Mein letzter Wille

So planen und verfassen Sie Ihr Testament

Als Kindle Ausgabe erhältlich Kindle Preis: EUR 9,99
Bei Amazon zu haben
Frau Sitzt Am Schreibtisch Vor Testament iurFRIEND® AG

Definition: Was erbt der Ehepartner?

DEFINITION

Was erbt der Ehepartner?

Sind Sie verheiratet, sind Sie gesetzlicher Erbe Ihres verstorbenen Ehepartners. Mit Ihrer Scheidung entfällt Ihr gesetzliches Erbrecht als Ehepartner. Hat Ihr Ehepartner Sie in einem Testament oder einem Erbvertrag abweichend von der gesetzlichen Erbfolge als Erbe bedacht, werden Testament oder Erbvertrag mit der Scheidung gleichfalls hinfällig. Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn die Erbeinsetzung unabhängig vom Bestand Ihrer Ehe gewollt war. Stichtag ist jeweils der Tag, an dem Ihr verstorbener Ehepartner die Scheidung beantragt oder Ihrem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Ein eventueller Versöhnungsversuch ändert nichts an der Zustimmung.

Jetzt das E-Book Mein letzter Wille holen

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Treffen Scheidungs- und Erbrechtsfragen aufeinander, kommt es meist darauf an, welcher der Ex-Ehepartner der Erblasser ist. Mit dem Thema werden nicht nur die Geschiedenen selber, sondern auch die Erben, z.B. die Kinder, konfrontiert.
  • Mit einem Geschiedenentestament vermeiden Sie, dass Ihr überlebender Ehepartner nach Ihrem Tod direkten Zugriff auf das Erbe Ihres Kindes hat.
  • Lassen Sie sich am besten individuell anwaltlich beraten, um ein Testament zu gestalten, das zu Ihrer familiären und finanziellen Situation nach der Scheidung passt.

Erbrecht des Ehepartners während der Ehe

Sie müssen unterscheiden, ob:

  • Sie die Erbfolge nach der gesetzlichen Erbfolge beurteilen oder
  • ob Sie oder Ihr verstorbener Ehepartner die gesetzliche Erbfolge in einem Testament abgewandelt haben.

Hinterlässt der verstorbene Ehepartner kein Testament und wurde kein Erbvertrag beurkundet, erbt der überlebende Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge. Als überlebender Ehepartner sind Sie gesetzlicher Erbe. Sie haben ein Ehegattenerbrecht. Dieses gesetzliche Erbrecht entfällt, wenn der verstorbene Ehepartner die gesetzliche Erbfolge in einem Testament oder in einem Erbvertrag abweichend geregelt hat.

Wie verändert ein Testament die gesetzliche Erbfolge?

Hier kommt es auf die Art des Testaments und die genauen Regelungen an.

Sie wurden testamentarisch enterbt

Hinterlässt Ihr verstorbener Ehepartner - solange die Scheidung noch nicht im Raum steht - ein Testament, kann es sein, dass er/sie Ihnen das gesetzliche Erbrecht entzogen und eine andere Person zum Erben bestimmt hat. Sie wurden dadurch faktisch enterbt. Dennoch gehen Sie nicht leer aus. Als überlebender Ehepartner erhalten Sie den gesetzlichen Pflichtteil. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Um den Pflichtteil zu berechnen, müssen Sie zunächst im Hinblick auf Ihre Familienverhältnisse Ihren gesetzlichen Erbteil bestimmen. Auch Ihr Güterstand während der Ehe spielt eine Rolle. Allerdings entfällt auch Ihr Anspruch auf den Pflichtteil, sobald der verstorbene Ehepartner den Scheidungsantrag gestellt oder Ihrem Scheidungsantrag zugestimmt hat.

Sie wurden testamentarisch bedacht

Ihr verstorbener Ehepartner kann die gesetzliche Erbfolge auch insoweit abgeändert haben, als er Sie zusätzlich über Ihren gesetzlichen Erbteil hinaus bedacht oder Sie sogar als alleinigen Erben eingesetzt hat. Die gegenseitige Erbeinsetzung unter Ehepartnern wird landläufig auch als Berliner Testament bezeichnet. Kommt es zur Scheidung, ist die Frage zu beantworten, ob Sie auch dann noch erbberechtigt sind oder das Testament oder der Erbvertrag durch die Scheidung hinfällig geworden ist.

Muster

Wie sieht ein gemeinsames Testament für Ehepaare aus?

Möchten Sie ein gemeinsames Testament verfassen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Dieses Muster behandelt die so genannte Einheitslösung. 

Muster

Berliner Testament

Wie sieht eigentlich ein Berliner Testament aus? Dieses Muster verschafft Ihnen einen ersten Eindruck. 

Download

Wann werden Testament und Erbvertrag durch die Scheidung hinfällig?

Dem Gesetz nach werden Testamente und Eheverträge nach der Scheidung grundsätzlich unwirksam (§ 2077 BGB). Die Gerichte unterscheiden jedoch und stellen auf den Zeitpunkt ab, wann Ihr verstorbener Ehepartner seinen letzten Willen niedergeschrieben hat.

