Da die Scheidung beide Ehepartner gleichermaßen betrifft, ergeht die Ladung an beide Ehepartner und ist mit der Aufforderung verbunden, dass beide Ehepartner im Scheidungstermin anwesend sein sollen. In Ausnahmefällen brauchen Sie allerdings nicht persönlich vor Gericht zu erscheinen.
…oder geht das auch online? Ihre Scheidung ist genau wie Ihre Eheschließung eine höchstpersönliche Angelegenheit. Deshalb ordnet das Familiengericht aus gutem Grund an, dass Sie zum mündlichen Scheidungstermin persönlich erscheinen müssen. Es genügt auch nicht, dass Sie sich anwaltlich vertreten lassen. In bestimmten Fällen kann die persönliche Anhörung jedoch auch mittels Videokonferenz erfolgen, so dass Sie nicht persönlich vor Gericht erscheinen müssen. Damit Sie bis dahin kommen, können Sie zunächst gerne Ihren Online-Scheidungsantrag bei uns ausfüllen!
Warum wird zunächst das persönliche Erscheinen angeordnet?
Das Familiengericht ist gesetzlich verpflichtet, beide Ehepartner persönlich anzuhören. Grund ist, dass sich der Gesetzgeber dadurch eine bessere Aufklärung verspricht. Das Familiengericht erlangt einen persönlichen Eindruck von den Eheleuten. Außerdem können die Ehegatten sich über alle Aspekte ihrer Scheidung äußern, bevor das Gericht hierüber entscheidet.
Haben Sie ein gemeinsames Kind, gibt es einen weiteren Grund, Sie persönlich vor Gericht anzuhören. Das Gericht hat die Ehegatten nämlich auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen. Den Ehegatten soll nämlich ihre auch nach der Scheidung fortbestehende Verantwortung für die gemeinsamen Kinder deutlich gemacht werden. Im Regelfall genügt allerdings bereits der Hinweis im Scheidungsantrag, dass das Sorgerecht nicht in Frage gestellt wird und das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind geregelt ist.
Dauer: 20:03
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Ablauf einer Scheidung
Kann mich mein Anwalt allein vor Gericht vertreten?
Wenn Sie persönlich zum Scheidungstermin geladen werden, genügt es nicht, dass Sie sich durch Ihren Rechtsanwalt im mündlichen Scheidungstermin vertreten lassen. Sie müssen in Anwesenheit Ihres Anwalts erscheinen. Lediglich dann, wenn Sie dem Scheidungsantrag des Ehepartners vorbehaltslos zugestimmt haben, brauchen Sie keine anwaltliche Vertretung. Aber auch dann werden Sie persönlich geladen und müssen persönlich zum Scheidungstermin beim Familiengericht erscheinen.
Ein Anwalt kann nämlich nicht zuverlässig die Frage des Gerichts beantworten, ob Sie wahrheitsgetreu das Trennungsjahr vollzogen haben, ob eventuell noch Aussichten auf Fortsetzung Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft bestehen und ob Sie endgültig geschieden werden wollen. Die Antworten auf diese Fragen sind höchstpersönlicher Natur und erfordern Ihre direkte Antwort.
Wann muss man nicht persönlich vor Gericht erscheinen?
Schaubild
Sie sind nachweislich unverschuldet verhindert
Sind Sie am persönlichen Erscheinen verhindert, benötigen Sie gute Gründe, damit das Familiengericht den Termin eventuell verlegt. Da die Gerichtstermine so gut wie immer morgens stattfinden, haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung oder Urlaub. Einfach keine Lust oder Interesse zu haben oder die Scheu, eine größere Entfernung zum Gerichtsort zurücklegen zu müssen, ist im Regelfall kein ausreichender Grund, von Ihrer persönlichen Anhörung abzusehen. Als Grund kommt meist in Betracht, dass Sie erkrankt und fortbewegungsunfähig sind. Eine eventuelle Urlaubsplanung ist jedenfalls kein hinreichender Grund. Sie müssen alles tun, um die Teilnahme am Termin zu ermöglichen.
Getrennte Anhörung zum Schutz eines Ehegatten
In begründeten Fällen kann die Anhörung eines Ehegatten auch in Abwesenheit des anderen Ehegatten durchgeführt werden. Grund ist meist, dass die getrennte Anhörung zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten erforderlich erscheint. Der Gesetzgeber bemüht sich damit, die oft spannungsgeladene Scheidungssituation zu entschärfen. Oft stehen gewalttätige Auseinandersetzungen unter den Ehepartnern im Hintergrund.
Anhörung per Videokonferenz
Es war in der Praxis schon früher möglich, die Anhörung mittels Videokonferenz zu führen. Das Gericht kann es den Parteien und ihren Anwälten gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, unter den Voraussetzungen, dass
- diese Option von Seiten Ihres Anwalts beantragt wurde,
- alles zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer des Gerichts übertragen wird,
- jeder Ehepartner und dessen Anwalt über die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme an einer Videokonferenzschaltung verfügt.
Sind Sie an einer solchen Videokonferenzschaltung interessiert, sollten Sie Ihren Anwalt darauf ansprechen. Ihr Anwalt bzw. Ihre Anwältin kann dann bei Gericht anregen, die Anhörung mittels Videokonferenz durchzuführen. Dabei steht es im Ermessen des Gerichts, ob es einen solchen Antrag Folge leistet oder auf die mündliche Verhandlung im Gerichtssaal besteht.
Alles in allem
Die Scheu vor Gericht ist oft unbegründet. Gelingt es, das Gericht von einer Online-Schalte zu überzeugen, weil Sie zum Beispiel weit voneinander entfernt wohnen und die Scheidung einvernehmlich ausgehen soll, ist sie noch unbegründeter. Ihre Scheidung ist dann reine Formsache. Lassen Sie sich noch heute über Ihre Möglichkeiten informieren unter 0800 34 86 72 3.