Wenn die Ehe zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem anderen Partner noch fortbesteht, gilt die gesetzliche Regelung des § 1592 BGB. Demzufolge ist Vater des Kindes der Mann, der entweder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Infolgedessen wird der getrennt lebende Ehemann der rechtliche Vater. Um dies zu ändern, reicht es nicht, wenn der biologische Vater die Vaterschaft anerkannt, denn selbst wenn die erforderliche Zustimmungserklärung der Mutter vorliegt, hat die Anerkennung rechtlich keine Bedeutung, da die rechtliche Vaterschaft des Noch-Ehemannes besteht. Diese Vaterschaft gilt es dann anzufechten. Dies können die Mutter, der biologische und auch der rechtliche Vater. Die Frist für diese Anfechtung beträgt 2 Jahre und beginnt ab Kenntnis von den Gegebenheiten, die gegen die Vaterschaft sprechen.