Grundlagen des Trennungsjahrs
Sie müssen ein Jahr getrennt von Ihrem Ehepartner gelebt haben. Erst dann kann Ihre Ehe geschieden werden. Leben Sie noch nicht ein Jahr getrennt voneinander, kann Ihre Ehe nur in Ausnahmefällen geschieden werden, wenn ein Härtefall vorliegt. Einen Härtefall erkennt das Gesetz an, wenn es Ihnen aus in der Person Ihres Ehepartners liegenden Gründen nicht zuzumuten ist, das Trennungsjahr abzuwarten. Beispiel: Ihr Ehepartner ist gewalttätig oder bedroht Sie fortlaufend.
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Warum gibt es das Trennungsjahr?
Welchen Zweck hat das Trennungsjahr?
Auch das steht im Gesetz: Ihre Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Der Gesetzgeber unterstellt, dass Ihre Ehe gescheitert ist, wenn Ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass Sie diese wiederherstellen wollen. Leben Sie seit einem Jahr getrennt voneinander, vermutet das Gesetz, dass Ihre Ehe endgültig gescheitert ist. Im Zeitraum Ihrer Trennung erwartet der Gesetzgeber, dass Sie sich endgültig klar darüber werden, ob Sie denn wirklich geschieden werden wollen oder nicht. Der Gesetzgeber hofft natürlich, dass Sie wieder zueinander finden und Ihre Ehe fortsetzen. Die Fortsetzung der Ehe soll Vorrang vor der Scheidung haben.
Eheberatung kann übersetzen, was Sie nicht sagen können
Ihre Ehe erfordert Kompromisse. So kann es eine echte Herausforderung sein, wenn junge Ehepaare Eltern werden, die Kinder das Elternhaus verlassen, ein Ehepartner arbeitslos oder krank wird. Ihre Ehe muss jeden Tag neu gelebt werden. Sie ist kein Abonnement, das sich automatisch verlängert. Gerade das Trennungsjahr sollten Sie dazu nutzen, sich wirklich klar darüber zu werden, welche Perspektiven Sie in Ihrer Scheidung sehen und realistischerweise erwarten dürfen. Ziehen Sie vielleicht auch eine Eheberatung in Betracht, in der der Beratende als Sprachrohr das übersetzt, was Sie Ihrem Ehepartner nicht sagen können oder wollen.
Wie weise ich das Trennungsjahr nach?
Das Trennungsjahr beginnt in dem Augenblick, in dem Sie Ihren bekundeten Trennungswillen in die Tat umsetzen, indem Sie sich in der gemeinsamen Wohnung räumlich trennen oder aus der Wohnung ausziehen.
- Der Auszug ist natürlich der beste Beweis für Ihre Trennung.
- Sie können zusätzlich/alternativ dazu Ihrem Ehepartner schriftlich nachweisbar zum Beispiel in einem Trennungsbrief mitteilen, dass Sie sich getrennt haben.
- Stellen Sie mit dem Ausspruch der Trennung eine Bitte um Verfahrenskostenvorschuss bzw. einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe auf Grund Ihrer Scheidung, dann verfügen Sie über ein weiteres Indiz.
Es gibt keine offizielle Stelle, der Sie Ihre Trennung anzeigen könnten.
Kann ich das Trennungsjahr mit meinem Ehepartner "absprechen"?
Es kommt in der Praxis vor, dass Ehepartner miteinander vereinbaren, dass das Trennungsjahr abgelaufen sei, obwohl sie tatsächlich erst kurze Zeit voneinander getrennt leben. Zweck ist, auf diesem Weg vorzeitig den Scheidungsantrag stellen zu können. Zwar prüft das Gericht nicht, ob Sie die Wahrheit sagen. Sollte es sich Ihr Ehepartner aber anders überlegen und auf die Frage des Gerichts, ob Sie das Trennungsjahr vollzogen haben, die Wahrheit ans Licht bringen, riskieren Sie, dass Ihr Scheidungsantrag gebührenpflichtig zurückgewiesen wird und Sie sich strafrechtlich dem Vorwurf des versuchten Prozessbetruges aussetzen. Also: Bleiben Sie möglichst bei der Wahrheit.
Erlaubt das Trennungsjahr Ausnahmen?
Abgesehen von Härtefällen, gesteht das Gesetz keine weiteren Ausnahmen zu. Sie müssen das Trennungsjahr auch dann einhalten, wenn Sie Ihre Ehe zu sachfremden Zwecken, beispielsweise nur deshalb geschlossen haben, um ein Asylrecht zu erreichen oder Ihre Ausweisung aus Deutschland zu vermeiden oder Ihrem Ehepartner ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu ermöglichen.
