Vor- und Nachteile einer Trennung ohne Scheidung
Wer sich trennt, lässt sich erfahrungsgemäß auch scheiden. Viele handeln nach dem Motto: „Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende“. Richtig ist, dass spätestens die Scheidung einen endgültigen Schlusspunkt unter das gemeinsame Zusammenleben setzt und das beendet, was mit Verlöbnis und Heirat begonnen hat. Letztlich muss jeder Ehegatte für sich selbst entscheiden, ob er die Trennung ohne Scheidung wirklich will oder die Scheidung anstrebt.
Auch wenn sich die Ehegatten einig sind, muss jeder dennoch damit rechnen, dass der Partner irgendwann doch den Scheidungsantrag einreicht. Spätestens nach drei Jahren muss die Ehe dann, gegebenenfalls auch gegen den Willen des anderen, geschieden werden. Endgültig verhindern lässt sich die Scheidung also nicht.
Wer dabei finanzielle Aspekte im Hinterkopf hat und die Scheidung als eine kostenträchtige Angelegenheit betrachtet, sollte sich belehren lassen. Soweit die Ehepartner die Trennung ohne Scheidung wünschen, scheinen sie sich weitgehend einig zu sein. Dann kommt auch die einvernehmliche Scheidung in Betracht. Diese kann als Online-Scheidung unbürokratisch in die Wege geleitet werden. Bei geringen Einkommensverhältnissen der Ehegatten werden Gerichts- und Anwaltsgebühren nach dem Mindestgegenstandswert von lediglich 3.000 EUR abgerechnet. Außerdem kann der bedürftige Ehegatte staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen, sodass er im günstigsten Fall keinerlei Kosten zu übernehmen hat. Eventuelle Scheidungsfolgen, wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich, können in einer Trennungsfolgenvereinbarung einvernehmlich geregelt werden. Um diese rechtlich verpflichtend zu gestalten, sollte sie, gegebenenfalls nach anwaltlicher Beratung, notariell beurkundet werden.
Um die Vorteile und Nachteile der Trennung ohne Scheidung zu erfassen, sollten Sie wissen, auf was Sie achten müssen, wenn Sie die Trennung ohne Scheidung vollziehen möchten. Je nachdem, könnten Sie zu der Erkenntnis gelangen, dass die Trennung ohne Scheidung die schlechtere Alternative ist als die Trennung mit Scheidung.
Verfahrenskostenhilfe beantragen
Nutzen Sie die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie die Kosten für das Verfahren nicht alleine tragen können und auch keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss haben.
Welche Konsequenzen hat die Trennung ohne Scheidung?
Auch eine Trennung ohne direkt ein Scheidungsverfahren anzustreben bzw. einzuleiten, bringt schon einige rechtliche Konsequenzen mit sich, die Sie und Ihr Ehepartner wissen und dringend klären sollten. Im folgenden beleuchten wir die wichtigsten klärungsbedürftigen Punkte.
Bestehende Verbindlichkeiten, für die sich beide Ehegatten vertraglich verpflichtet haben, bestehen mit der Trennung ohne Scheidung fort. Haben Sie den Darlehensvertrag für das Familienwohnhaus oder die Ehewohnung gemeinsam bei der Bank unterzeichnet, haften Sie gegenüber der Bank auch nach der Trennung und auch bei Trennung ohne Scheidung für die Rückzahlung des gesamten Kredits. Sie haben nur im Innenverhältnis zum Partner Anspruch, dass er sich beteiligt.
Kreditwürdigkeit bei Trennung ohne Scheidung
Haben Sie Ihre Ehewohnung über ein Bankdarlehen finanziert, könnte die Bank Zweifel bekommen, ob Sie auch künftig in der Lage sein werden, das Darlehen zuverlässig zu bedienen. Sie sollten also darauf achten, dass die monatlichen Raten pünktlich bezahlt werden. In der Perspektive empfiehlt es sich jedenfalls, mit dem Partner abzusprechen, welches Schicksal die Wohnung haben soll. Soll ein Ehepartner die Wohnung übernehmen, wäre auch abzusprechen, wer künftig für das Bankdarlehen verantwortlich ist. Beachten Sie, dass die Bank den Partner nur ausnahmsweise aus der Darlehensverpflichtung entlassen wird, wenn gewährleistet ist, dass der verbleibende Partner über ausreichend Einkommen verfügt, um das Darlehen künftig allein zu bedienen.
