Sehen Sie eine Chance, sich fair und im gegenseitigen Einvernehmen zu trennen?
Trennungen sind meist schmerzhaft. Derjenige Partner, der verlassen wird oder sich verlassen fühlt, empfindet die Trennung als Provokation und Missachtung seiner Person. Allein daraus ergeben sich erfahrungsgemäß typische Probleme, die die Trennung erst richtig schwierig gestalten und sich auch im Scheidungsverfahren auswirken. Es geht dabei selten um die Sache. Vielmehr geht es um Schmerz, Wut, Enttäuschung, Eigensinn und das Bedürfnis, den anderen bloßstellen oder ihn/sie emotional zu nötigen. Hauptsache, es tut weh, richtig weh. Möchten Sie diesen Teufelskreis vermeiden und nicht auf jedes böse Wort reagieren müssen, sollten Sie jede Chance nutzen, sich fair und möglichst im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Partner zu trennen. Die Frage ist, wie Sie das anstellen.
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Checkliste Trennung
Wie gelingt eine Trennung im gegenseitigen Einvernehmen?
Trennungen kommen nicht unbedingt über Nacht. Sie deuten sich an. Sie haben eine Vorgeschichte. Oft ahnt der Partner, dass etwas im Busch ist. Im Idealfall bereiten Sie die Trennung so vor, dass Ihr Partner nicht in ein emotionales Loch abrutscht und die Chance hat, sich auf die bevorstehende Trennung vorzubereiten und sein Seelenleben darauf einzustellen. Natürlich ist das alles leichter gesagt als getan.
Denn wenn Sie dabei trotz aller Probleme gegenüber Ihrem Ehepartner eine gewisse Fairness walten lassen, sind Ihre Chancen gut, davon gleichfalls zu profitieren. Dazu gehört auch, dass Sie sich sicher sein sollten, dass Versöhnungsversuche keine Aussicht auf Erfolg haben und Sie Ihre Ehe tatsächlich für gescheitert halten. Sagen Sie Ihrem Partner frühzeitig, dass Sie die Trennung herbeiführen werden. Versuchen Sie dabei möglichst sachlich zu bleiben. Vermeiden Sie, den Partner emotional zu provozieren. Vorwürfe jeder Art führen nur dazu, dass sich der Partner verteidigt und Sie sich in gegenseitigen Vorwürfen verfangen. In dieser Situation ist es schwierig, auf Verständnis zu treffen und Lösungen zu finden. Dennoch sollten Sie dieses Ziel zur Prämisse Ihres Handelns machen. Betrachten Sie das Ziel wie die Vorgabe eines Fußballtrainers, dass Sie nur dann ein Tor erzielen, wenn Sie Fouls ignorieren und sich auch durch Fouls oder Verteidigungsversuche nicht davon abhalten lassen, auf Ihr Ziel zuzugehen.
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Wie sage ich es meinem Partner
Überblicken Sie Ihre wirtschaftliche Situation
Mit der Trennung müssen Sie sich endgültig auf eigene Füße stellen. Sie sollten sich einen Überblick über Ihre wirtschaftliche Situation verschaffen. Vorteilhaft ist es, wenn Sie sich den Überblick verschaffen, bevor Sie Ihrem Partner mitteilen, dass Sie sich trennen wollen. Sie müssen sicher sein, dass Sie die Trennung wirtschaftlich umsetzen können. Sie müssen damit rechnen, dass Sie nach der Trennung vielleicht erst einmal ohne finanzielle Mittel dastehen und Ihr Partner nicht unbedingt gleich bereit sein wird, Sie finanziell abzusichern. Im ungünstigen Fall müssen Sie um jeden Euro kämpfen. Dann müssen Sie wissen, wovon Sie leben. Bereiten Sie Ihr neues Leben also wirtschaftlich vor.
Besitzen Sie Unterlagen über Ihre Vermögensverhältnisse?
Im Streitfall kommt es darauf an, dass Sie die wirtschaftlichen Verhältnisse anhand von Unterlagen darlegen und notfalls beweisen können. Sie sollten also idealerweise wissen, wo Ihr Partner welche Bankkonten hat, wo Sparkonten bestehen, welche Immobilien vorhanden sind, ob er/sie ein Schließfach bei einer Bank unterhält, ob er/sie Aktien besitzt oder wo er/sie Bargeld bunkert. Sie sollten auf diese Fragen Antworten finden, bevor Sie die Trennung in die Wege leiten. Ab der Trennung ist die Bereitschaft, irgendwelche Auskünfte zu erteilen, meist auf dem Nullpunkt, obwohl Sie einen Auskunftsanspruch haben.
