Nach Vorgabe des BGB ist eine zentrale Voraussetzung für die Stundung die Zumutbarkeit:
- Die sofortige Zahlung müsste also für den Ausgleichspflichtigen eine besondere Härte darstellen und dem anderen Ehepartner müsste die Wartezeit zugemutet werden können.
- Eine sofortige komplette Zahlung des Zugewinnausgleichsbetrages ist dann nicht zumutbar, wenn der Geschäftsbetrieb des zur Zahlung verpflichteten Ehepartners gefährdet würde und dieser die wirtschaftliche Grundlage für seine Unterhaltszahlungen bildet.
- Die sofortige Zahlung ist auch dann nicht zumutbar, wenn dadurch die Wohn- und Lebensverhältnisse zu Lasten gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder verschlechtert würden.