Ehepartner leben kraft Gesetzes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft wird daher auch als gesetzlicher Güterstand bezeichnet. Unverheiratete Paare unterliegen nicht diesem Güterstand, auch wenn Vermögenswerte durch beide Partner erwirtschaftet werden. Der Zugewinngemeinschaft liegt der Gedanke zugrunde, dass die im Laufe einer Ehe oder Lebenspartnerschaft erwirtschafteten Vermögenswerte als von beiden Partnern gemeinsam erwirtschaftet betrachtet werden. Die rechtliche Folge bei der Scheidung ist der Zugewinnausgleich. Das bedeutet, dass derjenige Partner einen Anspruch auf Ausgleich hat, der während der Ehe weniger Vermögen in der Ehe erwirtschaftet als der andere.
Leben Sie in einer Zugewinngemeinschaft, wird eine detaillierte Vermögensaufstellung zum Stichtag der standesamtlichen Trauung empfohlen. Dieser Tag ist für die Berechnung des Anfangsvermögens ausschlaggebend und hilft Ihnen, den Überblick zu behalten.
Die Gemeinschaft endet, wenn Sie einen anderen Güterstand (z.B. Gütertrennung) vereinbaren, bei Scheidung oder im Todesfall eines Ehepartners.
Sie können in Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung die Zugewinngemeinschaft individuell anpassen oder sogar ausschließen. Wenn Sie eine einvernehmliche Lösung finden, ebnen Sie den Weg für die Online-Scheidung.
Um die Zugewinngemeinschaft und den Zugewinnausgleich zu verstehen, muss man auch wissen, wie die Eigentumsverhältnisse in der Zugewinngemeinschaft während der Ehe geregelt sind.
Die Vermögen der Ehepartner bleiben während der Ehe getrennt. § 1363 Abs. II BGB stellt klar: Jeder Ehepartner bleibt auch in der Zugewinngemeinschaft alleiniger Eigentümer seines Vermögens. Es entsteht kein gemeinschaftliches Eigentum (Mark kauft sich ein Auto), es sei denn, die Ehepartner gehen ausdrücklich gemeinsame Verbindlichkeiten ein (Mark und Clara kaufen gemeinsam ein Auto und unterzeichnen beide den Kaufvertrag). Der Streit um das Vermögen beginnt erst, wenn sich die Ehepartner trennen und/oder die Ehe endet und „auseinandergesetzt“ wird.
Die Heirat und die Zugewinngemeinschaft bewirken also nicht, dass das Vermögen eines Partners gemeinschaftliches Vermögen wird. Die Ehepartner werden während der Ehe im Hinblick auf ihr Vermögen wie unverheiratete Lebenspartner behandelt. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen selbstständig.
Hierin unterscheidet sich die Zugewinngemeinschaft von der Gütergemeinschaft. In diesem Güterstand verschmelzen die Vermögen der Ehepartner zu einem Gesamtgut. Die Ehepartner verwalten dieses gemeinsam oder bestimmen einen alleinigen Verwalter. Neben dem Gesamtgut gibt es noch das Sonder- und das Vorbehaltsgut, welche nicht Teil der gemeinsamen Vermögensmasse sind.
Konsequenz der Zugewinngemeinschaft
Vermögenswerte, die ein Partner in die Ehe einbringt sowie Vermögenswerte, die ein Partner während der Ehe für sich allein erwirbt, verbleiben stets im Alleineigentum dieses Partners.
Praxisbeispiel
Aktien und Wohnhaus eines Ehepartners
Beispiel 1: Mark besitzt bei der Heirat ein Aktienpaket. Er bleibt auch nach der Heirat Alleineigentümer der Aktien. Seine Ehefrau Clara hat keinen Anspruch darauf, dass Mark ihr die Hälfte der Aktien überträgt.
Beispiel 2: Das Aktienpaket von Mark verdoppelt nach der Heirat seinen Wert. Auch hieran hat Clara keinen Anteil. Denn: Das während der Ehe erworbene Vermögen wird nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehepartner.
Beispiel 3: Besitzt Mark bei der Heirat ein Wohnhaus, bleibt er Alleineigentümer, auch wenn er das Haus gemeinsam mit Clara bezieht. Es bleibt ihm unbenommen, Clara einen Anteil am Wohnhaus (notarielle Beurkundung erforderlich) zu übertragen und sie als Miteigentümerin im Grundbuch eintragen zu lassen.