Geht es um Unterhalt oder den Zugewinnausgleich, müssen sich Ehepartner zwar gegenseitig informieren und Auskunft erteilen. Der Auskunftsanspruch ist notfalls auch gerichtlich durchsetzbar, ändert aber nichts daran, dass verschleierte Vermögensverhältnisse oft verschleiert bleiben. Sie können diesen Schleier nur durchblicken, wenn Sie möglichst über Unterlagen verfügen, mit denen Sie die Vermögenswerte Ihres Ehepartners dokumentieren und nachweisen können. Selbst, wenn es dann nicht um eine gerichtliche Auseinandersetzung geht, haben Sie für eventuelle Verhandlungen über eine einvernehmliche Abwicklung Ihrer Scheidung gute Argumente, Ihre Position zu untermauern. Der Partner weiß dann, dass er nichts verheimlichen kann und ist eher bereit, sich kooperativ zu verhalten, als wenn er wüsste, dass Sie mit Ihren Behauptungen nur im Nebel stochern.
Typisches Beispiel sind Kontobelege. Kontoauszüge sind meist nur einmal vorhanden und befinden sich im Besitz eines Partners. Sofern auch Sie darauf Zugriff haben, sollten Sie sich wenigstens Kopien davon anfertigen. Besitzt Ihr Partner Wertpapiere, sollten Sie auch davon Kopien erstellen. Zum Nachweis der Einkommensverhältnisse sind Kopien der letzten Gehaltsabrechnungen vorteilhaft. Ist ein Partner selbstständig, sind die letzten Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen der letzten Jahre wichtig. Wichtig ist alles, mit dem Sie die wirtschaftlichen Gegebenheiten beurteilen können. Lieber kopieren Sie etwas mehr als zu wenig. Dürfen Sie deswegen in den Sachen Ihres Ehepartners herumwühlen? Hier kommt es darauf an, wie weit Sie gehen und ob es sich z.B. um einen gemeinsamen Wohnzimmerschrank, offen herumliegende Papiere oder um ein persönliches Schreibtischfach mit vertraulichen Unterlagen handelt. Zudem gilt auch zwischen Ehepartnern das Briefgeheimnis.
Ist Ihr Girokonto vor dem Zugriff Ihres Ehepartners sicher?
Bei Trennungen versuchen Ehepartner gerne, das gemeinsame Girokonto bei der Bank abzuräumen. Ihr Kontostand ist plötzlich Null Komma Null. Im ungünstigsten Fall hat der Partner auch noch den Kontokorrentkredit voll ausgenutzt. Soweit es sich dabei, so wie es meist auch der Fall ist, um ein Oder-Konto handelt, kann jeder Ehepartner in eigener Verantwortung ohne Rücksprache mit dem anderen über den Kontostand verfügen. Sie haben also in dem Augenblick keine Möglichkeit, den Zugriff Ihres Ehepartners auf das Guthaben zu verhindern. Rechtlich ist es so, dass jedem Partner die Hälfte des Guthabens auf dem Konto gehört. Sie sollten also Ihre Hälfte frühzeitig abheben oder auf ein ausschließlich auf Ihren Namen laufendes Konto überweisen. Einen eventuell bestehenden Kontokorrentkredit sollten Sie kündigen oder die Bank wenigstens informieren, dass die Trennung bevorsteht und Sie mit eventuellen Zugriffen auf den Kontokorrentkredit nicht einverstanden sind.
Können Sie den Zeitpunkt der Trennung notfalls beweisen?
Bevor Sie den Scheidungsantrag einreichen können, müssen Sie das Trennungsjahr vollzogen haben. In der Praxis ist das meist kein Problem. Sie müssen aber damit rechnen, dass Ihr Ehepartner den Trennungszeitpunkt bestreitet und Sie den Ablauf des Trennungsjahres nicht beweisen können. Im Zweifelsfall muss das Gericht darüber Beweis erheben. Um Probleme präventiv zu vermeiden, könnten Sie den Trennungszeitpunkt mit Ihrem Ehepartner dokumentieren, indem Sie ihm schriftlich mitteilen, dass Sie sich hiermit getrennt haben. Als Nachweis kommt eine E-Mail-Nachricht in Betracht. Ein bloßer Brief mit der Post kann zwar auch hilfreich sein, beweist aber nicht den Inhalt des Briefes. Im besten Idealfall bestätigt der Ehepartner die Trennung auf Ihrem Trennungsbrief. Ansonsten führen Sie den Nachweis, indem Sie in eine neue Wohnung einziehen oder sich anderweitig beim Einwohnermeldeamt anmelden oder Zeugen benennen, die Ihre Trennung miterlebt haben.
Sehen Sie eine Chance auf eine einvernehmliche Scheidung mit Scheidungsfolgenvereinbarung?