Testament im Hinblick auf Ihre Ehe

Hat Ihr verstorbener Ehepartner das Testament aus Anlass Ihrer Verlobung, Ihrer Heirat oder während Ihrer bestehenden Ehe verfasst, gehen die Gerichte davon aus, dass Sie als überlebender Ehepartner mit der Scheidung Ihr Erbrecht verloren haben. Ansatzpunkt ist, dass Ihr Ehepartner Sie als Erbe im Testament bedacht hat, weil Sie verheiratet waren. Mit der Scheidung entfällt dieser Ansatzpunkt. Sie haben kein Erbrecht mehr.

Testament unabhängig von Ihrer Ehe

Anders ist es, wenn das Testament bereits vor der Ehe erstellt wurde oder anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch unabhängig vom Bestand Ihrer Ehe gewollt hatte. Dann soll es nach der Rechtsprechung auch nach der Scheidung fortbestehen bleiben. Die Gerichte gehen davon aus, dass Ihr Partner Ihre Person unabhängig davon, ob Sie verheiratet sind oder nicht, als Ehepartner absichern wollte. Das Testament würde in diesem Fall also unverändert auch nach der Scheidung fortbestehen bleiben.

 

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag, an dem der Erblasser das Testament verfasst oder den Erbvertrag beurkundet hat. Sollten sich später Zweifel ergeben haben, gelten diese nur als Indiz dafür, dass der Erblasser seine Absichten möglicherweise geändert hat. Insoweit kommt es immer darauf an, wer was beweisen kann (OLG Zweibrücken NJW-RR 1998, 941).

GUT ZU WISSEN

Testament regelmäßig prüfen

Lassen Sie sich scheiden, empfiehlt sich darüber nachzudenken, ob Sie Ihr Testament so beibehalten wollen wie Sie es verfasst haben. Unabhängig davon, wie die Erbeinsetzung Ihres Ehepartners im Testament zu bewerten ist, sollten Sie klare Verhältnisse schaffen. Sie sollten möglichst ein neues Testament verfassen, das das frühere Testament ersetzt. Im neuen Testament können Sie dann Ihren geschiedenen Ehepartner erneut als Erben bedenken oder eben eine andere Person als Ihren Erben bestimmen. Das frühere Testament sollten Sie zur Sicherheit vernichten. Im neuen Testament sollten Sie auf das frühere Testament Bezug nehmen und ausdrücklich erklären, dass und aus welchem Grund Sie es verändert haben.

Auf welchen Zeitpunkt genau kommt es bei der Scheidung an?

Ihre Ehe ist aufgelöst, wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig wird. Rechtskräftig wird der Scheidungsbeschluss, wenn Sie und auch Ihr Ehepartner im Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichtet haben oder beide Ehepartner innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses keine Rechtsmittel eingelegt haben.

 

Ihr testamentarisches Erbrecht entfällt jetzt aber nicht etwa erst mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Ihr Erbrecht entfällt bereits zu dem Zeitpunkt,

 

  • in dem Ihr verstorbener Ehepartner bei Gericht die Scheidung beantragt und
  • der Scheidungsantrag beim Familiengericht rechtshängig ist oder
  • Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag zugestimmt hat und
  • die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen.

 

Liegen diese Voraussetzungen vor, erben Sie nichts mehr, obwohl Ihre Ehe formal wegen der noch fehlenden Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses noch besteht.

GUT ZU WISSEN

Was ist Rechtshängigkeit?

Rechtshängig bedeutet, dass der scheidungswillige Ehepartner die Gerichtsgebührenrechnung bezahlt und das Familiengericht infolgedessen den Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner förmlich zugestellt hat.

Zur Klarstellung:

 

  • Hatte Ihr Ehepartner die Scheidung beantragt und verstirbt dann, erben Sie nichts mehr.
  • Oder umgekehrt: Hatten Sie die Scheidung beantragt und hatte Ihr verstorbener Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag zugestimmt, erben Sie gleichfalls nichts mehr.
  • Bedingung ist jeweils, dass als Voraussetzung der Scheidung der Vollzug des Trennungsjahres dargelegt ist.

EXPERTENTIPP

Scheidungsbeschluss aufbewahren

Sie sollten die Originalausfertigung des Scheidungsbeschlusses des Familiengerichts, mit dem Ihre Ehe als aufgelöst gilt, unbedingt aufbewahren. Nur so können Ihre Erben eventuell nachweisen, dass Ihr Ex-Partner vom Erbe ausgeschlossen ist. Sollte das Dokument nicht mehr auffindbar sein, können Sie sich beim Familiengericht eine weitere Ausfertigung ausstellen lassen. Auch der Scheidungsanwalt, der den Ehepartner möglicherweise vertreten hat, sollte noch eine Ausfertigung in seinen Akten haben.

Was ist, wenn mein Ehepartner verstirbt, bevor der Scheidungsantrag rechtshängig wird?

