Namensänderung der Ex-Ehepartner
Lassen Sie sich scheiden, ändert dies zunächst nichts an Ihrem Ehenamen. Sie führen diesen weiter und der Ex-Ehepartner hat in der Regel auch keinen Anspruch darauf, dass Sie Ihren vorigen Familiennamen wieder annehmen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn Sie in Ihrem Ehevertrag wirksam vereinbart haben, dass Sie Ihren Namen anlässlich der Scheidung wieder ändern.
Sie haben insgesamt also folgende Optionen:
- Sie führen Ihren bisherigen Ehenamen weiter.
- Sie nehmen Ihren Mädchennamen bzw. früheren Geburtsnamen wieder an.
- Sie waren zuvor bereits verheiratet und nehmen den Nachnamen aus dieser Ehe wieder an.
- Sie führen einen Doppelnamen und drehen die beiden Nachnamen um.
Ablauf der Namensänderung
Möchten Sie Ihren Namen ändern, so müssen Sie die Änderung gegenüber dem Standesamt erklären. Dazu benötigen Sie
- den Antrag auf Namensänderung,
- Ihren aktuellen und gültigen Personalausweis oder Reisepass,
- Ihren rechtskräftigen Scheidungsbeschluss,
- ggf. Kopie Ihrer Geburtsurkunde
- sowie ggf. eine beglaubigte Ablichtung des Eheregisters.
Beachten Sie, dass nicht nur Kosten für die Beglaubigung der Unterlagen anfallen, sondern auch für die Änderung des Namens in Ihren Dokumenten, z.B. Personalausweis, Reisepass, Kreditkarten etc.
Namensänderung für das Kind
Durch die Scheidung ändert sich bezüglich des Namens des Kindes nichts. Selbst wenn einer der Eltern wieder seinen vor der Ehe geführten Namen annimmt, hat dieses keine Auswirkung auf den Namen des Kindes. Wenn einer der Eltern nach der Scheidung erneut heiratet, kommt es zunächst darauf an, ob dieser Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzt.
Nur wenn der betreuende Ehegatte auch das alleinige Sorgerecht besitzt und dieser Elternteil mit der erneuten Heirat einen anderen Ehenamen angenommen hat, kann das Kind unter Umständen diesen Ehenamen auch annehmen. Es muss stets ein wichtiger Grund vorliegen und die Namensänderung muss dem Wohl des Kindes dienen.
Erforderlich hierfür ist:
- Der sorgeberechtigte Elternteil muss erklären, dass das Kind in Zukunft den neuen Ehenamen als Familiennamen führen soll.
- Der neue Ehegatte des Elternteils muss ebenfalls erklären, dass das Kind in Zukunft den einen Ehenamen als Familiennamen führen soll.
- Die neuen Ehegatten müssen einen gemeinsamen Familiennamen führen.
- Das Kind muss in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil und seinem neuen Ehegatten leben.
- Wenn der andere Elternteil des Kindes entweder mitsorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt, muss dieser Elternteil ebenfalls zustimmen. Wenn der Aufenthalt des anderen Elternteils nicht bekannt ist, so kann trotzdem auf dessen Einverständnis nicht verzichtet werden. Nach dem Tod des anderen Elternteils entfällt dieses Zustimmungserfordernis, so dass eine Umbenennung auch ohne die Zustimmung erfolgen kann.
- Wenn das Kind über 5 Jahre alt ist, muss das Kind auch noch der Änderung seines Namens zustimmen. Bis zum Alter von 14 Jahren kann diese Zustimmung durch den sorgeberechtigten Elternteil abgegeben werden. Ab dem Alter von 14 Jahren muss das Kind selbst zustimmen.