Wer kann die Akten in familienrechtlichen Verfahren einsehen?

Frau Mann Interview Gespraech iurFRIEND® AG

Samstag, 25.02.2023 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Schaubild

Sind Sie an einem familienrechtlichen Verfahren beteiligt, müssen Sie wissen, was verhandelt wird. Das Gesetz gewährt jedem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht, die Gerichtsakten einzusehen. Sind Sie anwaltlich vertreten, kennt auch Ihr Anwalt den Inhalt der Akten. Die Einsicht in die bei einer anderen Behörde geführten Akten (z.B. Jugendamt) kann aber auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens von Interesse sein. Erfahren Sie hier, wer welche Akten überhaupt einsehen darf, wie und wo so etwas stattfindet, die Gründe dafür und wie teuer eine Einsichtnahme sein kann.

Was ist eine Akteneinsicht?

Akteneinsicht bedeutet, dass Sie die bei Gericht geführte Akte einsehen und in Erfahrung bringen, was dort vermerkt ist. Die Akteneinsicht vermeidet, dass Prozesse im Geheimen geführt werden, ohne dass die Beteiligten wissen, was passiert. Die Akteneinsicht ist daher Teil der Parteiöffentlichkeit in allen gerichtlichen Verfahren.

Hat man ein Recht auf Akteneinsicht ohne Anwalt?

Die Parteien eines gerichtlichen Verfahrens (z.B. einer Scheidung) können die Prozessakten bei Gericht einsehen. Parteien beim Scheidungsverfahren sind

 

  • der Antragsteller,
  • der Antragsgegner
  • sowie die beteiligten Rechtsanwälte.

 

Hat Ihr Ehepartner beispielsweise die Scheidung eingereicht, könnten Sie das Schriftstück auch beim Familiengericht einsehen. Da Ihnen der Scheidungsantrag und jedes weitere Schriftstück vom Familiengericht aber mit der Post zugestellt wird, erfahren Sie ohnehin, was zu diesem Zeitpunkt jeweils passiert ist.

Dürfen Dritte die Akten einsehen?

Dritte Personen, die nicht als Partei am Verfahren beteiligt sind, haben nur ausnahmsweise ein Einsichtsrecht, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird und der Präsident des Gerichts die Einsicht in die Akte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gestattet (§ 299 Abs. II ZPO).

 

Es muss ein rechtliches Interesse dabei bestehen. Ausdrücklich genügen nicht:

  • ein berechtigtes Interesse,
  • ein wirtschaftliches Interesse,
  • oder gar Neugier!

Ein rechtliches Interesse besteht bei einem auf einer Rechtsvorschrift beruhenden gegenwärtigen Verhältnis einer Person zu einer anderen. In Betracht kommt das Interesse eines Sachverständigen am Fortgang oder am Ausgang des Verfahrens. Insgesamt handelt sich dabei um absolute Ausnahmefälle.

GUT ZU WISSEN

Recht auf Akteneinsicht konkurriert mit Datenschutz

Soweit es bei der Akteneinsicht um berechtigte Interessen eines Beteiligten geht, ist der Datenschutz nicht unbedingt vorrangig. Vielmehr ist im Einzelfall immer zu prüfen, welchem Recht der Vorrang zu geben ist. Ein besonderes Konkurrenzverhältnis besteht beispielsweise bei den im Jugendamt geführten Akten.

Wie läuft eine Akteneinsicht für Sie ab?

Sind Sie nicht anwaltlich vertreten, wohl aber Partei eines gerichtlichen Verfahrens, können Sie bei Gericht beantragen, die Akte Ihres Verfahrens einsehen zu dürfen. Über Ihren Wunsch entscheidet der Richter bzw. die Richterin, der/die in Ihrem Verfahren zuständig ist. Sie brauchen zur Akteneinsicht also nicht unbedingt einen Rechtsanwalt zu beauftragen, müssen aber folgendes berücksichtigen.

Einsichtnahme nur auf der Geschäftsstelle

Sie können die Akte nur direkt auf der Geschäftsstelle des Gerichts und dort auch nur unter der Aufsicht eines Beamten einsehen. Grund ist, dass es sich bei den Akten um Originalschriftstücke handelt, die keinesfalls einem Verlustrisiko und dem Risiko, unterschlagen oder gar verfälscht zu werden, ausgesetzt werden dürfen.