Angesichts der Voraussetzungen, unter denen die Scheidung das Erbrecht hinfällig macht, kommt es im Lebensalltag durchaus vor, dass ein Ehepartner einen Rechtsanwalt mit der Scheidung beauftragt hat, dann aber verstirbt, bevor der Scheidungsantrag beim Familiengericht rechtshängig wird. Genauso ist denkbar, dass Sie den Scheidungsantrag gestellt haben, Ihr Ehepartner aber verstirbt, bevor er gegenüber dem Familiengericht seine Zustimmung zum Scheidungsantrag erklären konnte. Dann besteht Ihr Erbrecht laut Testament fort. Sie hätten sprichwörtlich Glück im Unglück.

Lässt ein Versöhnungsversuch mein Erbrecht wiederaufleben?

Ihr Erbrecht wird im Regelfall bereits vor Ihrer rechtskräftigen Scheidung unwirksam, wenn Ihr Ehepartner die Scheidung beantragt oder umgekehrt Ihrem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Daran ändert auch nichts, wenn Sie das Scheidungsverfahren ruhen lassen, um in einer Mediation oder Paartherapie herauszufinden, ob Sie Ihre Ehe vielleicht doch noch fortführen wollen.

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 3 W 71/18) stellte dazu fest, dass die ursprünglich erklärte Bereitschaft eines Ehegatten zur Durchführung eines Mediationsverfahrens nach seinem Tod seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen lasse und damit das Erbrecht ausgeschlossen bleibe. Die überlebende Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt. Die Bereitschaft des Mannes, ein Mediationsverfahren durchzuführen, habe jedoch keine Auswirkung auf seine ursprüngliche Zustimmung zur Scheidung. In der Konsequenz erbte die Tochter allein.

Behalte ich nach der Scheidung meinen Unterhaltsanspruch?

Sind Sie geschieden, verlieren Sie zwar nach dem Tod Ihres Ehepartners Ihr Ehegattenerbrecht. Sie behalten aber Ihre Unterhaltsansprüche (§ 1586b BGB). Die bestehende Unterhaltspflicht des Erblassers geht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über.

Praxisbeispiel

Unterhaltsanspruch bleibt bestehen

Ihr verstorbener Ehepartner schuldete Ihnen nach der Scheidung Ehegattenunterhalt, weil Sie infolge einer dauerhaften Erkrankung arbeitsunfähig sind. Die Erben müssen den Unterhaltsanspruch auch weiterhin erfüllen. Voraussetzung ist aber, dass die Voraussetzungen Ihres Unterhaltsanspruchs auch weiterhin fortdauern. Möglicherweise ist Ihre insoweit bestehende Bedürftigkeit durch den Erwerb von Versorgungsansprüchen oder Versicherungsleistungen infolge des Todes Ihres verstorbenen Ehepartners entfallen.

Erbrecht trotz Aufhebung?

Ihr in einem Testament oder in einem Erbvertrag bestimmtes Erbrecht wird gleichfalls unwirksam, wenn Ihr verstorbener Ehepartner zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen und den Antrag gestellt hatte. Wegen der Aufhebung einer Ehe kommt es auf einen im Gesetz definierten Aufhebungsgrund an (§ 1314 BGB). Als Beispiel kommt die Scheinehe oder die Heirat unter Zwang in Betracht.

GUT ZU WISSEN

Kein Erbrecht bei aufgelöster Verlobung

Waren Sie lediglich verlobt, entfällt Ihr in einem Testament bestimmtes Erbrecht, wenn das Verlöbnis vor dem Tod Ihres Verlobten aufgelöst wird (§ 2077 Ab. II BGB).

Gratis-InfoPaket Scheidung

Was Sie bei einer Scheidung beachten sollten

Jetzt kostenfrei anfordern!

Ausführliche Infobroschüre
FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder

Verfahrenskostenhilfe
Checklisten und Antrag

Checklisten
Gängige Fehler vermeiden

Beratungsgutschein
im Wert von 200,- EUR

Service-Pass
24/7-Hilfe bei Trennung & Scheidung

Kostenvoranschlag
& Scheidungsantrag-Formular

Rat & Hilfe Center

Warum gibt es das „iurFRIEND®“ Rat & Hilfe Center?

Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
  • Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
  • Und natürlich haben Sie im Rat &  Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Moralisch ist es vielleicht widersprüchlich, wenn ein Ehepartner sich scheiden lässt und dennoch hofft, er könne am Nachlass des verstorbenen Ehepartners teilhaben. Wirtschaftlich kann es dennoch gerechtfertigt sein, infolge des während der Ehe vielleicht gemeinschaftlich erworbenen Vermögens über den bloßen Zugewinnausgleich hinaus auch im Erbfall beteiligt zu werden. Auf jeden Fall sollten Sie, wenn Sie ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag beurkundet haben, die Gegebenheiten im Hinblick auf eine Scheidung prüfen und klar zum Ausdruck bringen, wie Sie sich Ihre Erbfolge vorstellen.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.