Gilt das Trennungsjahr auch, wenn wir im Ausland leben?
Leben Sie beide im Ausland, gilt grundsätzlich das Scheidungsrecht des ausländischen Staates. Viele ausländische Rechtsordnungen kennen kein Trennungsjahr. Möglicherweise können Sie sich dann bereits vorzeitig in diesem Staat scheiden lassen.
Nach Auszug im Trennungsjahr in die Wohnung zurückkehren
Ziehen Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus, haben Sie als Miteigentümer oder Mitmieter dennoch das Recht, innerhalb von sechs Monaten in die Wohnung zurückzukehren. Sie verlieren dieses Recht, wenn Sie Ihrem Ehepartner nicht binnen sechs Monate nach Ihrem Ausdruck mitteilen, dass Sie in die gemeinsame Wohnung zurückkehren möchten (§ 1361b IV BGB), unabhängig davon, wem die Wohnung gehört. Um das Trennungsjahr nicht zu gefährden, müssen Sie innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennte Räumlichkeiten nutzen.
Wann im Trennungsjahr einen Rechtsanwalt beauftragen?
Möchten Sie schnell geschieden werden, sollten Sie bereits frühzeitig einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin konsultieren. Ihr Scheidungsantrag bedarf der Vorbereitung. Möglicherweise müssen Sie noch Unterlagen zusammenstellen, die Sie noch beschaffen müssen. Vielleicht haben Sie noch eine Reihe von Fragen, auf die Sie Antworten benötigen. Sind Sie in der glücklichen Lage, Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner abzuwickeln, sind die organisatorischen und zeitlichen Anforderungen erheblich geringer, als wenn Sie sich auf eine streitige Scheidung einlassen. Da Ihr Rechtsanwalt Ihren Scheidungsantrag bereits kurze Zeit vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht einreichen kann, sollten Sie Ihren Rechtsanwalt etwa acht bis zehn Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres mit Ihrer Scheidung beauftragen. Sie sind dann in einer optimalen Zeitschiene.
Wann genau kann ich den Scheidungsantrag stellen?
Zwar kann das Familiengericht frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres, also nach Ablauf von zwölf Monaten, über Ihren Scheidungsantrag entscheiden. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, wenn Sie wenige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres Ihren Rechtsanwalt beauftragen, den Scheidungsantrag bereits vorzeitig beim Familiengericht einzureichen. Infolge der organisatorischen Abläufe bei Gericht dauert es einige Zeit, bis Ihr Scheidungsantrag in die Sachbearbeitung gelangt. Da dadurch einige Zeit vergeht, ist das Trennungsjahr im Regelfall abgelaufen, wenn das Familiengericht Ihren Scheidungsantrag auf den Tisch bekommt.
Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres stellen?
Ihre Ungeduld ist verständlich. Würden Sie den Scheidungsantrag vorzeitig vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht einreichen wollen, müsste das Gericht Ihren Antrag aber gebührenpflichtig zurückweisen. Das Gericht würde den Antrag auch nicht etwa beiseitelegen und den Ablauf des Trennungsjahres abwarten. Im Regelfall erfolgt die gebührenpflichtige Zurückweisung. Ihr Scheidungsantrag wäre, da Sie die Voraussetzungen des Gesetzes nicht einhalten, offensichtlich unbegründet. Ihr Rechtsanwalt würde Sie ohnehin auf diesen Umstand hinweisen und kaum Bereitschaft zeigen, auch auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin, den Scheidungsantrag bereits vorzeitig beim Familiengericht einzureichen.
Versöhnungsversuch im Trennungsjahr
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Versöhnungsversuch im Trennungsjahr
Da der Gesetzgeber ausdrücklich darauf abstellt, dass Ihre Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres gescheitert ist, schadet es nicht, wenn Sie für kurze Zeit mit Ihrem Ehepartner nochmals zusammenleben und sich bemühen, Ihre eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Solche Versöhnungsversuche haben keinen Einfluss auf den Ablauf des Trennungsjahres. Sie brauchen also nicht zu befürchten, dass das Trennungsjahr von vorne zu laufen beginnt, wenn Sie kurzzeitig mit Ihrem Ehepartner nochmals zusammenziehen und zusammenleben.
Was bedeutet „für kürzere Zeit zusammenleben“?
