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Definition: Wie kann Ihre Scheidung gerechter werden?

DEFINITION

Wie kann Ihre Scheidung gerechter werden?

In den folgenden Beispielen werden Sie sich garantiert einmal wiederfinden - ob Sie sich benachteiligt fühlen oder vielleicht auch von dem ein oder anderen Umstand profitieren. Der Gesetzgeber versucht, bei der Abwicklung einer Ehe jedem Partner gerecht zu werden - dass dies aufgrund der Individualität jeder Beziehung nur schlecht möglich ist, liegt auf der Hand. Jetzt sind Sie als Paar gefragt - wir zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, wie Sie Kompromisse schließen können. Neben Vereinbarungen zu Versogungsausgleich, Umgangsrecht für die Kinder und Immobilienfragen gibt es noch mehr Optionen, die Sie selbstverständlich nicht alleine finden müssen. Haben Sie einen Scheidungsantrag zugestellt bekommen, füllen Sie einfach unser Online-Formular "Antwort auf Scheidungsantrag" aus, und wir helfen Ihnen bei der richtigen Reaktion auf die Post Ihres Partners!

Jetzt Formular "Antwort auf Scheidungsantrag" ausfüllen

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • In manchen Fällen ordnet das Familiengericht an, dass ein Ehepartner das eigene Haus für den Zeitraum der Trennung verlassen muss, damit der andere Partner ggf. mit den Kindern allein darin unterkommt. Sollte dieser Zustand bis nach der Scheidung anhalten, können Sie eine ortsübliche Miete ansetzen.
  • Im Zuge des Zugewinnausgleichs wird Vermögen des einen Partners auf das des anderen umverteilt. Dies können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung anders vereinbaren, und auch, ob Sie den Ausgleich in Bar oder anders zahlen werden.
  • Viele Paare haben ihren gemeinsamen Wohlstand nur erreicht, weil einer gearbeitet und Karriere gemacht, während der andere sich um Haushalt und Kind(er) gekümmert hat. In der Folge kommt es auch nach der Scheidung zu Unterhaltszahlungen. Der Anspruch darauf schwindet in vielen Fällen mit fortschreitender Zeit, in der der unterhaltsbeziehende Partner mehr Eigenverantwortung übernehmen muss.

Sie fühlen sich verraten

Ehe es mehr zu rein rechtlichen Scheidungsaspekten kommt, sei eine sehr häufig hochkommende Reaktion in den Mittelpunkt gerückt - und zwar über den aus dem Nichts kommenden Scheidungsantrag. Vielleicht verbunden mit dem Brief in der Küche, dass der oder die Partnerin jetzt mit einer neuen Liebe weit weg gezogen ist und Sie nun sehen sollen, wie Sie allein klar kommen. Wham! Sie fühlen sich verraten.

 

Aufgrund des Stils, wie Sie verlassen wurden, lässt sich ableiten, dass Sie und Ihr Partner grundsätzlich andere (Moral)vorstellungen von der Ehe hatten, von denen Sie vermutlich nichts wussten oder sie nicht wahrhaben wollten. Über Moralverfehlungen urteilt leider kein Gericht bzw. wird es beim Scheidungstermin nicht miteinbezogen, was die Schmach noch einmal verstärkt.

Lässt sich das gerechter gestalten?

Wahrscheinlich nicht. Ihren Partner können Sie nur schlechterdings wieder mit dem Lasso einfangen. Er wird bleiben, wo er ist. Die Frage wäre hier aber durchaus, ob sein neues "Glück" von langer Dauer sein wird, und er nicht nach kurzem Rausch das Gefühl hat, dass sein Leben in gesicherten Bahnen einer Ehe, vielleicht mit Kindern, anders verlaufen wäre. Er hat am gemeinsam, vielleicht vor langer Zeit schon eingeschlagenen Weg keinerlei Teilhabe mehr. Auch wenn er oder sie es niemals zugeben wird - im stillen Kämmerlein vergießen auch ach so toughe Ex-Partner die ein oder andere Träne.

 

Rückgängig machen können Sie das Geschehene nicht - ja vielleicht wäre es sogar schwierig, überhaupt einen Lerneffekt daraus zu ziehen, da man niemandem hinter die Stirn sehen kann. Einzig tröstet Sie vielleicht der Umstand, dass auch Sie in Deutschland das Recht hätten, die Freiheit, Ihr Leben von einer Minute auf die andere um 180 Grad zu verändern. Das gibt es in anderen Ländern nicht.

