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EliteXPERT Porträt: Cecile Behrendt

Gibt es nachträglichen Trennungsunterhalt?

DEFINITION

Gibt es nachträglichen Trennungsunterhalt?

Grundsätzlich kann für die Vergangenheit, also rückwirkend, kein Unterhalt gefordert werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Unterhaltspflichtige dazu aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu geben und Unterhalt zu zahlen. Unterhalt wird ab dem 1. des Monats geschuldet, in dem die Auskunft über das Einkommen erfolgte. Bei Verzug ist dies auch rückwirkend möglich. Weiterhin kann dann auch Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden, wenn entweder bereits eine Zahlungsvereinbarung besteht und der Unterhaltspflichtige bisher nicht gezahlt hat oder die Unterhaltszahlung angemahnt wurde.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Kümmern Sie sich darum, nach der Trennung zügig Trennungsunterhalt einzufordern. Wenn Sie nicht wissen, wie hoch das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ex-Partners ist, fordern Sie ihn bzw. sie zur Auskunft aus.
  • Lassen Sie die genaue Höhe der Unterhaltszahlung am besten rechtssicher und professionell berechnen. So laufen Sie keine Gefahr, zu wenig oder zu viel Unterhalt zu fordern bzw. zu zahlen.
  • Es ist auch nicht möglich, den Verzicht auf Trennungsunterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festzuhalten.

Trennungsunterhalt rechtzeitig einfordern

Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben oder umgekehrt, sollten Sie so schnell wie möglich, z.B. durch einen Rechtsanwalt, schriftlich Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Ehepartners verlangen. Jeder Tag kann dafür entscheidend sein, ob Sie den Unterhalt schon ab diesem Monat oder erst ab dem nächsten Monat fordern können.

Praxisbeispiel

Aufforderung zur Zahlung von Trennungsunterhalt

Clara Fröhlich geht zum Rechtsanwalt, da sie sich am 10.07.2016 von ihrem Ehemann Mark Fröhlich getrennt hat. Der Rechtsanwalt schreibt am 15.08.2016 einen Brief an Mark Fröhlich, in dem er ihn auffordert, Auskunft über sein Einkommen zu geben. Dieser Brief kommt am 17.08.2016 bei Mark an. Mark Fröhlich legt am 30.08.2016 die Einkommensnachweise vor. Am 10.09.2016 errechnet der Rechtsanwalt den Unterhalt und fordert Mark auf, auch rückwirkend für die letzten Monate Unterhalt zu zahlen.

 

Da Mark Fröhlich zum ersten Mal am 17.08.2016 zur Unterhaltszahlung und Auskunftslegung aufgefordert wurde, kann der Unterhalt erst zum 01.08.2016 gefordert werden, obwohl sich die Eheleute bereits im Juli getrennt hatten. Entscheidend für den Trennungsunterhalt ist nicht das Trennungsdatum, sondern der Zeitpunkt, an dem der Ehegatte zum ersten Mal zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde.

Muster

Was kann ich tun, um den Trennungsunterhalt zu sichern?

Fordern Sie den Trennungsunterhalt schriftlich ein.

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Trennungsunterhalt einfordern

Nach Ihrer Trennung haben Sie meist bis zu Ihrer Scheidung Anspruch auf Trennungsunterhalt

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Nach der Scheidung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt auffordern

Gleiches gilt für den Unterhalt nach der rechtskräftigen Scheidung: Wenn der Ehegatte den anderen Ehegatten aufgefordert hat Unterhalt zu zahlen, so muss der andere Ehegatte ab dem Zeitpunkt der Aufforderung Unterhalt zahlen. Wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Ehegatte erst zwei Monate später mit der Unterhaltszahlung beginnt, so muss er für die seit der Aufforderung vergangenen Monate Unterhalt nachzahlen.

 

Besteht eine Zahlungsvereinbarung, z.B. in Form eines Urteils, eines Vergleiches oder einer notariellen Vereinbarung (z.B. Scheidungsfolgenvereinbarung), so dass der eine Ehegatte pünktlich zum 3. eines jeden Monats den Unterhalt zahlen muss, so kommt der unterhaltspflichtige Ehegatte in Verzug, wenn er nicht pünktlich den Unterhalt zahlt. Auch hier kann der Unterhalt rückwirkend eingefordert werden.

Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt sind zwei verschiedene Ansprüche

Schaubild

Frau Clara Fröhlich und ihr Mann Mark Fröhlich leben seit dem 22.05.2015 getrennt voneinander. Am 02.03.2016 wird Mark Fröhlich durch den Rechtsanwalt von Clara Fröhlich die Unterhaltsforderung zugestellt. Am 29.05.2016 wird die Ehe von Clara und Mark Fröhlich geschieden und wird auch sofort rechtskräftig. Am 03.08.2016 fordert Clara ihren nunmehr geschiedenen Mann Mark auf, nachehelichen Unterhalt auch für die letzten Monate zu zahlen.

 

Mark Fröhlich zahlt auf Anraten seines Rechtsanwalts den Trennungsunterhalt für die Monate März, April und Mai 2016. Mehr Unterhalt zahlt er nicht. Auf mehr Unterhalt für die Vergangenheit hat Clara Fröhlich auch keinen Anspruch. Die Aufforderung zur Unterhaltszahlung vom 02.03.2016 betraf nur den Trennungsunterhalt bis zur Scheidung. Nach der Scheidung am 29.05.2016 besteht ein neuer Unterhaltsanspruch auf nachehelichen Unterhalt. Um nachehelichen Unterhalt zu erhalten, muss der Unterhalt zahlende Ehegatte getrennt aufgefordert worden sein. Diese Aufforderung erfolgte erst am 03.08.2016, so dass Mark Fröhlich erst ab diesem Tag Unterhalt zahlen muss. Für die Monate Juni und Juli 2016 muss er also keinen Unterhalt zahlen.

Sonderfall: Gerichtlich erwirkter Unterhalt

Falls der unterhaltspflichtige Ehegatte auf Zahlung von Unterhalt verklagt wurde, muss er ab Zustellung des Klageantrags rückwirkend Unterhalt zahlen, sofern er zur Unterhaltszahlung verurteilt wurde.

 

Die Verwirkung des Trennungsunterhalts kann allerdings dann eintreten, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte über einen längeren Zeitraum von mindestens einem Jahr keinen Unterhalt gefordert hat und der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Ehegatte somit davon ausgehen darf, dass kein Unterhalt mehr geltend gemacht wird.

Wenn bereits ein Unterhaltstitel existiert, muss der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Ehegatte immer damit rechnen, dass der Unterhalt gefordert und ggf. sogar aus dem bestehenden Unterhaltstitel gepfändet wird. Er darf nicht darauf vertrauen, dass der Unterhalt nicht geltend gemacht wird, da er weiß, dass er aufgrund des Titels zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist.

 

> Unterhaltstitel für Kindesunterhalt

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

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  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Aus Sicht des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten sollte schnellstens ein Unterhaltstitel geschaffen werden. Die Schaffung eines Unterhaltstitels kann stets eingeklagt werden, wenn der Ehegatte freiwillig nicht dazu bereit ist den Unterhalt zu zahlen. Einfacher ist es natürlich, wenn Sie sich außergerichtlich einigen können. Als Grundlage kann dafür eine rechtssichere Prüfung und Berechnung des Unterhalts dienen.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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