Verstirbt der unterhaltspflichtige Ehepartner, geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über (§ 1586b BGB). Der Unterschied liegt darin, dass der finanziell Schwächere den Stärkeren überlebt. Wäre das Paar noch verheiratet gewesen, so würde er am Nachlass des Verstorbenen beteiligt werden. Nach der Scheidung entfällt dies jedoch, sodass der Übergang der Pflicht auf den Erben den Verlust der erbrechtlichen Ansprüche ausgleichen soll.
Das bedeutet aber auch: Der Erbe haftet für die Zahlung des Unterhalts, allerdings nur in Höhe des Pflichtteils, der dem unterhaltsberechtigten Ex-Ehepartner zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.