 

Dabei unterstellen wir nicht die gleichen Umstände - Sie würden sich sicher in der exakt selben Situation mit einem neuen Partner nicht genau so verhalten wie Ihr Noch-Partner jetzt. In Deutschland gibt es jedoch viele Fälle unglücklicher Ehen, in denen zum Beispiel auch Gewalt eine Rolle spielt, sodass es trotz allem eine Errungenschaft ist, dass Menschen frei bestimmen können, mit wem sie wie lange zusammenleben können. Auch wenn sie sich mit einer Entscheidung wie in Ihrem Fall am Ende selbst einen Stachel ins Fleisch bohren dürften.

Sie müssen für 1 Jahr lang Ihr eigenes Haus räumen

Der umgekehrte Fall liegt vor, wenn Sie bei sich zuhause ausziehen müssen, das aber gar nicht wollen! 

 

Wenn Ehepartner sich trennen, steht oft die Frage im Raum, wer von beiden in der gemeinsamen Wohnung verbleibt. Kann keine Einigung erzielt werden, hat ein Partner die Möglichkeit, beim Familiengericht eine Alleinnutzung der Wohnung zu beantragen. Dies wird besonders relevant, wenn ein Kind vorhanden ist und dessen gewohnte Lebensumgebung nicht gestört werden soll. Es kann als ungerecht empfunden werden, wenn man Mitbesitzer der Wohnung ist und dennoch diese verlassen muss.

Lässt sich das gerechter gestalten?

Es wird wieder gerechter, je näher die Scheidung heranrückt.

 

Falls Sie Mitbesitzer der Immobilie sind, profitiert der zurückbleibende Ehegatte von einem Wohnrecht. In diesem Fall steht Ihnen eine adäquate Entschädigung zu, da Sie auf Ihr Nutzungsrecht verzichten. Mit dem Scheidungsverfahren wird dieses Recht erneut überdacht. Sollte Ihr Ex-Partner auch nach der Scheidung in der Wohnung verbleiben dürfen, deutet dies wegen der speziellen Lebenslage auf einen Ausnahmefall hin. In solch einem Fall steht Ihnen zu, dass ein Mietvertrag zu marktüblichen Konditionen aufgesetzt und gegebenenfalls auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt wird. Dies bedeutet, dass Sie die Möglichkeit haben, eine entsprechende, und falls nötig, marktübliche Miete einzufordern.

Sie dürfen das Kind nicht bei sich haben

Es ist wichtig, zu klären, welcher Elternteil zukünftig die Hauptverantwortung für das Kind trägt. Wenn Sie aufgrund beruflicher Verpflichtungen oder einer neuen Beziehung Schwierigkeiten haben, sich um das Kind zu kümmern, wird in der Regel erwartet, dass der andere Elternteil diese Rolle übernimmt. Auch wenn Sie das Gefühl haben, dass dies nicht fair ist, müssen Sie vielleicht akzeptieren, dass dies die beste Lösung für das Kind ist.

Lässt sich das gerechter gestalten?

Ja. Wenn Sie ein Kind miteinander haben, bleibt nach der Scheidung zunächst das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Nur wenn das Familiengericht Sie als nicht erziehungsfähig ansieht, könnte das alleinige Sorgerecht auf den anderen Elternteil übergehen. Ansonsten bleibt das gemeinsame Sorgerecht unangetastet. Sie entscheiden also in grundlegenden Angelegenheiten des Kindes weiterhin zur Hälfte mit. 

 

Ansonsten können Sie sogar das Wechselmodell ins Auge fassen. Das Sorgerecht kommt dann noch stärker zur Geltung.

Sie müssen den Hund hergeben

Trennen Sie sich, müssen Sie entscheiden, bei wem der Hund künftig lebt. Beabsichtigt das Familiengericht zu entscheiden, dass der Hund beim Partner lebt, fühlen Sie sich vielleicht ungerecht behandelt.

Lässt sich das gerechter gestalten?

Sollte es. War der Ehepartner nachweislich Eigentümer des Hundes, hat er/sie auch das Recht, den Hund für sich zu beanspruchen. Waren Sie beide Eigentümer oder gleichermaßen berechtigt, wird das Gericht im Streitfall den Hund demjenigen Ehepartner zusprechen, der den Hund aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Umstände am besten betreuen kann und zu dem das Tier die beste emotionale Beziehung hat.

 

Haben Sie gleichfalls eine emotionale Beziehung, wird es so sein, dass die Umstände zugunsten des Partners sprechen. Wäre die Betreuung aufgrund Ihrer Lebenssituation für das Tier nachteilig, werden Sie sich eingestehen müssen, dass das Tier beim Partner vielleicht besser aufgehoben ist. Eine Lösung könnte darin bestehen, dass Sie mit dem Partner eine Art Umgangsrecht mit dem Hund vereinbaren.