Das Gesetz spricht davon, dass ein „Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dient“, nicht schadet. Was ein Zusammenleben über „kürzere Zeit“ bedeutet, hängt von der Dauer Ihres Getrenntlebens ab und kann nicht auf den Punkt definiert werden. Als Richtschnur gilt, dass Versöhnungsversuche nicht länger als drei Monate dauern sollten. Dauert Ihr Versöhnungsversuch länger, setzen Sie faktisch Ihre Ehe fort. Scheitert die Beziehung dann erneut, beginnt das Trennungsjahr von vorne. Ansonsten: Leben Sie gerade zehn Monate getrennt, erscheinen mehr als drei Monate eher nicht mehr als kürzere Zeit. Leben Sie bereits drei Jahre getrennt, dürften drei Monate des Zusammenlebens großzügiger betrachtet werden.
Sind mehrere Versöhnungsversuche möglich?
Sie können es immer wieder versuchen, auch wenn Sie immer wieder scheitern. Je öfter Sie Versöhnungsversuche in Angriff nehmen, desto schwieriger wird es natürlich, festzustellen, dass Ihre Ehe tatsächlich gescheitert ist. Sollte Ihr Ehepartner das Scheitern Ihrer Ehe bestreiten, wird es kaum mehr möglich sein, Ihre Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres gegen den Willen Ihres Ehepartners zu erreichen. Sie widerlegen damit gerade selbst die Vermutung des Gesetzes, dass Ihre Ehe als gescheitert gilt, wenn Sie ein Jahr getrennt leben. Wenn Sie also wiederholt Versöhnungsversuche starten, sollten Sie früher oder später Fakten schaffen und sich endgültig entscheiden.
Leben Sie noch nicht ein Jahr getrennt, können Sie im Ausnahmefall trotzdem geschieden werden, wenn die Fortsetzung Ihrer Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde, und zwar aus Gründen, die in der Person Ihres Ehepartners liegen. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen wollen. Die Unzumutbarkeit bezieht sich darauf, dass es Ihnen nicht mehr zuzumuten ist, formal Ihre Ehe aufrechtzuerhalten, nicht aber darauf, Ihr Zusammenleben fortsetzen zu müssen.
Was wird als Härtefall anerkannt?
Ausnahmen von dieser Sperrfrist erlaubt die Rechtsprechung bei fortgesetzten schweren Misshandlungen oder Kränkungen, die es Ihnen unzumutbar machen, das Trennungsjahr abzuwarten. Geht es um die Verletzung der ehelichen Treuepflicht, kommt es auf die Umstände im Einzelfall an. Als Härtefall wird beispielsweise eine Schwangerschaft aus einer außerehelichen Beziehung anerkannt.
Welches Risiko beinhaltet der vorzeitige Scheidungsantrag im Härtefall?
Die Rechtsprechung fordert detaillierte Nachweise zur Unzumutbarkeit. Sie will damit der Versuchung entgegenwirken, dass Ehepartner Härtegründe vortäuschen, nur um eine sofortige Scheidung zu erreichen. Ihre bloße Behauptung, es sei Ihnen nicht zuzumuten, die Ehe fortzusetzen, genügt dafür also nicht. Sie riskieren, dass das Gericht Ihren vorzeitig eingereichten Scheidungsantrag gebührenpflichtig zurückweist. Auch müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Ehepartner Ihren Behauptungen entgegentritt und Sie in eine gerichtliche Auseinandersetzung zwingt, in der Sie ständig Argumente austauschen und sich im ungünstigsten Fall auch noch gegen vielleicht unsachgemäße Angriffe Ihres Ehepartners verteidigen müssen. Insoweit kann es empfehlenswert sein, das Trennungsjahr abzuwarten, auf den Vortrag eines Härtefalls zu verzichten und ganz normal die Scheidung einzureichen und schlicht damit zu begründen, dass Ihre Ehe gescheitert ist.
Welche Empfehlungen für das Jahr vor der geplanten Scheidung helfen Ihnen, Zeit, Ärger und damit Kosten zu sparen?
Was bedeutet das Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr gehört in der Regel zu den Voraussetzungen für die Scheidung. Was ist zu beachten?
Sichern Sie Ihre Bankkonten
Im Zusammenhang mit Trennung kommt es häufig vor, dass der Ehepartner sämtliche gemeinsamen Bankkonten plündert. Soweit es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt, gehört das Guthaben je zur Hälfte beiden Eheleuten. Wird das Konto leergeräumt, ist der Partner verpflichtet, die Hälfte des Betrages zurückzugeben. Da Rückforderungen erfahrungsgemäß theoretischer Natur sind, sollten Sie darauf achten, dass Sie
- Ihren Anteil vom Konto bar abheben,
- auf ein eigenes Konto überweisen
- sich ein eigenes Girokonto beschaffen,
- bei dem es sich möglichst um ein Online-Konto handelt, da heutzutage fast nur noch solche Konten bei fehlenden Zahlungseingängen (ohne die des getrennten Partners) keine plötzlichen Gebühren erheben.
