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Kann man den Unterhalt nach der Scheidung ausschließen?

DEFINITION

Kann man den Unterhalt nach der Scheidung ausschließen?

Grundsätzlich können die Ehepartner auf nachehelichen Unterhalt verzichten, da sie nach der rechtskräftigen Scheidung nicht mehr dazu verpflichtet sind, füreinander zu sorgen. Solange die Ehepartner vor der Rechtskraft ihrer Scheidung aber nur eine mündliche Vereinbarung über den Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt treffen, entfaltet dieser Verzicht keine rechtliche Wirkung, d.h. die Ehepartner können sich darauf nicht berufen. Für einen rechtlich wirksamen Verzicht auf den Unterhalt, muss der Verzicht notariell beurkundet werden, z.B. in einem Ehevertrag, oder anlässlich der Scheidung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Alternativ können Sie den Verzicht auch im Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen. Das Gericht kann trotz Vertragsfreiheit prüfen, ob der Verzicht im Einzelfall sittenwidrig und somit nichtig ist.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Wurde zugleich auch ein Verzicht auf Trennungsunterhalt erklärt, erstreckt sich dessen Nichtigkeit nicht auf den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt.
  • Soll der Verzicht in einem Ehevertrag vor oder kurz nach der Hochzeit erfolgen, ist insbesondere beim Betreuungsunterhalt, einem der 7 Unterhaltstatbestände, Vorsicht geboten.
  • Alternativ zum Verzicht können Sie z.B. die Dauer der Unterhaltszahlung begrenzen.

Wie kann der Verzicht auf Geschiedenenunterhalt erklärt werden?

Wenn beide Ehepartner sich einig sind, kann der Unterhaltsberechtigte auf seinen Unterhaltsanspruch verzichten. Da dies weitreichende Folgen haben kann, muss eine bestimmte Form gewahrt werden:

Vor der rechtskräftigen Scheidung

Schaubild

Bevor die Scheidung rechtskräftig ist, d.h. wenn noch ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss des Gerichts eingelegt werden kann, muss der vereinbarte Verzicht notariell beurkundet werden. Also z.B.

 

  • vor der Ehe
  • während der Ehe
  • nach der Trennung
  • während des Scheidungsverfahrens

 

Selbst im Scheidungstermin können Sie sich für den Unterhaltsverzicht entscheiden und diesen gerichtlich protokollieren lassen. Auch dann ist die Vereinbarung rechtlich bindend und muss nicht nochmal notariell beurkundet werden.

Nach der rechtskräftigen Scheidung

Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, entfällt die Formvorschrift der notariellen Beurkundung. Das gilt übrigens auch für nachträgliche Änderungen, die Sie an einem bereits erklärten und notariell beurkundetem Verzicht vornehmen möchten. Dennoch ist immer zu empfehlen, alles schriftlich festzuhalten. Sobald es zu einem Unterhaltsstreit kommt, müssen Sie nämlich beweisen, auf welche Vereinbarung Sie sich berufen.

GUT ZU WISSEN

Die Eigentumsübertragung von Grundstücken immer notariell beurkunden lassen

Die Formfreiheit gilt natürlich nicht, wenn Sie eine Vereinbarung über ein Rechtsgeschäft treffen, das ohnehin notariell beurkundet werden muss, wie z.B. die Eigentumsübertragung eines Grundstücks.

 

> Immobilie bei Trennung und Scheidung

Wann ist ein Verzicht im Ehevertrag sittenwidrig?

Hinsichtlich des Inhalts des Unterhaltsverzichts sind die Ehegatten grundsätzlich vollkommen frei in dem, was sie untereinander vereinbaren. Allerdings kann das Gericht trotzdem prüfen, ob die Vereinbarung sittenwidrig ist. Es soll verhindert werden, dass der finanziell unterlegene Ehepartner benachteiligt wird und keine ausreichende Existenzgrundlage hat.

 

Wird der Ehevertrag zu Beginn der Ehe abgeschlossen, ist noch nicht absehbar, wie sich die Familienplanung und die finanziellen Verhältnisse entwickeln werden. Hier spielt also vor allem der Betreuungsunterhalt eine Rolle. Schließlich geht es hier auch um die Versorgung des Kindes. Ein Verzicht ist aber zumindest nicht sittenwidrig, wenn

 

  • kein Kinderwunsch besteht
  • oder beide Ehepartner gut verdienen und der Nachwuchs nicht ausgeschlossen wird.

 

Problematisch könnte es bereits sein, wenn vereinbart werden soll, dass der Betreuungsunterhalt in der Dauer die vorgesehenen 3 Jahre unterschreitet.

 

Bei allen Überlegungen berücksichtigt das Gericht folgende Faktoren:

 

  • finanzielle Lage der Schwangeren,
  • ihre berufliche Qualifikation
  • und zukünftige Perspektive auf dem Arbeitsmarkt.

EXPERTENTIPP

Alternativen zum vollständigen Verzicht

Es muss aber nicht immer der vollständige Verzicht sein: Sie können den Unterhalt auch zeitlich oder in der Höhe befristen. Es könnte bspw. auch vereinbart werden, dass die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.

Verzicht auf nachehelichen Unterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Prüfkriterien des Ehevertrags lassen sich nicht exakt übertragen. Schließlich wird die Scheidungsfolgenvereinbarung anlässlich der Scheidung geschlossen. Bei der Trennung ist für beide Ehepartner deutlich ersichtlich, wo sie familiär und finanziell stehen. Nun kann aber die Vereinbarung nichtig sein,

 

  • wenn der Verzichtende z.B. einem Irrtum unterlag und die Folgen daher falsch eingeschätzt hat,
  • wenn er bedroht oder arglistig getäuscht wurde,
  • oder wenn die Vereinbarung im konkreten Fall dennoch sittenwidrig ist, z.B. weil eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder Unwissen ausgenutzt worden ist.

 

> Scheidungsfolgenvereinbarung anfechten

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Auch wenn Sie nach der Scheidung für Ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich sind und Sie gerne finanziell wieder schnell auf eigenen Beinen stehen möchten, sollten Sie nicht voreilig auf Ansprüche verzichten. Zwar kann die Vereinbarung gerichtlich immer noch auf Sittenwidrig- und damit Nichtigkeit geprüft werden, jedoch lässt sich Streit vorbeugend vermeiden, wenn Sie und Ihr Ehepartner bereits vorab die Scheidungsfolgen besprechen und sich im gegenseitigen Einvernehmen einigen. Lassen Sie sich also nicht unter Druck setzen. Beide Seiten profitieren von einer frühzeitigen Prüfung und rechtssicheren Berechnung eines möglichen Unterhaltsanspruchs. 

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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