Namensänderung der Ex-Ehepartner
Lassen Sie sich scheiden, ändert dies zunächst nichts an Ihrem Ehenamen. Sie führen diesen weiter und der Ex-Ehepartner hat in der Regel auch keinen Anspruch darauf, dass Sie Ihren vorigen Familiennamen wieder annehmen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn Sie in Ihrem Ehevertrag wirksam vereinbart haben, dass Sie Ihren Namen anlässlich der Scheidung wieder ändern.
Nach einer Scheidung kann der Ehepartner, der den Namen des anderen angenommen hatte, entscheiden, den Ehenamen beizubehalten oder den eigenen Geburtsnamen bzw. einen früher geführten Namen wieder anzunehmen.
Seit 1. Mai 2025 ist dies mit der Namensrechtreform noch flexibler: Es ist nicht mehr nur eine Rückkehr zum alten Namen möglich. Auch neue Namenszusammensetzungen oder die Bildung von Doppelnamen werden erlaubt sein. Mehrfache Änderungen sind künftig zulässig. Sie haben insgesamt also folgende Optionen:
- Sie führen Ihren bisherigen Ehenamen weiter.
- Sie nehmen Ihren Mädchennamen bzw. früheren Geburtsnamen wieder an.
Bildung eines neuen Doppelnamens aus aktuellem und früherem Namen möglich.
Mehrfache spätere Änderungen des Nachnamens möglich, nicht mehr nur eine einmalige Entscheidung.
Ablauf der Namensänderung
Möchten Sie Ihren Namen ändern, so müssen Sie die Änderung gegenüber dem Standesamt erklären. Dazu benötigen Sie
- den Antrag auf Namensänderung,
- Ihren aktuellen und gültigen Personalausweis oder Reisepass,
- Ihren rechtskräftigen Scheidungsbeschluss,
- ggf. Kopie Ihrer Geburtsurkunde
- sowie ggf. eine beglaubigte Ablichtung des Eheregisters.
Beachten Sie, dass nicht nur Kosten für die Beglaubigung der Unterlagen anfallen, sondern auch für die Änderung des Namens in Ihren Dokumenten, z.B. Personalausweis, Reisepass, Kreditkarten etc.
Namensänderung für das Kind
Durch die Scheidung ändert sich bezüglich des Namens des Kindes nichts. Selbst wenn einer der Eltern wieder seinen vor der Ehe geführten Namen annimmt, hat dieses zunächst keine Auswirkung auf den Namen des Kindes.
Seit dem 1. Mai 2025 gilt das neue Namensrecht auch für Scheidungskinder:
Wenn der betreuende Elternteil nach der Scheidung seinen Ehenamen ablegt und seinen Geburtsnamen oder einen früher geführten Namen wieder annimmt, kann auch das minderjährige Kind diese Namensänderung nachvollziehen.
Das Kind kann den neuen Namen des Elternteils annehmen oder einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Namen und dem neuen Namen des Elternteils führen.
Das volljährige Kind kann der Namensänderung eines Elternteils durch eigene Erklärung gegenüber dem Standesamt folgen, wenn der Elternteil zustimmt.
Zustimmung des Kindes:
Eine Namensänderung gegen den Willen des Kindes ist nicht möglich.
Ab Vollendung des 5. Lebensjahres ist die Einwilligung des Kindes erforderlich.
Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind die Erklärung nur selbst abgeben; die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bleibt nötig.
Zustimmung des anderen Elternteils:
Ist das Kind minderjährig und führt den Namen des anderen, nicht betreuenden Elternteils oder besteht gemeinsames Sorgerecht, ist auch dessen Zustimmung erforderlich.
Das Familiengericht kann eine verweigerte Zustimmung ersetzen, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl dient.
Bei volljährigen Kindern überwiegt deren Wunsch das Interesse des Elternteils am Fortbestand des bisherigen Namens.