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Definition: Was ist der Verfahrenswert?

DEFINITION

Was ist der Verfahrenswert?

Der Verfahrenswert ist die Grundlage der Berechnung für die Verfahrenskosten Ihrer Scheidung. Die Höhe der Anwalts- und Gerichtsgebühren ergibt sich aus dem Gegenstandswert. Bei der Scheidung heißt der Gegenstandswert speziell Verfahrenswert. Der Mindestverfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren beträgt 3.000 EUR und für den von Amts wegen eventuell durchzuführenden Versorgungsausgleich 1.000 EUR. Teils haben Sie es selbst in der Hand, diesen Wert bei der Scheidung so zu beeinflussen, dass Sie die Kosten auf ein Minimum reduzieren.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • In der Regel bemisst sich der Verfahrenswert nach der dreifachen Höhe Ihres Nettoeinkommens und des Nettoeinkommens Ihres Ehepartners. Sind Sie selbstständig tätig, ergeben sich Ihre Einkünfte aus Ihren Einnahmen-Überschussrechnungen oder Ihren Bilanzen sowie Ihren Steuererklärungen.
  • Ein Scheidungskostenrechner kann Ihnen eine erste Orientierung bieten, mit welchen Gerichts- und Anwaltskosten Sie bei Ihrer Scheidung rechnen müssen. Sie können aber auch direkt einen unverbindlichen Kostenvoranschlag anfordern.
  • Klären Sie Scheidungsfolgen wie z.B. den Zugewinnausgleich oder das Sorgerecht in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, um den Verfahrenswert so niedrig wie möglich zu halten.

Was bedeuten die Begriffe Gegenstandswert, Streitwert und Verfahrenswert?

Alle Begriffe, Gegenstandswert, Streitwert und Verfahrenswert bezeichnen an sich das Gleiche. Sie bilden jeweils die Grundlage, auf der die Gerichte und Rechtsanwälte ihre Gebühren berechnen. In familiengerichtlichen Verfahren und insbesondere bei der Scheidung sind Sie als Ehepartner kein Kläger und kein Beklagter.

 

Das Gesetz spricht vielmehr von Antragsteller und Antragsgegner. Deshalb führen Sie auch keine Scheidungsklage, sondern stellen einen Scheidungsantrag. Demzufolge heißt der Gegenstandswert in familiengerichtlichen Verfahren immer Verfahrenswert. In anderen Verfahren vor Gericht, insbesondere in solchen, bei denen Sie sich mit dem Gegner streitig auseinandersetzen, ist dann meist vom Streitwert in die Rede.

GUT ZU WISSEN

Verfahrenswert muss nicht gezahlt werden

Der Verfahrenswert ist nicht der Betrag, den Sie für Ihre Scheidung bezahlen müssen. Er ist nur die Grundlage, nach der das Gericht und Ihr Rechtsanwalt die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren berechnen.

Wie wird der Verfahrenswert bei der Scheidung bemessen?

Möchten Sie den Verfahrenswert für Ihre Scheidung erfassen, kommt es auf einer Reihe von Details an. In einem ersten Schritt gilt es, Ihre Einkommensverhältnisse zu bestimmen. Auch Ihre Vermögensverhältnisse sind zu berücksichtigen.

 

Der Verfahrenswert für Ihre Scheidung bemisst sich nämlich nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen beider Ehepartner sowie nach dem Umfang und der Bedeutung der Sache (§ 43 FamGKG). Letztlich entscheidet das Familiengericht nach eigenem Ermessen, wie es den Verfahrenswert festsetzt. Dabei wird es im Regelfall die Vorschläge Ihres Rechtsanwalts bzw. Ihrer Rechtsanwältin berücksichtigen. Und Sie wiederum bestimmen mit Ihrem Verhalten und Ihrer Strategie, wie der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin Ihr Scheidungsverfahren betreibt.

 

Das Gesetz bestimmt den Mindestverfahrenswert, den das Gericht also mindestens für Ihr Scheidungsverfahren festsetzen muss, auf 3.000 EUR. Die Höhe des Verfahrenswerts bemisst sich also danach, wie hoch ihr beider Nettoverdienst ist.

Ihr Einkommen, wenn Sie Arbeitnehmer sind

Sind Sie Arbeitnehmer, wird Ihr Einkommen nach dem monatlichen Nettoeinkommen berechnet und mit der Zahl drei multipliziert. Dabei wird auch das monatliche Nettoeinkommen Ihres Ehepartners mit eingerechnet. Maßgeblich ist das in den letzten drei Monaten vor Stellung des Scheidungsantrags erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten. Haben Sie Kinder, dürfen Sie pauschal 250 EUR als Freibetrag vom Nettoeinkommen abziehen.