Spätestens nach Ihrer Scheidung sind Sie mithin auf eigenes Geld angewiesen. Sie sollten also alles daransetzen, die Scheidung möglichst einvernehmlich abzuwickeln. Die einvernehmliche Scheidung ist der kostengünstigste und schnellste Weg zur Scheidung. Um eventuelle Scheidungsfolgen zu regeln und dabei möglichst Gerichts- und Anwaltsgebühren zu sparen, sollten Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung verhandeln und darin alle in Betracht kommenden Scheidungsfolgen regeln. Bedenken Sie, dass jede streitige Auseinandersetzung über eine Scheidungsfolge Gerichts- und Anwaltsgebühren verursacht und Sie im Ergebnis selten wissen, was bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung dabei herauskommt. Informieren Sie sich, wie Sie am besten eine einvernehmliche Scheidung und eine Scheidungsfolgenvereinbarung erreichen. Allein der Umstand, dass sie sich bei Ihrer Trennung „bekriegen“, braucht noch kein Hindernis dafür zu sein, diesen Weg nicht zu versuchen.
Trennung durch Stellen von Kostenhilfeantrag vorbereiten
Es ist einem nicht zu wünschen, und kann durchaus ja auch in lediglich ähnlicher Konstellation vorkommen. Aber sollte sich ein Partner im offenen oder geschlossenen Vollzug befinden, ist ein Nachweis über den Trennungszeitpunkt auch durch das Stellen eines Verfahrenskostenhilfeantrags möglich. Der scheidungswillige Partner stellt eine Kopie davon der Vollzugsanstalt zu, und umgeht dadurch z.B. Schwierigkeiten mit Emailverkehr.
Wie ist das mit unserer gemeinsamen Ehewohnung?
Möchten Sie die Trennung vollziehen, muss die Frage geklärt werden, wer künftig die gemeinsam genutzte Ehewohnung nutzt. Im Trennungsjahr kommt es nicht darauf an, wem die Wohnung rechtlich gehört oder wer sie angemietet hat. Möchten Sie die Wohnung für sich nutzen und erwarten Sie, dass der andere auszieht und einen eigenen Hausstand begründet, besteht Ihr bestes Argument darin, dass Sie in besonderem Maße auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sind. Dies ist meist der Fall, wenn Sie Kinder haben und die Kinder möglichst in Ihrer gewohnten Umgebung verbleiben sollen. Im ungünstigsten Fall könnten Sie beim Familiengericht sogar beantragen, dass Sie vorrangig nutzungsberechtigt sind und in Ihrer Person ein „Härtefall“ vorliegt. Besser ist es natürlich, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner absprechen.
Keine gute Idee ist es, wenn Sie den Partner schlicht aussperren. Sie begehen dann in der Sprache des Gesetzes „verbotene Eigenmacht“, da auch der ausgesperrte Partner die gleichen Rechte an der Wohnung hat wie der verbliebene Partner. Er könnte in diesem Fall gleichfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und dürfte sogar versuchen, seine Rechte mit „sanfter Gewalt“ durchzusetzen. Unabhängig davon, wie es ist: Sie sollten Probleme möglichst vermeiden, indem Sie die Trennung auch im Hinblick auf die Nutzung der Wohnung vorbereiten.
Die Sechs-Monats-Regel bei der Vorbereitung der Trennung
Zieht ein Partner freiwillig aus der Wohnung aus, hat er das gesetzliche Recht, innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug mitzuteilen, dass er in die gemeinsame Wohnung zurückkehren möchte. Das Recht ist nach Ablauf von sechs Monaten endgültig verwirkt.
Sehen Sie Aussicht auf Versöhnung? Keine Angst vor Versöhnungsversuchen!
Die Trennung braucht nicht das letzte Wort gewesen zu sein. Zwar sind die Trennung und der Vollzug des Trennungsjahres Voraussetzung dafür, dass Sie die Scheidung beim Gericht beantragen können. Soweit Sie sich zwischenzeitlich versöhnen und wieder zusammenziehen, brauchen Sie keine Angst zu haben, dass Sie damit den Ablauf des Trennungsjahres beeinträchtigen. Der Gesetzgeber fördert ausdrücklich Versöhnungsversuche und stellt klar, dass ein kurzzeitiger Versöhnungsversuch den Ablauf des Trennungsjahres nicht aufhält. Sie können also durchaus gemeinsam in den Urlaub fahren oder auch sexuellen Kontakt haben. Erweist sich der Versöhnungsversuch als zwecklos und trennen Sie sich erneut, läuft das Trennungsjahr von Anfang an ins Ziel, so als ob Sie sich nicht versöhnt hätten.