Die Schlüsselgewalt entfällt
Während der Ehe berechtigt die Schlüsselgewalt die Ehepartner gegenseitig, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den anderen Ehepartner zu besorgen. Ab dem Zeitpunkt der Trennung ohne Scheidung entfällt diese Schlüsselgewalt (§ 1357 Abs. III BGB).
Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht bestehen fort
Hat ein Ehepartner den anderen in einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsvollmacht bevollmächtigt, ihn zu vertreten, falls er selbst aus physischen oder psychischen Gründen dazu nicht mehr imstande sein sollte, besteht eine solche Vollmacht auch mit der Trennung fort. Um deren Wirkung zu beseitigen, muss die Vollmacht widerrufen werden. Der Bevollmächtigte muss ein ihm übergebenes Original der Vollmacht unverzüglich zurückgeben.
Sie leben getrennt und ein Ehepartner zieht aus
Zieht ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung aus und will offenkundig die häusliche Gemeinschaft aufheben und die Beziehung beenden, haben sich die Ehepartner im rechtlichen Sinne getrennt und damit die Trennung vollzogen. Auch wenn Sie die Trennung ohne Scheidung vollziehen wollen, können sich daraus erhebliche rechtliche Konsequenzen ergeben. Im Idealfall besteht ein gegenseitiges Einvernehmen, so dass beide Partner jeweils keine Forderungen an den anderen stellen. Jeder führt seinen Haushalt eigenständig und organisiert sein Leben in eigener Verantwortung. Dieses Einvernehmen ist jedoch nicht garantiert. Es können sich schnell Konflikte auftun.
Versöhnungsversuche schaden nicht
Auch wenn Sie getrennt voneinander leben, können Sie sich jederzeit versöhnen. Sollte ein Ehepartner die Trennung ohne Scheidung ablehnen und die Scheidung beantragen, schaden Versöhnungsversuche jedenfalls nicht. Versöhnungsversuche unter 3 Monaten haben keinen Einfluss auf das Trennungsjahr (§ 1567 Abs. II BGB).
Beachten Sie die Sechs-Monats-Regel
Ziehen Sie aus der gemeinsamen Wohnung aus, verlieren Sie Ihr Nutzungsrecht an der Wohnung, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug mitteilen, dass Sie wieder in die Wohnung zurückkehren möchten (§ 1361b Abs. IV BGB). Auch wenn Ihnen die Wohnung allein gehört, können Sie nach Fristablauf nicht mehr in die Wohnung zurück. Diese Regelung betrifft nur die Wohnung. Ziehen Sie wieder ein, verpflichten Sie sich nicht, wieder mit dem Partner zusammenzuleben. Schließlich genügt es, wenn Sie die Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung vollziehen und wenigstens räumlich und soweit als möglich auch menschlich getrennt voneinander leben.
Gesamte Wohnung beanspruchen bei Gewalterfahrung
Wurden Sie durch Gewaltanwendung oder Bedrohung zum Auszug aus der Wohnung veranlasst und sind weitere Übergriffe zu befürchten, können Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen (§ 1361b Abs. II BGB).
Trennung ohne Scheidung begründet Ansprüche
Spätestens dann, wenn es um finanzielle Aspekte geht, begründet die Trennung ohne Scheidung vom Partner rechtliche Ansprüche. Allein der Umstand, dass die Ehepartner die Trennung ohne Scheidung vollziehen wollen, ändert nichts daran, dass die Trennung rechtliche Konsequenzen hat. Sind beispielsweise gemeinsame Kinder vorhanden, stellt sich die Frage, wie oft der ausziehende Partner die Kinder sehen darf und wie das Umgangs- und Sorgerecht gehandhabt werden soll. Einfach nur ausziehen, schafft ungeklärte Verhältnisse. Wenn Sie Konflikte vermeiden wollen, sollten Sie auch bei der Trennung ohne Scheidung klare Absprachen treffen. Dazu gehören Absprachen u.a. über:
Wer nutzt die Ehewohnung zu welchen Bedingungen?