 

Praxisbeispiel

Verfahrenswert bestimmen

Sie verdienen als Angestellter monatlich 2.000 EUR netto. Ihr Ehepartner verdient 1.000 EUR netto. Zusammengerechnet ergibt dies ein gemeinsames Nettoeinkommen in Höhe von 3.000 EUR. Da für die Berechnung drei Monatsgehälter von Relevanz sind, multipliziert man das gemeinsame Nettoeinkommen mit drei, so dass sich für die Ehesache ein Verfahrenswert in Höhe von 9.000 EUR ergibt. Nach diesem Verfahrenswert bestimmen sich die Gebühren für Gericht und Anwalt.

Ihr Einkommen, wenn Sie ALG II beziehen

Leben Sie von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) oder von Sozialhilfe, haben Sie kein berücksichtigungsfähiges Nettoeinkommen. Dann gilt für Ihr Scheidungsverfahren der Mindestverfahrenswert von 3.000 EUR.

Ihr Einkommen, wenn Sie selbstständig, freiberuflich und unternehmerisch tätig sind

Sind Sie selbstständig, freiberuflich oder unternehmerisch tätig, ergeben sich Ihre Einnahmen aus Ihren Einnahmen-Überschussrechnungen der vergangenen letzten drei Jahre sowie Ihren letzten Einkommensteuererklärungen. Sind Sie zur Bilanzierung verpflichtet, ergibt sich Ihr maßgebliches Einkommen aus den Bilanzen der vergangenen Geschäftsjahre sowie Ihren Einkommensteuererklärungen.

GUT ZU WISSEN

Auch Kapital- und Mieteinnahmen zählen

Zu Ihrem Einkommen zählt nicht nur das, was Sie aus Ihrer unselbstständigen oder selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit an Einnahmen erzielen. Sie müssen auch Ihre Kapitaleinnahmen und Ihre Mieteinkünfte aus der Vermietung einer Immobilie oder Steuerrückzahlungen berücksichtigen. Letztlich zählt alles, was Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich erfassen müssen.

Wie beeinflusst Ihr Vermögen den Verfahrenswert für Ihre Scheidung?

Sind Sie vermögend, beeinflusst auch Ihr Vermögen den Verfahrenswert für Ihre Scheidung. Bargeld auf dem Konto ist einfach zu beziffern. Sachwerte sind nach ihrem Verkehrswert zu schätzen. Verbindlichkeiten dürfen Sie weitgehend berücksichtigen.

 

Immerhin gewähren die Gerichte hohe Freibeträge. Diese liegen im Regelfall zwischen 15.000 EUR bis 30.000 EUR (teils auch höher, z.B. OLG Koblenz, Hamm, Brandenburg, München). Davon fließen wiederum nur 5% (teils je nach Gerichtsbezirk, z.B. OLG Köln auch 10 %) in die Berechnung des Verfahrenswerts für Ihre Scheidung ein. Für jedes Kind erhalten Sie einen Freibetrag von 7.500 EUR.

 

Rechenbeispiel:

 

  1. Verkehrswert Ihres Familienheimes: 250.000 EUR
  2. abzüglich Restdarlehen Baufinanzierung: - 150.000 EUR
  3. zuzüglich Guthaben auf der Bank: + 50.000 EUR
  4. abzüglich Freibetrag Ehepartner : - 30.000 EUR
  5. abzüglich Freibetrag für Ihr Kind: - 7.500 EUR
  6. Ihre Vermögenswerte insgesamt: 150.000-30.000 EUR-7.500 EUR EUR

#VAR1=(150.000-30.000 EUR-7.500 EUR)*0,05

Davon sind 5% = (150.000-30.000 EUR-7.500 EUR)*0,05 EUR anrechnungsfähig und fließen in die Berechnung des Verfahrenswertes für Ihre Scheidung ein. Beträgt der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren beispielsweise 9.000 EUR, ergibt sich ein Gesamtverfahrenswert von 9.000+#VAR1 EUR.

EXPERTENTIPP

Verkehrswert ermitteln

Sie sollten einigermaßen nachvollziehbare Angaben zum Verkehrswert Ihres Familienheimes machen. Gibt es Anhaltspunkte, dass der Verkehrswert unangemessen niedrig festgesetzt ist, könnte das Gericht einen Sachverständigen beauftragen, den Verkehrswert festzustellen. Naturgemäß erhöhen sich dadurch die Kosten für Ihr Scheidungsverfahren erheblich.

Inwieweit vermindern Schulden und Verbindlichkeiten den Verfahrenswert?