Kündigen können Sie das gemeinschaftliche Konto nur im Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner. Online-Konten erweisen sich auch dafür als ausgesprochen praktikabel, während Sie bei herkömmlichen Banken persönlich vorstellig werden müssen.
Sichern Sie wichtige Unterlagen
Versuchen Sie sich frühzeitig einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse in Ihrer Ehe zu verschaffen, möglichst bevor Sie Ihren Ehepartner mit der Trennung konfrontieren. Mit der Trennung reduziert sich dessen Bereitschaft, freiwillig Auskünfte über Einkommen und Vermögen zu erteilen, im schlimmsten Fall gegen Null. Meist werden Unterlagen beiseite geschafft. Sofern Sie später Ehegattenunterhalt oder Zugewinnausgleich geltend machen möchten, sind Sie klar im Vorteil, wenn Sie entsprechende Belege vorlegen können. Auch Ihr Rechtsanwalt bzw. Ihre Rechtsanwältin kann dann wesentlich schneller für Sie tätig werden. Außerdem dürfte Ihr Ehepartner sich kooperativer zeigen, wenn er weiß, dass Sie informiert sind.
Familienauto im Trennungsjahr nutzen
Haben Sie das Familienauto bislang gemeinsam genutzt, steht das Auto nach der Trennung demjenigen Partner zu, dem es gehört. Indiz für das Eigentum ist, wer als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist oder das Fahrzeug mit eigenem Geld bezahlt hat. Sofern Sie behaupten, Ihr Ehepartner habe Ihnen das Fahrzeug geschenkt, sind Sie beweispflichtig (OLG Koblenz Az. 13 UF 158/16).
Wem gehört die eheliche Wohnung im Trennungsjahr?
Das Nutzungsrecht an der bislang gemeinsam genutzten Ehewohnung steht demjenigen Ehepartner zu, der vorwiegend auf die Nutzung dieser Wohnung angewiesen ist. Sie können dieses Recht gerichtlich durchsetzen, beispielsweise dann, wenn
- Sie ein gemeinsames Kind betreuen,
- das Kind möglichst nicht aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen werden soll
- oder Sie infolge Krankheit oder Alter in stärkerem Maße auf die Nutzung angewiesen sind als Ihr Ehepartner.
Auf die Eigentumsverhältnisse oder Mietverhältnisse kommt es in der Trennungszeit nicht an. Diese spielen erst nach der Scheidung eine Rolle.
Ermöglichen Sie die einvernehmliche Scheidung
Es ist sicher keine neue Erkenntnis, dass streitige Scheidungen eine gescheiterte Ehe vollends in den Abgrund fahren. Das, was nach einer streitigen Scheidung übrigbleibt, bedeutet für beide Ehepartner, dass sie ihre Ansprüche erheblich herunterfahren müssen und ihr bislang gemeinsam genutztes Einkommen und Vermögen nunmehr nur noch getrennt in Anspruch nehmen können. Der Spareffekt der Ehe entfällt. Um Ihre Scheidung verantwortungsvoll abzuwickeln, sollten Sie sich möglichst im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden lassen. Dies ist der optimale Weg, Ihre Scheidung abzuwickeln und den Weg zu ebnen, Ihre Leben neu zu gestalten. Für die einvernehmliche Scheidung genügt es, wenn Sie den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen und Ihr Ehepartner diesem vorbehaltlos zustimmt.
Vereinbaren Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung
Auch die einvernehmliche Scheidung bedeutet nicht, dass rechtliche Folgen ungeregelt bleiben. Sofern Sie etwas bestimmtes wie die Unterhaltshöhe vorab geregelt wissen möchten, können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle damit verbundenen Rechte und Pflichten vereinbaren. Geht es um den Zugewinnausgleich, erlaubt das Gesetz alle Vereinbarungen, in denen Sie Ihre Situation individuell erfassen und gestalten. Eine solche Vereinbarung rundet Ihre einvernehmliche Scheidung ab. Wichtig ist lediglich, dass Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden oder wenigstens gerichtlich im Scheidungstermin protokollieren lassen. Für den Fall, dass Sie die gerichtliche Protokollierung bevorzugen, muss sich allerdings auch Ihr Ehepartner seinerseits anwaltlich vertreten lassen.