Sonderfall Girokonto
Viele Ehepartner unterhalten ein gemeinsames Girokonto. Jeder hat den gleichen Anteil am Guthaben, haftet aber auch für die Überziehung des Kontos. Die Bank kann jeden allein für alles in Anspruch nehmen. Ein Girokonto kann als „Und-Konto“ oder als „Oder-Konto“ ausgestaltet sein. Beim Und-Konto können beide Ehepartnern gemeinsam über das Konto verfügen. Beim Oder-Konto kann jeder Ehepartner allein verfügen.
GUT ZU WISSEN
Auskunftsanspruch über Vermögen
Um den Zugewinn ermitteln zu können, müssen Sie das Anfangs- und Endvermögen berechnen – und zwar von beiden Ehepartnern. Da Sie womöglich nicht über alle Vermögenswerte Ihres Ehepartners Bescheid wissen, haben Sie einen Anspruch auf Auskunft. Ehepartner sind dazu verpflichtet, detaillierte Informationen offenzulegen.
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (Schlüsselgewalt)
Ein Ehepartner ist nicht der gesetzliche Vertreter des anderen. Die Heirat begründet keine Vertretungsrechte! Dennoch ist jeder Ehepartner dazu befugt, Geschäfte, die den Lebensalltag der Ehepartner bestimmen, zu erledigen (§ 1357 BGB). Durch solche Geschäfte werden beide Ehepartnern gleichermaßen berechtigt und verpflichtet,
z.B. Einkäufe im Supermarkt
oder den Kauf eines Fahrrads zu tätigen.
Wird ein Verbrauchsgegenstand gekauft, erwirbt jeder Ehepartner einen Miteigentumsanteil und ist gleichermaßen zur Zahlung verpflichtet. Die Grenze verläuft dort, wo ein Ehepartner vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass der Partner um seine Zustimmung gebeten werden möchte (Kauf eines PKW). Nur in solchen Fällen wird der Partner nicht verpflichtet. Dabei bestimmen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehepartner den Handlungsrahmen. Diese Schlüsselgewalt endet mit der Trennung (§ 1357 Abs. III BGB).
Schulden und Verbindlichkeiten
Während der Ehe haftet jeder Partner für seine Schulden und Verbindlichkeiten allein, sowohl für solche, die er vor der Ehe begründet hat als auch für jene, die er während der Ehe begründet.
Praxisbeispiel
Immobilienkredit
Mark hat sein Wohnhaus durch ein Bankdarlehen finanziert. Clara haftet gegenüber der Bank nicht für die Rückzahlung des Darlehens. Sie haftet indirekt allenfalls dann, wenn sie als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen wird und die Immobilie versteigert wird. Eine direkte Haftung gegenüber der Bank begründet sich erst dann, wenn Clara als Vertragspartner in den Darlehensvertrag einbezogen wird oder gegenüber der Bank eine Bürgschaft erklärt.
Gehören Vermögenswerte den Ehepartnern gemeinsam (z.B. ein Wohnhaus), unterliegen sie der Zugewinngemeinschaft und werden in der Berechnung zum Zugewinnausgleich in der Person eines jeden Ehepartners berücksichtigt. Das Schicksal des gemeinsamen Vermögens regelt sich nach anderen Vorschriften.
So kann jeder Miteigentümer einer Immobilie verlangen, dass die Eigentümergemeinschaft aufgehoben wird (§ 749 BGB). Gibt es keine Einigung, kann eine Immobilie auf Antrag eines Ehepartners in letzter Konsequenz zwangsversteigert werden. Bargeld lässt sich einfach aufteilen. Ist eine Realteilung nicht möglich, muss der Vermögenswert verkauft und der Verkaufserlös geteilt werden.
Erbschaft und Schenkung in der Zugewinngemeinschaft
Erbschaften und Schenkungen gehören ausschließlich dem Beschenkten oder Erben. Die Beträge werden dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen hinzugerechnet. Nur die Wertsteigerung einer Erbschaft und einer Schenkung während der Ehe zählt als Zugewinn.
Was ist, wenn Vermögenswerte verschleudert wurden?
Es bleibt für den Ausgleich des Zugewinns unberücksichtigt, wie sich das Vermögen eines Partners vor der Heirat, während der Ehe und nach der Trennung entwickelt hat. Leben die Partner vor der Ehe zusammen, bleibt es für den Zugewinn belanglos, wenn ein Partner in dieser Zeit Vermögenswerte angesammelt hat (z.B. Wertsteigerung von Aktien).
