Sie haben aus Anlass Ihrer Eheschließung, während Ihrer Ehe oder im Hinblick auf Ihre Trennung oder Scheidung einen Ehevertrag abgeschlossen und möchten diesen Ehevertrag jetzt wieder auflösen oder abändern? Dann müssen Sie wissen, ob die Auflösung einer besonderen Form bedarf und sogar notariell beurkundet werden muss. Planen Sie parallel eine Scheidung, was den Grund dieses Vorhabens darstellt, erhalten Sie hier erste Informationen zu allem, was dabei noch wichtig werden kann: Fordern Sie jetzt unser Gratis-InfoPaket für Ihre Scheidung an – Informieren kostet nichts!
Muss die Auflösung des Ehevertrages notariell beurkundet werden?
Um Ihren Ehevertrag rechtsverbindlich zu gestalten, haben Sie den Ehevertrag notariell beurkunden müssen. Rechtsverbindliche Eheverträge können nämlich nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).
Mit der notariellen Beurkundung ist der Ehevertrag rechtsverbindlich. Keine Partei hat das Recht, den Ehevertrag nach eigenem Ermessen einseitig aufzulösen. Schließlich ist genau diese Verbindlichkeit Zweck eines jeden Vertrages. Möchten Sie den Ehevertrag auflösen, gelten die hier für maßgeblichen Regeln.
EXPERTENTIPP
Kein Widerrufsrecht bei Ehevertrag
Möchten Sie einen Ehevertrag auflösen und ist eine Verständigung mit dem Partner nicht möglich, haben Sie kein Widerrufsrecht. Gesetzliche Widerrufsrechte gibt es nur bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen. Ein Widerrufsrecht oder ein Rücktrittsrecht hätten Sie allenfalls dann, wenn Sie im Ehevertrag ein solches Recht ausdrücklich vereinbart hätten. Da Eheverträge Langzeitwirkung haben, enthalten Eheverträge erfahrungsgemäß keine derartigen Rechte. Gäbe es ein solches Recht, wäre der Wert eines Ehevertrages relativiert. Der Partner müsste damit rechnen, dass der Ehevertrag rückgängig gemacht wird. Ein solcher Ehevertrag wäre letztlich wertlos.
Also: Die Auflösung eines Ehevertrages bedarf in der Regel der notariellen Beurkundung, genauso wie die Vereinbarung eines Ehevertrages selbst der notariellen Beurkundung bedarf. Auch die Auflösung eines Vertrages ist eine vertragliche Vereinbarung, mit dem Inhalt, dass eine bestehende vertragliche Vereinbarung aufgelöst oder abgeändert werden soll.
Warum möchten Sie den Ehevertrag auflösen? Es gibt Alternativen!
Wahrscheinlich haben Sie gute Gründe, wenn Sie einen Ehevertrag nachträglich wieder auflösen wollen. Vielleicht haben sich Ihre familiären oder beruflichen Verhältnisse so verändert, dass die im Ehevertrag befindlichen Regelungen nicht mehr interessengerecht erscheinen. Dann wäre es richtig, den Ehevertrag abzuändern, nicht aber, den Vertrag unbedingt aufzulösen. Lösen Sie den Ehevertrag einfach nur auf, ohne neue ehevertragliche Vereinbarungen zu treffen, gelten die Standardregeln im Ehe- und Scheidungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Damit lässt sich zwar gut leben und auch im Fall der Trennung und Scheidung hält das Gesetz interessengerechte Regeln bereit.
Dennoch kann es sein, dass Ihre Gegebenheiten immer noch so sind, dass es sachgerecht wäre, von den Standardregeln des BGB individuelle abweichende Regelungen zu treffen und hierzu einen Ehevertrag notariell zu beurkunden. Möchten Sie also Ihren bestehenden Ehevertrag inhaltlich abändern, wäre ein neuer Ehevertrag zu treffen, der gleichfalls wieder notariell beurkundet werden müsste. Der neue Ehevertrag würde den alten bestehenden Ehevertrag ablösen.
Beispiel: Unternehmen wird aufgelöst
Sie haben sich während Ihrer Ehe für eine unternehmerische Tätigkeit entschieden. Um Ihr Unternehmen bei einer potenziell denkbaren Scheidung nicht dem für Sie kaum kalkulierbaren Zugewinnausgleich auszusetzen, haben Sie in notarieller Form den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und stattdessen Gütertrennung vereinbart. Ist Gütertrennung vereinbart, findet bei der Scheidung kein Zugewinnausgleich statt. Weil Sie Ihre Unternehmertätigkeit mittlerweile aufgegeben haben, sind die damit verbundenen Risiken entfallen. Sie möchten Ihren Ehepartner an Ihrem Zugewinn wieder beteiligen. Dazu müssten Sie in notarieller Form den nunmehr bestehenden Güterstand der Gütertrennung aufheben und stattdessen wieder die Zugewinngemeinschaft vereinbaren.
Beispiel: Ungeplanter Nachwuchs
Sie sind berufstätig und haben im Ehevertrag auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Sie sind davon ausgegangen, dass Ihre Ehe kinderlos bleibt und Sie durch eigene Erwerbstätigkeit Ihren Lebensunterhalt gewährleisten können. Überraschenderweise stellt sich jetzt eine Schwangerschaft ein. Ihr Ehemann ist der Vater des Kindes. Sie befürchten, dass der Ehegatte die Scheidung wünscht. Möchten Sie Ihr Kind auch nach der Scheidung selbst betreuen, hätten Sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Um diesem Bedürfnis gerecht zu werden, müsste die Vereinbarung im Ehevertrag abgeändert und der Unterhaltsverzicht rückgängig gemacht werden. Dies gilt umso mehr, als Sie in Ihrem Recht, Ihr kleines Kind zumindest bis zum dritten Lebensjahr persönlich zu betreuen, unangemessen eingeschränkt wären und der Ehegatte damit rechnen müsste, dass das Familiengericht die Vereinbarung für unwirksam erklärt.