Im Regelfall sollten Schulden und Verbindlichkeiten bei der Bemessung ihrer Vermögenswerte Berücksichtigung finden. Allerdings ist die Anrechnung sehr umstritten. Die Gerichte berücksichtigen oft nur solche Verbindlichkeiten, die die Lebensverhältnisse der Ehepartner nachhaltig beeinträchtigt haben (z.B. Kreditraten für die Finanzierung Ihres Familienwohnhauses). Geringwertige Schulden, mit denen Sie allgemein übliche Konsumgüter finanziert haben, bleiben meist außer Betracht (z.B. Einbauküche, Kfz).

Wie ist der Verfahrenswert für sonstige Scheidungsfolgesachen?

Muss das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen, beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Verfahrenswert beträgt jedoch mindestens 1.000 EUR (§ 50 FamGKG). Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert für Ihre Scheidung und fließt in den Gesamtverfahrenswert ein.

 

Streiten Sie sich mit Ihrem Ehepartner über weitere Scheidungsfolgesachen, bestimmt das Gesetz eigenständige Verfahrenswerte, die in den Gesamtverfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren einfließen.

 

  • Regelung des Sorge- und Umgangsrechts für Ihr gemeinsames Kind: 4.000 EUR (Regelwert)
  • Regelung der Nutzungsverhältnisse an Ihrer Ehewohnung: 3.000 EUR (Regelwert)
  • Aufteilung Ihres Hausrats: 2.000 EUR (Regelwert)
  • Regelung des Ehegattenunterhalts: 12-fache Höhe Ihrer Forderung (z.B. 12 x 400 EUR = 12*400 EUR)
  • Regeln des Zugewinnausgleichs: Höhe Ihrer Forderung (z.B. 20.000 EUR).

Praxisbeispiel

Verfahrenswert für Scheidung mit Unterhaltsforderung

Sie fordern monatlich 400 EUR Ehegattenunterhalt nach der Scheidung. Daraus ergibt sich für die Scheidungsfolge Ehegattenunterhalt ein Verfahrenswert von 12*400 EUR. Beträgt der Verfahrenswert für Ihre Scheidung 3.000 EUR, ergibt sich ein Gesamtverfahrenswert von 3.000 EUR+(12*400) EUR. Danach berechnen sich die Gebühren für die Gerichtskasse und Ihren Rechtsanwalt. Sofern Ihr Ehepartner Ihre Forderung bestreitet und sich eigenständig anwaltlich vertreten lässt, muss er auch dem eigenen Rechtsanwalt nach Maßgabe des Gesamtverfahrenswertes bezahlen.

Wie bemessen Gerichtskasse und Anwälte ihre Gebühren?

Steht der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren fest, berechnen Gerichtskasse und Ihr Anwalt ihre Gebühren. Reichen Sie Ihren Scheidungsantrag ein, wird Ihr Rechtsanwalt den Verfahrenswert erst einmal schätzen. Dazu kommt es darauf an, ob Sie Ihre Scheidung einvernehmlich betreiben oder es auf eine streitige Scheidung ankommen lassen. Erst mit Abschluss Ihres Scheidungsverfahrens wird das Familiengericht den Verfahrenswert endgültig festsetzen.

Gerichtsgebühren

Die Gerichtskasse rechnet nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes. Zu Beginn, wenn Sie Ihr Scheidungsverfahren beantragen, schätzt Ihr Rechtsanwalt bzw. Ihre Rechtsanwältin die Gerichtsgebühren. Sie erhalten von der Gerichtskasse eine Gerichtskostenvorschussrechnung. Erst wenn Sie diesen Betrag beglichen haben, wird das Gericht Ihren Scheidungsantrag bearbeiten und der Gegenseite zustellen. In Scheidungssachen berechnen die Gerichtskassen zwei Gerichtsgebühren.

GUT ZU WISSEN

Teilen Sie die Gerichtskosten auf

Lassen Sie sich einvernehmlich scheiden, wird das Familiengericht im Regelfall beschließen, dass Sie sich die Gerichtsgebühren untereinander aufteilen. Auch Ihr Ehepartner muss sich dann an den Gerichtsgebühren beteiligen. Haben Sie die Gerichtsgebühren bei Stellung des Scheidungsantrags verauslagt, muss Ihr Ehepartner die Hälfte an Sie erstatten.

Anwaltsgebühren

Ihr Anwalt rechnet seine Gebühren nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Auch hier ist die Grundlage der Verfahrenswert. Die Gebühren Ihres Rechtsanwalts richten sich danach, was im Einzelfall für Sie veranlasst wird.