Gleichfalls belanglos bleibt es, wenn ein Ehepartner während der Ehe ein vielleicht erhebliches Vermögen besaß und dieses Vermögen während der Ehe verbrauchte (z.B. Mark war erfolgreicher Unternehmer und wurde dann insolvent, Kursverluste bei Aktien, Totalschaden eines nicht versicherten Kfz).
Dem Endvermögen werden jedoch Beträge hinzugerechnet, durch die ein Ehepartner nach der Heirat sein Vermögen absichtlich gemindert hat, indem er:
Vermögenswerte verschwendet hat (ständige Besuche im Spielcasino). Das gemeinsame „Leben auf großem Fuß“ ist keinem der Ehepartner als Verschwendung anzurechnen. Das Ausgabeverhalten bemisst sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Hier geht es vielmehr um ein sinn- und zielloses und überflüssiges Geldausgeben.
Schenkungen tätigte, für die es keine sinnvolle Rechtfertigung gibt,
Handlungen vorgenommen hat, um den anderen Ehepartnern zielgerichtet zu benachteiligen (gezielte Verminderung seiner Aktiva und gezielte Vermehrung seiner Passiva).
Stellt sich heraus, dass das Endvermögen eines Ehepartners geringer ist als das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung der Ehepartner, muss dieser Ehepartner beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf vorwerfbare Handlungen zurückzuführen ist (§ 1375 Abs. II BGB).
Praxisbeispiel
Vermögen im Casino verschwenden
Mark ist hocherzürnt, als Clara sich von ihm trennt. Er verjubelt sein Barvermögen von 50.000 EUR im Casino. Bei der Scheidung stellt sich Mark als vermögenslos dar.
Gegenbeispiel: Das Aktienpaket von Mark wird infolge der Finanzkrise wertlos. Dies stellt keine Verschwendung dar.
Beachten Sie jedoch: Vermögensmindernde Handlungen bleiben außer Betracht, wenn sie mehr als 10 Jahre zurückliegen oder der andere Ehepartner mit der Schenkung oder der Verschwendung von Vermögenswerten einverstanden war (§ 1375 Abs. III BGB).
Verfügungsbeschränkungen in der Zugewinngemeinschaft
Will ein Ehepartner über sein Vermögen im Ganzen verfügen, braucht er in der Zugewinngemeinschaft die Einwilligung des anderen Ehepartners. Hat er sich ohne diese Einwilligung vertraglich verpflichtet, kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehepartner einwilligt. Willigt dieser Ehepartner nicht ein, begründet dies eine Schadensersatzverpflichtung des Ehepartners gegenüber seinem Vertragspartner. Erst mit der Genehmigung wird der Vertrag wirksam (§ 1366 BGB).
Praxisbeispiel
Immobilie ohne Zustimmung verkaufen?
Das gesamte Vermögen von Mark besteht in einer Immobilie. Zwar kann er die Immobilie verkaufen und den Kaufvertrag notariell beurkunden, jedoch kann er den Kaufvertrag nicht erfüllen, solange Clara ihre Zustimmung verweigert, sodass der Käufer kein Eigentum an der Immobilie erwerben kann. Als Verkäufer macht sich Mark gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig.
Ausnahme: Soweit das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, kann das Familiengericht auf Antrag des Ehepartners die Zustimmung des anderen Ehepartners ersetzen, sofern dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit gehindert ist, seine Einwilligung zu erklären (§ 1365 Abs. II BGB).
Im vorherigen Beispiel könnte Mark seine Immobilie auch gegen den Willen von Clara verkaufen, wenn er beispielsweise damit einen guten Kaufpreis erzielen oder eine kostenpflichtige Sanierung vermeiden könnte. Gleiches gilt, wenn Mark über die Immobilie hinaus noch weiteres Vermögen besitzt und mit dem Verkauf des Wohnhauses nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft – Güterstand im Ehevertrag anpassen
Sie haben die Möglichkeit in Ihrem Ehevertrag, anlässlich der Scheidung auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die Zugewinngemeinschaft individuell anzupassen. Juristisch nennt sich dieser Güterstand „modifizierte Zugewinngemeinschaft“. So können Sie individuelle Vereinbarungen treffen, die zu Ihrer Situation passen ohne dass Sie gänzlich auf den Zugewinn verzichten müssen. Was können Sie beim Zugewinnausgleich vereinbaren? Es ist z.B. möglich,
Möchten Sie den Zugewinnausgleich verweigern, können Sie dies nur unter engen Voraussetzungen und bei schweren Verfehlungen des eigentlich ausgleichsberechtigten Ehepartners. Liegt keine solche Verfehlung vor oder kann diese nicht bewiesen werden, sollten Sie sich um eine einvernehmliche Lösung bemühen oder die Gütertrennung anstreben.
