Trick 1: Der Wettlauf um den besten Anwalt
Vielleicht kennen Sie einen guten Scheidungsanwalt? Dann sollten Sie ihn möglichst schnell beauftragen. Möglicherweise hat Ihr Ehepartner den gleichen Gedanken und ist seinerseits daran interessiert, genau diesen Anwalt für die Scheidung in Anspruch nehmen zu wollen. „Profis“, die mit Scheidungen Erfahrungen haben, konsultieren gleich mehrere Scheidungsanwälte, mit dem Ziel, jeweils diesen einen Anwalt bzw. diese Anwältin für den Ehepartner zu „sperren“. Denn wenn der Anwalt eine anwaltliche Erstberatung durchführt, darf er in einem Scheidungsverfahren den anderen Ehepartner nicht mehr vertreten. Da der Anwalt in der Erstberatung bereits Details über Ihre Ehe erfahren hat, befindet er sich in einem Interessenkonflikt und muss den anderen Ehepartner als den Antragsgegner betrachten.
Trick 2: "Du kriegst die Kinder nicht"
Neben dem lieben Geld spielen die Kinder bei Scheidungen die wahrscheinlich entscheidendste Rolle. Meist handelt es sich dann um Fälle, in denen Partner aus der Wohnung ausgesperrt werden und jeglichen Umgang mit dem gemeinsamen Kind verlieren sollen. Versucht der betreffende Partner dann das Umgangsrecht gerichtlich zu erzwingen, läuft der Streit oft auf einen Streit vor Gericht hinaus. Ein Ehepartner versucht trotz eines vielleicht bestehenden gerichtlichen Beschlusses das Umgangsrecht zu torpedieren und macht den Umgang allein aus scheinbar unüberwindlichen organisatorischen Gründen unmöglich. Noch schlimmer wird es, wenn das Kind dahingehend beeinflusst wird, dass es zur Loyalität gegenüber einem Elternteil veranlasst wird und sich genötigt fühlt, selber den Umgang mit dem anderen zu verweigern.
Trick 3: Ehepartner ist "unbekannt verzogen"
Nach der Scheidung besteht das gemeinsame Sorgerecht der Eltern für das gemeinsame Kind fort. Eltern geben sich der Vorstellung hin, dass sie dieses gemeinsame Sorgerecht verhindern könnten, wenn sie mit dem Kind in eine andere Stadt oder gar ins Ausland umziehen. In diesem Fall müssen Sie mit einem Strafverfahren rechnen, da Sie mit einem Umzug ins Ausland sich dem Tatverdacht einer vorsätzlichen Kindesentziehung aussetzen (§ 235 Abs. II Nr. 1 StGB). Eine Entscheidung, mit dem Kind umzuziehen, missachtet das gemeinsame Sorgerecht und damit auch die Mitsprachebefugnis Ihres Ehepartners als Elternteil des Kindes. Das gemeinsame Sorgerecht beinhaltet nämlich auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit das Recht des Ehepartners, als Elternteil des Kindes über dessen Aufenthalt mitzubestimmen.
Sie müssen damit rechnen, dass Sie nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen verpflichtet sind, das Kind zumindest nach Deutschland zurückzuführen und die Behörden einen internationalen Haftbefehl wegen Kindesentführung ausstellen. Sobald Sie eine Staatsgrenze überschreiten, werden Sie zusammen mit Ihrem Kind in Gewahrsam genommen. Letztlich besteht für Ihre Entscheidung eigentlich kein Grund.
Trick 4: Mein Ehepartner hat sein Schwarzgeld nicht versteuert
Es ist nicht bekannt, wie viele Anzeigen, oft auch anonymer Art, täglich bei den Finanzämtern eingehen, in denen ein Ehepartner anzeigt, dass der andere sein Schwarzgeld nicht versteuert habe. Das Finanzamt wird dann oft ein Ermittlungsverfahren in die Wege leiten und dem Ehepartner vielleicht die Steuerfahndung ins Haus schicken. Ergeben sich daraus steuerliche Nachforderungen, könnten diese dazu führen, dass der Ehepartner finanziell ruiniert ist.
Trick 5: Vorwurf des Kindesmissbrauchs
Besonders verwerflich ist der Vorwurf wider besseres Wissen, der Partner habe angeblich das gemeinsame Kind missbraucht. Dahinter steht die Erwartung, dass der Elternteil in eine Situation manövriert wird, in der er/sie sich nur noch verteidigen muss und mental und seelisch kaum mehr die Kraft hat, im Scheidungsverfahren eigene Maßstäbe zu setzen. Und natürlich soll der Elternteil sein Kind nicht mehr sehen dürfen.
Trick 6: Mietwohnung kündigen
Ist die eheliche Wohnung angemietet, kündigt ein Ehepartner die Mietwohnung und zieht aus. Besonders krass ist die Situation, wenn der Ehepartner den Mietvertrag allein unterzeichnet hat und Sie dann infolge der Kündigung „rechtlos“ dastehen und glauben, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen zu müssen.