Krankenversicherung während der Ehe
Solange Sie verheiratet und noch nicht geschieden sind, sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners beitragsfrei familienmitversichert. Auch wenn Sie sich trennen, ändert sich daran nichts. Mit Ihrer Scheidung endet allerdings Ihr Versicherungsschutz in der Familienmitversicherung. Bevor Sie jetzt irgendeine Entscheidung treffen, sollten Sie sich im Hinblick auf Ihre individuellen und familiären Gegebenheiten unbedingt kompetent beraten lassen. Ihre Entscheidung wirkt für lange Zeit.
Waren Sie bereits vor der Scheidung selbst berufstätig und damit selbst eigenständig gesetzlich krankenversichert, ändert sich mit Ihrer Scheidung nichts. Auch Ihre Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert. Befindet sich Ihr Kind noch in der Schul- oder Berufsausbildung, ist es auch noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert. Sind Sie und Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner privat krankenversichert, müssen Sie für Ihre Kinder stets eigene Versicherungsverträge abschließen.
Wie erfolgt die Krankenversicherung nach der Scheidung?
War Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder Ersatzkasse, endet mit Ihrer rechtskräftigen Scheidung Ihr Krankenversicherungsschutz.
Früher, bis ins Jahr 2013, war es so, dass Sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ihrer rechtskräftigen Scheidung freiwillig der Krankenkasse beitreten konnten. Die Krankenkasse musste Sie dann als Mitglied behalten, sofern Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner die erforderliche Vorversicherungszeit nachwies. Das Problem dabei war, dass viele bislang familienversicherte Ehepartner diese Frist verpassten und dann plötzlich nach der Scheidung völlig ohne Krankenversicherung dastanden. Sie hatten nach drei Monaten auch keine Chance, in eine gesetzliche Krankenversicherung wieder aufgenommen zu werden.
Seit 2007 besteht jedoch eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Um die zuvor beschriebene Problematik zu vermeiden, regelt das Gesetz eine gesetzlich automatisch eintretende freiwillige Weiterversicherung mit Austrittsoption. Dies bedeutet, dass sich Ihr Versicherungsschutz nach der rechtskräftigen Scheidung und dem damit einhergehenden Ende Ihrer Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzt, es sei denn, Sie erklären gegenüber der Krankenkasse innerhalb von zwei Wochen, dass Sie aus dieser Krankenkasse austreten wollen. Ihr Austritt wird aber nur anerkannt, wenn Sie nachweisen, dass Sie anderweitig krankenversichert sind. Damit Sie diese Option wahrnehmen können, erhalten Sie nach der Rechtskraft Ihrer Scheidung von Ihrer Krankenkasse die Information, dass Sie jetzt freiwillig versichert sind, es sei denn, Sie erklären Ihren Austritt aus der Krankenversicherung.
Aber: Da Sie jetzt freiwillig gesetzlich versichert sind, müssen Sie auch Krankenversicherungsbeiträge leisten. Die Beiträge bemessen sich nach Ihren beitragspflichtigen Einnahmen. Es empfiehlt sich, den Versicherungsschutz unmittelbar nach der Scheidung abzuklären, damit Sie auflaufende rückständige Versicherungsbeiträge vermeiden und keine Leistungseinschränkungen oder sonstige Nachteile in Kauf nehmen müssen.
Krankenversicherung, wenn Ihr Ehepartner beihilfeberechtigt ist
Schwieriger ist es, wenn Ihr Ehepartner als Beamter oder als Beamtin beihilfeberechtigt ist und Sie selbst auch privat krankenversichert sind. Die Krankenversicherung werden Sie wahrscheinlich nur für den Teil der Kosten abgeschlossen haben, für den die Beihilfe keine Erstattungsbeträge leistet. Mit der Scheidung endet Ihr eigener Anspruch auf Beihilfe gegen den Bund oder das Bundesland. Sie müssen sich dann nach der Scheidung privat zu 100 % versichern. Ihr Versicherungsbeitrag steigt. Ansonsten können Sie freiwillig einer gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, allerdings nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres.
Wie erfolgt die Krankenversicherung der Kinder nach der Scheidung?
Waren Ihre Kinder bis zur Scheidung über Ihre Ehepartnerin bzw. Ihren Ehepartner gesetzlich mitversichert, können Ihre Kinder jetzt auch über Ihre eigene gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie mehr als die Beitragsbemessungsgrenze verdienen, damit nicht versicherungspflichtig und nach der Scheidung freiwillig Mitglied der Krankenkasse sind.
Ihre Kinder können aber nicht mehr über die gesetzliche Krankenversicherung des anderen Elternteils familienmitversichert werden, da der Elternteil, der die Kinder nicht betreut, mit den Kindern keine Familie mehr darstellt. Leben die Kinder jedoch bei dem privatversicherten Elternteil, muss auch das Kind zwingend privat versichert werden.
Welche Vorteile hat die gesetzliche Krankenversicherung gegenüber einer privaten Versicherung?
Ihr freiwilliger Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung hat im Regelfall Vorteile und sollte die Abwägung gegenüber einer privaten Krankenversicherung klar entscheiden. In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine Wartezeit. Außerdem zahlen Sie in der Regel niedrigere Prämien. Vor allem haben Sie, falls Sie bislang privat krankenversichert waren oder sein wollen, im Regelfall nach der Vollendung Ihres 55. Lebensjahres keine Möglichkeit mehr, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Auch wenn Sie in der privaten Versicherung dann hohe Beiträge leisten müssen, können Sie nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Krankenversicherung nach Scheidung ohne eigenes Einkommen
Waren Sie bislang familienversichert, müssen Sie sich nach Ihrer Scheidung freiwillig gesetzlich krankenversichern. Haben Sie kein Einkommen, verlangt die Krankenkasse einen Mindestbeitrag. Der Mindestbeitrag wird nach einem fiktiven Mindesteinkommen berechnet. Dieses Mindesteinkommen betrug im Jahr 1.131,67 EUR. Der ermäßigte Beitragssatz liegt bei 14,0 % ohne Krankengeldanspruch, der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,0 % mit Krankengeldanspruch. Außerdem müssen Sie den Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse entrichten. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird mit 1,7 % festgesetzt.
Beziehen Sie dauerhaft kein Einkommen und besitzen Sie kein Vermögen, haben Sie in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dann übernimmt das Jobcenter oder Sozialamt die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung.
Wer zahlt die Krankenversicherungsbeiträge, wenn Sie unterhaltsberechtigt sind?
Jobcenter oder Sozialamt übernehmen die Beiträge für Ihre gesetzliche Krankenversicherung nur, wenn Sie keine andere Geldquelle haben, um die Beiträge zu bezahlen. Als Geldquelle kommt die Unterhaltspflicht Ihres Ehepartners in Betracht.
Sind Sie nach der Scheidung unterhaltsberechtigt, umfasst der von Ihrem Ehepartner zu leistende Unterhalt Ihren gesamten Lebensbedarf. Zum Lebensbedarf gehört auch der sogenannte Vorsorgebedarf. Zu diesem zählen die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (§ 1578 Abs. II BGB).
Wichtig zu wissen ist, dass der Beitragsaufwand für die Krankenversorgung und Pflegevorsorge nicht in der Quote enthalten ist, die üblicherweise als Elementarunterhalt berechnet wird. Daher sind die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung als Bestandteil des Lebensbedarfs gesondert zu berücksichtigen. Allerdings sind diese Beiträge bei der Berechnung des maßgeblichen bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ex-Partners als Abzugsposten anzusetzen.