Verfahren beschleunigt durchzuführen (§ 155 FamFG = Gesetz zum Verfahren in Familiensachen). Es wird binnen eines Monats nach Antragstellung anordnen, dass beide Elternteile vor Gericht erscheinen müssen und kann auch das Jugendamt beiziehen.

 

Soweit der betreuende Elternteil glaubt, das Verfahren verzögern zu können, indem er/sie nicht im Termin erscheint, muss er/sie damit rechnen, dass das Gericht eine einstweilige Anordnung trifft und das Umgangsrecht vorläufig regelt. Das Gericht darf den Termin nur aus zwingenden Gründen verlegen. Wünscht ein Elternteil, dass das Gericht den Termin verlegt, muss er oder sie den Verlegungsgrund glaubhaft machen. Ist dies nicht möglich, kann das Gericht auch in Abwesenheit des Elternteils eine Entscheidung treffen.

Gericht soll das Einvernehmen der Elternteile erwirken

Im Termin soll das Gericht auf ein Einvernehmen der Elternteile hinwirken. Dazu wird das Gericht auf die Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hinweisen. Uneinsichtige Elternteile können verpflichtet werden, an einer solchen Beratung teilzunehmen.

Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Das Gericht kann auch anordnen, dass Sie gemeinsam oder einzeln an einem Informationsgespräch über die Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen, über das Sie eine Bestätigung vorlegen müssen. Sollte hierbei Einvernehmen erzielt werden, kann das Gericht die Vereinbarung als Vergleich feststellen und die vereinbarte Umgangsregelung gerichtlich beschließen.

 

Ein solcher gerichtlicher Beschluss wäre dann notfalls vollstreckbar. In geeigneten Fällen, beispielsweise, wenn der betreuende Elternteil das Verfahren durch die Nichtteilnahme am Termin verzögert, kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen und den Umgang regeln. Im Regelfall wird ein Kind, das sich aufgrund seiner Entwicklung äußern kann, in das Verfahren einbezogen und vom Richter angehört.

Vermittlungsverfahren, wenn das Umgangsrecht tituliert ist

Sind Sie im Besitz eines gerichtlichen Beschlusses zum Umgangsrecht, stehen Sie immer noch vor dem Problem, Ihr Recht gegenüber dem betreuenden Elternteil durchsetzen zu müssen. Sie sind immer noch darauf angewiesen, dass der betreuende Elternteil den Umgang mit dem Kind ermöglicht und nicht vereitelt. Auch in diesem Fall kann das Gericht vermitteln (l§ 165 FamFG). Das Gericht wird Sie erneut zu einem mündlichen Verhandlungstermin laden und darauf aufmerksam machen, dass der sich weigernde Elternteile ein Ordnungsgeld und Ordnungshaft riskiert, wenn er/sie das Umgangsrecht nach wie vor verweigert.

Zwangsvollstreckung des Umgangsrechts

Der gerichtliche Beschluss, der Ihr Umgangsrecht feststellt, ist zwangsweise vollstreckbar. Auf Ihren Antrag kann das Gericht ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR festsetzen (§ 89 FamFG). Kann das Ordnungsgeld vom betreuenden Elternteil nicht beigetrieben werden, kann das Gericht auch Ordnungshaft anordnen.

 

Letztlich kommt auch unmittelbarer Zwang in Betracht (§ 90 FamFG). Sie könnten mit dem Gerichtsvollzieher vor der Wohnung des betreuenden Elternteils erscheinen und das Kind herausverlangen. Gegebenenfalls könnte der Gerichtsvollzieher polizeiliche Hilfe hinzuziehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Beschluss das Umgangsrecht so konkret beschreibt, dass eine Vollstreckung zweifelsfrei möglich erscheint. So muss eine Umgangsregelung den Umgang nach Tagen, Uhrzeit, Ort und Häufigkeit präzise regeln, damit sie wirklich vollstreckungsfähig ist. Nicht unbedingt erforderlich, wohl aber zweckmäßig ist, dass eine Regelung besteht, wonach Sie das Kind abholen und zurückbringen müssen oder dass der betreuende Elternteil das Kind übergeben muss (BGH, FamRZ 2012, 533).

Sie selbst dürfen keinen Zwang anwenden

Haben Sie ein Recht auf Umgang, dürfen Sie selbst keinen unmittelbaren Zwang anwenden. Sie dürfen keineswegs versuchen, dem Elternteil das Kind mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt wegzunehmen. Unmittelbaren Zwang darf allenfalls der Gerichtsvollzieher, notfalls in Begleitung der Polizei, ausüben.

 

Dabei ist immer zu berücksichtigen, welchen Eindruck Sie mit derartigen Maßnahmen auf Ihr Kind machen. Sie riskieren, Ihr Kind in eine extreme Konfliktsituation zu bringen, weil es nicht weiß, welcher Elternteil im Recht ist, wem es mehr vertrauen soll und wie es mit der Situation umgehen soll. Vollstreckungsorgane können insoweit die Vollstreckung auch verweigern (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 1.4.2008, Az. 1 BvR 1620/08).

 

Notfalls kann eine Lösung darin bestehen, dass Sie auf ein begleitendes Umgangsrecht abstellen und den Umgang nur in Anwesenheit einer dritten Person wahrnehmen. Als Dritter kommt beispielsweise das Jugendamt in Betracht. Möglicherweise gelingt es, so Vertrauen aufzubauen und das Umgangsrecht schrittweise umzusetzen. Eine solche Vertrauensperson kann auch das Kind beim betreuenden Elternteil abholen und wieder zurückbringen, so dass Sie keine direkte Konfrontation befürchten müssen.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Der Umgang mit dem Kind nach Trennung und Scheidung erweist sich als oft als Gratwanderung. Möchten Sie Ihre elterliche Verantwortung für Ihr gemeinsames Kind wahrnehmen, sollten Sie auf Ihrem Recht bestehen, aber auch berücksichtigen, dass Sie möglicherweise mehr Schaden anrichten, als Sie Vorteile erreichen. Es ist immer gut, wenn Sie frühzeitig kompetente Unterstützung in Anspruch nehmen und nicht allein und in eigener Initiative versuchen, auf den anderen Elternteil einzuwirken.