 

  • Im Regelfall wird Ihr Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr abrechnen, dafür, dass er das Scheidungsverfahren für Sie betreibt. Die Verfahrensgebühr wird im Regelfall mit dem Faktor von 1,3 in Ansatz gebracht.
  • Außerdem erhält Ihr Rechtsanwalt eine Terminsgebühr, dafür, dass er Sie im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Familiengericht vertritt. Die Terminsgebühr wird im Regelfall mit dem Faktor von 1,2 in Ansatz gebracht.
  • Gestaltet sich Ihr Scheidungsverfahren schwierig, kann der Anwalt den Gebührenrahmen auch auf bis zu 1,7 ausweiten. Es ist die Entscheidung Ihres Rechtsanwalts, ob er davon Gebrauch macht oder nicht. Bestenfalls bezahlen Sie nur die gesetzlichen Mindestgebühren.

 

Rechenbeispiel:

 

#VAR2 = 798,20 EUR+736,80 EUR+20 EUR

  1. Gesamtverfahrenswert: 10.000 EUR
  2. 1,3 Verfahrensgebühr = 798,20 EUR
  3. 1,2 Terminsgebühr = 736,80 EUR
  4. Auslagenpauschale 20 EUR
  5. 19 % Mehrwertsteuer = #VAR2*0,19 EUR
  6. Gesamtgebühr für Ihren Rechtsanwalt: #VAR2+(#VAR2*0,19) EUR
  7. Ist der Ehepartner gleichfalls anwaltlich vertreten, berechnet auch dessen Rechtsanwalt eine Gesamtgebühr von #VAR2+(#VAR2*0,19) EUR.
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Dauer: 9:06

Video

Scheidung: Einvernehmlich ist es oftmals die bessere Variante!

Wie ist der Verfahrenswert bei einer einvernehmlichen Scheidung?

Lassen Sie sich einvernehmlich scheiden, berechnet sich der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren im Regelfall nach dem Verfahrenswert für Ihre Scheidung (Mindestverfahrenswert 3.000 EUR) und dem eventuell von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich (Mindestverfahrenswert 1.000 EUR). Der Mindestverfahrenswert beträgt dann insgesamt 3.000 EUR+1.000 EUR EUR.

 

Lassen Sie sich hingegen streitig scheiden und streiten über die eine oder andere Scheidungsfolge, erhöht der Verfahrenswert für diese Scheidungsfolge zwangsläufig den Gesamtverfahrenswert für Ihre Scheidung. Ihre Scheidung verteuert sich.

 

Insoweit kann die Empfehlung eigentlich nur lauten, dass Sie sich möglichst mit Ihrem Ehepartner verständigen und sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden lassen. Eventuelle Scheidungsfolgen regeln Sie idealerweise außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung müssen Sie im Regelfall notariell beurkunden lassen. Der Notar wird seine Beurkundungsgebühr gleichfalls danach bemessen, was Sie an Einkommen verdienen und welche Vermögenswerte Sie besitzen. Insbesondere kommt es auf den Umfang und die Details Ihrer Vereinbarung an.

Muster

Was können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln?

Sie können alle Folgen der Scheidung, wie z.B. Zugewinn-, Versorgungsausgleich, Unterhalt und Sorgerecht, klären. So gelingt die Scheidung einvernehmlich!

Muster

Scheidungsfolgenvereinbarung

Was können Sie in einer Vereinbarung für die Scheidung festhalten? In diesem Muster sehen Sie beispielhafte Regelungen. 

Download

 

Alternativ zur notariellen Beurkundung könnten Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung auch noch im mündlichen Scheidungstermin richterlich protokollieren lassen. Auch dann ist diese Vereinbarung rechtsverbindlich und gegebenenfalls zwangsweise vollstreckbar.

 

Gerade im Hinblick auf den Verfahrenswert empfiehlt sich die einvernehmliche Scheidung. Lassen Sie sich einvernehmlich scheiden, ersparen Sie dem Gericht, dass es auch noch über irgendwelche Scheidungsfolgen verhandeln und entscheiden muss. Der Arbeits- und Zeitaufwand des Richters ist also erheblich geringer als bei einer streitig verlaufenden Scheidung. Die Gerichte belohnen dieses Engagement gerne damit, dass sie bereit sind, den Verfahrenswert um bis zu 30 % zu ermäßigen. Sie ersparen sich dadurch zusätzliche Gebühren.

EXPERTENTIPP

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Lassen Sie sich die voraussichtlichen Scheidungskosten möglichst in einem individuellen Kostenvoranschlag erstellen. Nur wenn Ihre Angaben individuell bewertet werden, können die voraussichtlichen Scheidungskosten einigermaßen zuverlässig kalkuliert werden.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Der Verfahrenswert wird nach bestimmten Regeln ermittelt. Dennoch können Sie ihn möglichst geringhalten, indem Sie sich um eine einvernehmliche Scheidung bemühen. Je weniger das Gericht klären muss, desto niedriger ist der Verfahrenswert. Dementsprechend fallen auch die Kosten für Gericht und Anwalt niedriger aus – es lohnt sich also!

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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