Der Partner kriegt einen Teil Ihrer Rente

Schaubild

Nun wieder zu einem Geldthema. Bei einer Scheidung nimmt das Familiengericht eine Aufteilung der Rentenansprüche vor, den Versorgungsausgleich. Dies bedeutet, dass die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche zwischen den Partnern verteilt werden. Wenn Sie mehr Rentenansprüche angesammelt haben als Ihr Ehepartner, kann es sein, dass Sie einen erheblichen Teil dieser Ansprüche an diesen übertragen müssen.

Lässt sich das gerechter gestalten?

Ja. Der Anspruch auf Rentenpunkte basiert auf den gemeinsamen Bemühungen beider Ehegatten - einer hat mehr gearbeitet, der andere sich vielleicht mehr um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Daher scheint es fair, diese Punkte im Falle einer Trennung zu teilen. Falls Sie das nicht wünschen, wäre es ratsam, in einem Scheidungsabkommen eine andere Regelung zu finden, die die Belange des anderen Partners berücksichtigt.

Guidebox

GUT ZU WISSEN

Versorgungsausgleich rückgängig machen ist möglich, wenn...

Sollte Ihr Ehepartner nach der Scheidung versterben, haben Sie innerhalb eines gewissen Zeitraums von meist drei Jahren Anspruch darauf, dass der Versorgungsausgleich rückabgewickelt wird. Sie könnten wieder über Ihre vollen Rentenanwartschaften oder Ihre volle Rente verfügen.

Partner kriegt Geld, was auf Ihrem Konto ist

Im Volksmund besteht die Annahme, dass der vermögendere Partner bei einer Scheidung die "Hälfte seines Vermögens" oder seines Geldes an den weniger vermögenden Partner abgeben muss. Sofern Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, kommt es bei einem höheren Endvermögen als während des Eheschlusses tatsächlich zu einem Ausgleich - dem Zugewinnausgleich. Aber in den meisten Fällen ist diese "Hälfte" nicht die Hälfte des Gesamtvermögens.

Lässt sich das gerechter gestalten?

Ja. Sie brauchen gar nicht erst in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft eintreten, oder können den Zugewinnausgleich ausschließen. Dies geht mit Hilfe eines sauber aufgesetzten Ehevertrags oder der besagten Scheidungsfolgenvereinbarung.

 

Im Übrigen zahlen Sie als vermögenderer Partner nicht die Hälfte Ihres Vermögens aus, sondern lediglich die Hälfte dessen, was Sie im Vergleich zum Tag des Eheschlusses mehr auf dem Konto und dergleichen besitzen.

Sie müssen nach der Scheidung immer noch Unterhalt für den Ex-Partner zahlen

Es gibt 7 übergeordnete Szenarien, nach denen Sie auch nach der Ehe Unterhalt für den Ex-Partner zahlen müssen. Dann, wenn es die Lebenssituation des anderen erfordert, und die Gründe dafür durch die Ehe zustandegekommen sind, als da wären:

  • Betreuung eines Kleinkindes,
  • hohes Alter oder Krankheit,
  • Arbeitslosigkeit oder fehlende Ausbildung,
  • usw.

CHECKLISTE

Was ist der 'Ehegattenunterhalt'?

Ehepartner sind einander auch nach der Trennung und Scheidung zu einer gewissen Solidarität verpflichtet. Welche Unterhaltsansprüche haben Sie?

Checkliste

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt umfasst den Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt - hier erfahren Sie das Wichtigste dazu.

Download

Lässt sich das gerechter gestalten?

Es wird auch hier gerechter, je mehr Zeit vergeht und sich die Dinge beim Ex-Partner entwickeln, oder eben auch nicht.

 

Wenn das Kind zum Beispiel das dritte Lebensjahr erreicht, erlischt das Recht auf Betreuungsunterhalt. Wenn Sie Unterstützung bei Arbeitslosigkeit gewähren, ist diese Pflicht hinfällig, sobald der Ehepartner eine neue Stelle hat. Unter bestimmten Umständen kann der Unterhaltsanspruch befristet, reduziert oder in speziellen Situationen sogar gänzlich entfallen. Sie können darauf bestehen, dass der Unterhalt angeglichen wird, falls sich relevante Bedingungen verändern.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Gibt es bei der Scheidung Streit, haben viele Ehepartner das Gefühl, sie würden ungerecht behandelt, benachteiligt oder gedemütigt. Scheidungen dieser Art erscheinen zumindest „gefühlt“ immer ungerecht. Möchten Sie sich nicht als Verlierer sehen, sollten Sie wissen, wer welche Rechte und Pflichten hat und was Sie tun können, wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen. Noch besser ist, zu wissen, wie Sie mit einer „intelligenten“ Scheidung eventuelle Nachteile vermeiden oder zumindest ausgleichen.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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