Lässt sich ein Ehevertrag durch Anfechtung auflösen?
Möchten Sie den Ehevertrag beanstanden, wäre eine Anfechtung zu prüfen. Dafür bräuchten Sie einen Anfechtungsgrund. Um einen Anfechtungsgrund geltend zu machen, müssen Sie zudem Fristen beachten. So muss die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erfolgen. Wurden Sie getäuscht oder bedroht, müssen Sie innerhalb von einem Jahr anfechten, nachdem Sie die Täuschung erkannt haben oder die Drohung ein Ende gefunden hat. Ein Anfechtungsgrund kommt auch in Betracht, wenn es bei der Beurkundung sonstige Fehler gegeben hat.
Beispiel: Täuschung über Vermögenswerte
Sie haben im Ehevertrag den Zugewinnausgleich geregelt und als bei der Scheidung fälligen Zugewinn eine relativ geringe Summe vereinbart. Sie haben der Erklärung des Partners vertraut, dass sein Ferienhaus in der Toskana mehr oder weniger baufällig ist und keinen Wert hat. Da Sie in Erfahrung gebracht haben, dass das Haus sehr wohl werthaltig ist und zwischenzeitlich auch noch einen hohen Wertzuwachs verzeichnet, hätten Sie Anspruch auf einen weitaus höheren Zugewinnausgleich als Sie im Ehevertrag vereinbart haben. Sie fühlen sich arglistig getäuscht und möchten die Vereinbarung anfechten.
Beispiel: Ehevertrag gar nicht verstanden
Sie sind ausländischer Staatsangehöriger und haben kaum verstanden, was der Notar bei der Beurkundung Ihres Ehevertrages vorgelesen hat. Der Notar hätte berücksichtigen müssen, dass Sie sprachunkundig sind und hätte den Text, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, für Sie übersetzen müssen. Da dies nicht der Fall war, könnten Sie den Ehevertrag anfechten.
Wann und wie sind sittenwidrige Eheverträge aufzulösen?
Für die Auflösung eines Ehevertrages kann es auch rechtliche Gründe geben. Ergibt die Gesamtwürdigung eines Ehevertrages, dass dessen Inhalt für einen Ehegatten ausnahmslos nachteilig und durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt ist, ist der Ehevertrag sittenwidrig.
EXPERTENTIPP
Ehevertrag überprüfen lassen
Haben Sie den Eindruck, dass Sie im Hinblick auf eine ehevertragliche Regelung benachteiligt werden, sollten Sie den Ehevertrag anwaltlich überprüfen lassen. Ein im Familienrecht erfahrener Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin werden Ihnen schnell Hinweise geben können, ob eine Regelung beanstandungsfähig ist oder nicht. Zwar wurden Sie bei Abschluss des Ehevertrages durch den Notar informiert, welcher Inhalt der Ehevertrag haben sollte. Allerdings ist es so, dass Notar nicht Ihr Interessenvertreter war und beide Ehepartner in ausgleichender Form beraten musste.
Ansonsten werden Eheverträge werden spätestens bei der Scheidung vom Familiengericht daraufhin überprüft, ob sie wirksam vereinbart sind oder nicht. Zwar dürfen Ehegatten nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit vereinbaren, was sie für interessengerecht halten. Diese Vertragsfreiheit hat aber Grenzen. Sie besteht nur, wenn beide Ehepartner in der Lage waren, selbstbestimmt zu handeln. Hat hingegen einer der Ehepartner eine so starke Verhandlungsposition, dass er/sie die Vertragsbedingungen faktisch einseitig bestimmen konnte und dem anderen Ehepartner entsprechende Lasten aufbürden konnte, ist die ganze Vertragsfreiheit überschritten.
Damit sich die Vertragsfreiheit bei ungleichen Verhandlungspositionen nicht ins Gegenteil verkehrt und die Selbstbestimmung zur Fremdbestimmung wird, dürfen Gericht in solchen Fällen den Ehevertrag überprüfen. Es findet eine sogenannte Inhalts- und Ausübungskontrolle statt. Stellt das Familiengericht fest, dass ein Ehepartner durch eine ehevertragliche Regelung benachteiligt wird, erklärt es den Ehevertrag für insgesamt nichtig. Es gelten dann wieder die Standardregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Alles in allem
Wer einen Ehevertrag ändern will, handelt eventuell mit Vorbedacht. Andererseits kann der Partner auch Kalkül unterstellen und wird sich der eingegangenen Lebensgemeinschaft unsicher. In so einem Fall hilft es zwar, die Karten auf den Tisch zu legen, nur tut dies kaum jemand. Da ist es gut, für diesen und spätere Fälle vorbereitet zu sein. Wollen Sie z.B. erfahren, wie viel eine Scheidung mit Ihrem aktuellen Ehevertrag kosten würde, können Sie sich hier bei scheidung.de einen Gratis-Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung erstellen lassen. So wären Sie in jedem Fall schon einen Schritt klüger, auch wenn Sie ihn (noch) nicht gehen.