Wie endet die Zugewinngemeinschaft?
Der Zugewinnausgleich entsteht, wenn die Ehe endet (Scheidung, Tod) und somit die Zugewinngemeinschaft endet oder ein vorzeitiger Zugewinnausgleich beantragt wird. Die Folge ist der Zugewinnausgleich.
Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung
Schaubild
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann in einem gerichtlichen Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich auch bereits vor Beendigung der Ehe beendet werden (§ 1385 BGB). Der maßgebliche Stichtag für den Zugewinnausgleich wird vorverlegt. Die Ehe wird dadurch noch nicht beendet. Es wird lediglich die Zugewinngemeinschaft beendet und es tritt sodann die Gütertrennung ein. Der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ist möglich, wenn:
die Ehegatten seit mindestens 3 Jahre getrennt leben,
ein Ehegatte seine wirtschaftlichen Verpflichtungen (z.B. Unterhaltspflichten) schuldhaft nicht erfüllt und auch nicht zu erwarten ist, dass er diese künftig erfüllen wird. Eine Trennung ist nicht erforderlich.
ein Ehegatte durch „illoyale“ Handlungen über sein Vermögen verfügt und zu befürchten ist, dass er einen künftigen Zugewinnausgleich dadurch gefährdet.
ein Ehegatte die Auskunft über den Bestand und die Entwicklung seiner Vermögensverhältnisse verweigert. Aufgrund der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) ist er verpflichtet, dem anderen Ehegatten jederzeit ein ungefähres Bild vom gegenwärtigen Stand seines Vermögens zu verschaffen. Allein die Tatsache, dass der Ehegatte die Auskunft beharrlich verweigert, begründet den Verdacht, dass er den anderen an seinen Vermögenszuwächsen nicht beteiligen möchte. Ab dem Zeitpunkt der Trennung ist er gesetzlich sowieso zur Auskunft verpflichtet (§ 1379 BGB).
SchaubildiurFRIEND Schaubild: die Gütergemeinschaft
Bei Scheidung
Endet die Zugewinngemeinschaft durch eine Scheidung, wird der während der Ehe erzielte Zugewinn beider Ehegatten ausgeglichen. Der Zugewinnausgleich erfolgt stets in Geld. Ein Ehegatte hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Partner hälftiges Miteigentum an seinen Vermögenswerten einräumt. Die Trennung allein begründet noch keine Ausgleichsforderung.
Im Todesfall des Ehepartners
Verstirbt ein Ehepartner, gilt - soweit kein Testament vorliegt - die gesetzliche Erbfolge. Für den überlebenden Ehegatten bestehen zwei Möglichkeiten:
Erbrechtliche Lösung: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners wird pauschal erhöht. Mit der pauschalen Erhöhung ist der Zugewinnausgleich abgegolten. Er wird nicht mehr konkret berechnet. Die pauschale Erhöhung beträgt gegenüber Verwandten erster Ordnung (Kinder) 1/4. Der überlebende Ehegatte erhält in diesem Fall 1/4 als gesetzlichen Erbteil plus ¼ als pauschalen Zugewinn und somit die Hälfte des Nachlasses (§§ 1931, 1371 BGB).
Güterrechtliche Lösung: Der überlebende Ehegatte kann die Erbschaft auch ausschlagen. Da er zugleich gesetzlicher Erbe ist, steht ihm der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zusätzlich ist der Zugewinnausgleich konkret zu berechnen.
(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)
Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
Und natürlich haben Sie im Rat & Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.
alles, was Sie vor der Heirat besitzen, auch in der Ehe und nach einer Scheidung Ihr alleiniges Eigentum bleibt;
alles, was Sie nach der Scheidung an Vermögenswerten hinzugewinnen, ebenfalls Ihr alleiniges Eigentum bleibt;
alles, was Ihr alleiniges Eigentum ist, Ihr Eigentum bleibt und Ihr Ehepartner nicht verlangen kann, dass Sie ihm Anteile daran übertragen, es sei denn, Sie tun es freiwillig;
Sie alles, was Sie an Vermögen während der Ehe hinzugewinnen, mit Ihrem Ehepartner bei der Trennung und Scheidung teilen müssen;
alles, was Ihr Ehepartner während der Ehe an Vermögen hinzugewinnt, er mit Ihnen gleichsam bei Trennung und Scheidung teilen muss.
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