Wozu bestimmt das Gesetz überhaupt Fristen?
Ihre Scheidung läuft in einem gerichtlichen Verfahren ab. Dabei geht es darum, dass Ihre Interessen, aber auch die Interessen Ihres Partners angemessen berücksichtigt werden. Um das Verfahren zielführend zu betreiben und Ihre Scheidung zu beschließen, muss das Gericht alle Beteiligten dazu verpflichten können, innerhalb vorgegebener Fristen Anträge einzureichen oder auf Anträge Stellungnahmen abzugeben. Wenn Sie innerhalb einer vorgegebenen Frist nicht fristgerecht reagieren, darf das Gericht einen verspäteten Antrag oder eine verspätete Stellungnahme nicht mehr berücksichtigen. Fristen dienen insoweit der rechtssicheren Abwicklung Ihrer Scheidung.
Zusammenhang zwischen Ladungsfrist und Scheidungsverbund
Die Regelung zur Ladungsfrist und zur Antragsfrist steht im Zusammenhang mit dem Begriff des Scheidungsverbundes. Scheidungsverbund bedeutet, dass die Scheidung als solche mit den sich aus der Auflösung Ihrer Ehe ergebenden Folgesachen möglichst verfahrensmäßig verbunden werden soll (§ 137 FamFG). Man spricht vom sogenannten Scheidungsverbund.
Zweck ist, dass alle im Zusammenhang mit einer Scheidung stehenden Folgen abschließend in einem einzigen Verfahren geregelt werden. Dadurch soll den Ehegatten die Konsequenzen der Auflösung der Ehe im Hinblick auf die persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen vor Augen geführt werden. Zugleich soll auch der andere Ehepartner vor einer Vielzahl parallel nebeneinander verlaufender Verfahren geschützt werden. Nicht zuletzt soll die Konzentration auf ein einziges Verfahren das Familiengericht von doppelter Arbeit entlasten, die entstünde, wenn es sich wegen der gleichen Sache mit mehreren Verfahren beschäftigen muss.
Beantragen Sie also
- den Versorgungsausgleich,
- die Regelung von Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt,
- die Regelung der Nutzungsverhältnisse an Ihrer ehelichen Wohnung
- die Aufteilung Ihres Hausrats
- oder den Zugewinnausgleich,
entscheidet das Gericht im Scheidungsverbund und damit einheitlich über die Abwicklung Ihrer Ehe. Möchten Sie eine dieser Folgesachen geregelt wissen, müssen Sie die dafür maßgebliche Antragsfrist beachten.
Was ist die Antragsfrist im Scheidungsverbund?
Die Ladungsfrist zum mündlichen Scheidungstermin beträgt zwar eine Woche (§ 217 ZPO), Anträge zur Regelung der zuvor benannten Scheidungsfolgen müssen jedoch spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung von den Ehegatten anhängig gemacht werden. Daraus ergibt sich ein Problem.
Da die Ladungsfrist von einer Woche kürzer ist als die Frist zur Beantragung der Regelung einer Folgesache, kann die Zwei-Wochen-Antragsfrist bei kurzfristiger Terminierung durch das Gericht mit dem Zugang der Ladung zum Termin bereits abgelaufen sein. In diesem Fall bestünde für die Beteiligten keine Möglichkeit mehr, eine Folgesache zum Scheidungstermin zur Regelung zu beantragen. Das Gericht dürfte also verfahrenstechnisch nicht mehr über den Antrag zur Regelung der Folgesache entscheiden.
Die Antragsfrist von zwei Wochen soll verhindern, dass ein Ehepartner kurzfristig Anträge stellt und damit die mündliche Verhandlung und Entscheidung des Gerichts absichtlich verzögert. Vor allem wäre es dem Gericht nicht möglich, sich angemessen auf den Scheidungstermin vorzubereiten. Das Gericht müsste den Termin aufheben oder vertagen.
Deshalb hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass das Familiengericht den Termin in einer Scheidungssache so bestimmen muss, dass es den Ehegatten auch noch nach Zugang der Ladung unter Berücksichtigung der Ladungsfrist von einer Woche möglich sein muss, unter Einhaltung der Zwei-Wochenfrist eine Scheidungsfolgesache bei Gericht anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines solchen Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.3.2012, Az. XII ZB 447/10).
Erhalten Sie als Ehepartner also die Ladung zum mündlichen Scheidungstermin, haben Sie insgesamt drei Wochen Zeit, beim Familiengericht noch einen Antrag zur Regelung einer Scheidungsfolge einzureichen. Sofern die Ladungsfrist von vornherein mehr als drei Wochen beträgt, besteht das Problem nicht.
Wie wird die Zwei-Wochenfrist berechnet?
In der anwaltlichen Praxis kommt es oft auf die letzte Stunde und vielleicht sogar Minute an. Insbesondere ist die Zwei-Wochenfrist schwierig zu berechnen. Es erfolgt eine Rückwärtsrechnung. Dabei zählt der Tag der mündlichen Verhandlung nicht mit.
Lässt sich der Scheidungstermin verschieben?
Haben Sie die Ladung zum Scheidungstermin bekommen, sind Sie verpflichtet, zum Termin zu erscheinen. Sie können den Termin nur ausnahmsweise unter Angabe nachvollziehbarer Gründe nebst Nachweis verschieben oder aufheben lassen. In Betracht kommt, dass Sie
- nachweislich krank sind,
- Ihren Urlaub fest gebucht haben
- oder bereits unterwegs im Urlaub sind.
Sind Sie anwaltlich vertreten, sprechen Sie unbedingt so schnell als möglich Ihren Anwalt an. Sind Sie anwaltlich nicht vertreten, sollten Sie umgehend Kontakt zum Familiengericht aufnehmen. Versäumen Sie den Termin, riskieren Sie ein Ordnungsgeld.
Gerade, weil Parteien immer wieder Ladungen und Fristen versäumen, gehen viele Prozesse verloren oder Verfahren in die falsche Richtung. Nehmen Sie derartige Fristen also unbedingt ernst. Informieren Sie sich, was im Einzelfall zu tun ist. Überlassen Sie besser nichts dem Zufall.