Ist die Wohnung gemietet und haben Sie beide den Mietvertrag unterzeichnet, haften Sie auch bei Trennung ohne Scheidung jeweils beide gegenüber dem Vermieter für die gesamte Miete. Der Auszug ändert daran nichts. Kein Ehepartner kann die Wohnung einseitig kündigen. Nutzen Sie die Wohnung nun alleine, wäre es zweckmäßig, wenn Sie den Mietvertrag auf sich alleine umschreiben lassen würden. Sie sind dabei jedoch auf das Einverständnis des Vermieters angewiesen, der einen Ehepartner nur aus dem Mietvertrag entlassen wird, wenn die Zahlung der Miete gewährleistet bleibt.
Wem gehört was vom Hausrat?
§ 1361a BGB regelt, wer welche Hausratsgegenstände beanspruchen kann.
Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt?
§ 1361 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Ehepartner von dem anderen Unterhalt bei Getrenntleben verlangen kann.
Anspruch auf Kindesunterhalt
Derjenige Ehepartner, der ein gemeinsames Kind nicht in seinem Haushalt betreut, muss Kindesunterhalt zahlen. Orientierungshilfe bietet die Düsseldorfer Tabelle, die die Unterhaltsbeträge in Abhängigkeit vom Alter des Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils festsetzt (§§ 1601 ff BGB).
Wer hat Anspruch auf welche Vermögenswerte?
Vermögenswerte im Alleineigentum gehören dem jeweiligen Ehepartner. Stehen Vermögenswerte im gemeinsamen Eigentum, müssen sich die Ehegatten über deren Schicksal auch bei Trennung ohne Scheidung verständigen. Sind beispielsweise beide Ehegatten Eigentümer der Ehewohnung, muss eine Nutzungsregelung getroffen werden. Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen (§ 1379 Abs. II BGB). Die Auskunft dient der Vorbereitung eines eventuellen Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung.
Wer zahlt welche Steuern?
Leben Ehepartner getrennt, können sie sich bei Trennung ohne Scheidung für das Jahr der Trennung noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Werden Sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, haften Sie dem Finanzamt für die Steuerschuld als Gesamtschuldner, so dass das Finanzamt jeden Ehepartner für die gesamte Steuerschuld in Anspruch nehmen kann. Intern können die Ehepartner einen Ausgleich für diejenigen Nachteile vereinbaren, die einem Ehepartner wegen der gemeinsamen Veranlagung oder wegen der Wahl der Steuerklasse V entstehen.
Ehegattensplitting-Tarif trotz Trennung ohne Scheidung
Auch wenn Sie dauerhaft die Trennung ohne Scheidung leben, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen und dadurch den Ehegattensplitting-Tarif nutzen. Voraussetzung ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 22.2.2017, 7 K 2441/15E), dass Sie nur räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt voneinander leben. Im Fall war der Auszug durch die schwierige familiäre Situation mit der im gleichen Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Ehemannes begründet worden. Im Übrigen habe sich das Ehepaar regelmäßig getroffen und viel gemeinsam unternommen.
Bestehende Versicherungen
Bei einer Trennung ohne formale Scheidung können Versicherungen wie Kranken-, Lebens- oder Haftpflichtversicherungen weiterhin bestehen bleiben, da der Versicherungsstatus in der Regel durch den Ehestatus beeinflusst wird. Es ist jedoch ratsam, die Versicherungsverträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz weiterhin den veränderten Lebensumständen entspricht.
Die bloße Trennung wirkt sich nicht auf den Krankenversicherungsschutz des mitversicherten Ehepartners in der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Die Familienversicherung besteht während des Getrenntlebens fort. Auch die Kinder bleiben familienversichert. Private Krankenversicherungen berühren die Trennung nicht. Soweit ein Partner sämtliche Prämien bislang übernommen hat, sollte eine Regelung vereinbart werden.
Wurde ein Versicherungsvertrag nur aus formalen Gründen auf einen Ehepartner abgeschlossen, kann der andere den Schadenfreiheitsrabatt nach der Trennung übernehmen, wenn er das betreffende Fahrzeug während der Ehe überwiegend allein gefahren hat. Die Rechtsgrundlage soll sich aus § 1353 Abs. I S. 2 BGB ergeben.
Verbleiben Sie als Versicherungsnehmer in der Wohnung, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Ziehen Sie als Versicherungsnehmer aus der Wohnung aus, nehmen Sie den Versicherungsschutz mit. Der Ehepartner, der nicht Versicherungsnehmer ist, bleibt für drei Monate ab der nächsten Prämienfälligkeit jedoch mitversichert.
Privathaftpflichtversicherung
Für die Dauer der Trennung bleibt der Ehepartner, der nicht selbst Versicherungsnehmer ist, mitversichert.
Immer auf Eigenversicherung prüfen
Da beim Versicherungsschutz Kompromisse und Vermutungen fahrlässig sind, sollten Sie mit der Versicherung abklären, ob und inwieweit auch bei der Trennung ohne Scheidung Versicherungsschutz besteht und Sie sich gegebenenfalls eigenständig versichern müssen.
Welche Umgangsrechte hat der ausziehende Partner mit dem gemeinsamen Kind?
Die Trennung begründet Umgangsrechte des Ehegatten, der das Kind nicht in seinem Haushalt betreut (§ 1684 BGB). Nicht nur der Ehegatte als Elternteil, auch das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Im Idealfall empfehlen sich Absprachen untereinander.
Wie können wir die Trennung & Scheidung für unsere Kinder gestalten?
Die Scheidung ist insbesondere für die Kinder belastend. Wie können Sie als Eltern Ihre Kinder entlasten?
Wie wird das Sorgerecht für das gemeinsame Kind gehandhabt?
Die Trennung alleine ändert nichts am gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Um das Sorgerecht im Lebensalltag praxisgerecht auszugestalten, bestimmt § 1687 Abs. I S. 3 BGB, dass der betreuende Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, in allen alltäglichen Entscheidungen eigene Maßstäbe setzen darf, ohne den anderen zuvor fragen zu müssen. Nur in bedeutenden Angelegenheiten, die für das Kind prägende Bedeutung haben, müssen sich beide Elternteile absprechen.
Wichtige Vereinbarungen notariell beurkunden lassen
Ein gegenseitiges Einvernehmen kann sich schnell als hinfällig erweisen. Mündliche oder rein privat schriftliche Absprachen sind dann weitgehend wirkungslos und nicht verpflichtend. Möchten Sie erreichen, dass eine Absprache wirklich verpflichtend sein soll, empfiehlt sich, diese Absprachen notariell zu beurkunden. Nur eine solche notarielle Trennungsvereinbarung bietet letztlich eine sichere Grundlage, die Trennung oder Scheidung zu vollziehen. Die anfallende Notargebühr oder die Rechtsberatung durch einen Anwalt, deren Ergebnis dann gleichfalls notariell beurkundet werden kann, ist alle Mal kostengünstiger als ein Rechtsstreit.
Kündigen Sie Gemeinschaftskonten
Unterhalten Sie mit Ihrem Ehepartner ein gemeinsames Bankkonto, sollte einer von Ihnen das Konto auf seinen Namen allein übernehmen. Der Partner muss ein eigenes Bankkonto einrichten. Beim Gemeinschaftskonto kann schließlich jeder Ehepartner über das gesamte Guthaben verfügen, ohne dass der andere dies verhindern könnte. Wichtig ist, dass Gehälter und sonstige eingehende Guthaben nur an denjenigen Partner fließen, dem sie zustehen.
Prüfen Sie Testament und Erbvertrag
Die Trennung ohne Scheidung ändert nichts daran, dass Ihr Ehepartner erbberechtigt bleibt und im Falle Ihres Ablebens Teile Ihres Nachlasses erbt. Soweit Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wird der gesetzliche Erbteil um ein Viertel der Erbschaft erhöht (§§ 1371, 1931 BGB). Daran ändert sich nichts, solange Sie nicht die Scheidung beantragen. Das gesetzliche Erbrecht entfällt vorzeitig dann, wenn der verstorbene Ehegatte die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat und zudem die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen.
Hat ein Ehepartner den anderen in einem Testament als Erben eingesetzt, bleibt die letztwillige Verfügung für den Zeitraum der Trennung fortbestehen. Erst mit der Scheidung bzw. bereits vorzeitig mit der Beantragung der Scheidung oder der Zustimmung zum Scheidungsantrag wird das Testament unwirksam (§ 2077 BGB). Gleiches gilt für das gemeinschaftliche Testament unter Ehepartnern und den Erbvertrag. Haben Sie also ein Testament verfasst, sollten Sie prüfen, ob der nunmehr getrennt von Ihnen lebende Ehepartner auch weiterhin im Testament bedacht bleiben soll. Ein Testament können Sie jederzeit widerrufen und nach eigenem Ermessen neu verfügen.