Besuch vorher ankündigen

Möchten Sie die Akte einsehen, ist es zweckmäßig, Ihren Wunsch bei Gericht telefonisch oder schriftlich anzukündigen. Werden Sie ohne Vorankündigung bei Gericht vorstellig, müsste die Akte im laufenden Geschäftsgang herausgesucht werden. Dies ist aufwendig und dürfte oft keinen Erfolg zeigen. Es ist bei Gericht nicht immer einfach, festzustellen, wo sich eine Akte aktuell gerade befindet.

Nicht zuhause einsehen, aber ggf. in einem anderen Gericht

Sie selbst haben keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Ihnen die Akte in Ihre Wohnung übersendet. Das Einsichtsrecht besteht auf der Geschäftsstelle zu den üblichen Geschäftszeiten. Das Gericht kann die Akte aber auch nach pflichtgemäßem Ermessen an das Gericht eines anderen Ortes versenden, so dass die Akte auf der dortigen Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

Wie läuft eine Akteneinsicht für Rechtsanwälte ab?

Wünscht ein Rechtsanwalt die gerichtlich geführten Akten einzusehen, kann das Gericht dem Anwalt die Akten in die Geschäftsräume der Kanzlei überlassen. Der Anwalt kann die Akte persönlich bei Gericht in Empfang nehmen. Ansonsten wird die Akte in ein Postfach eingelegt, das Anwälte bei den Amtsgerichten führen. Der Anwalt holt die Akte dann dort ab. Bei Rechtsanwälten unterstellen die Gerichte eine besondere Zuverlässigkeit, so dass das Verlustrisiko oder das Fälschungsrisiko praktisch als ausgeschlossen betrachtet wird.

Anwalt darf Originalakte nicht Mandanten aushändigen

Der Anwalt ist verpflichtet, die Akte sorgfältig zu behandeln und nach der Einsichtnahme umgehend wieder an das Gericht zurückzugeben. Die Anwaltskanzlei kann sich aus der Akte Kopien anfertigen von allen Schriftstücken, die im Verfahren von Interesse sein können. Es dürfen aber keine Schriftstücke aus der Akte entfernt oder verändert werden. Es ist dem Anwalt nicht erlaubt, die ihm überlassene Originalakte an den Mandanten auszuhändigen, auch nicht unter dem Versprechen, die Akte sofort wieder in die Kanzlei des Anwalts zurückzubringen.

Auch Anwalt erhält nicht jedes Schriftstück

Trotz alledem obliegt die Entscheidung, die Akte dem Anwalt in dessen Kanzlei zu überlassen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das Gericht muss stets die Erfordernisse des gerichtlichen Geschäftsgangs abwägen, bei der die Frage der zeitweiligen Entbehrlichkeit der Akte eine Rolle spielt und sonstige Gründe, die gegen die Überlassung sprechen. So hätte beispielsweise auch ein Anwalt keinen Anspruch darauf, ein in der Akte befindliches Originaltestament oder die Grundakten des Grundbuchamtes in seine Kanzlei übersendet zu bekommen.

Was ist bei dicken Sammelakten mit Zwischenentscheidungen?

In familienrechtlichen Verfahren spricht gegen die Akteneinsicht bisweilen auch der Umstand, dass mehrere konfliktbeladene Verfahren (z.B. Scheidung, Sorgerecht, Gewaltschutz) in einer gemeinsamen Akte anhängig sind und zahlreiche Zwischenentscheidungen anstehen. In einem solchen Fall könnte das Gericht die Übersendung der Akte verweigern und auch den Anwalt darauf verweisen, die Akte entweder auf der Geschäftsstelle des Familiengerichts einzusehen oder mit der Übersendung von Kopien der genau bezeichneten Aktenteile Vorlieb zu nehmen (OLG Koblenz FamRZ 2015, 1422).

Ist es sinnvoll, selbst die Akte einzusehen?

In familienrechtlichen Verfahren besteht im Regelfall Anwaltszwang. Sie müssen sich als Partei also zwangsläufig anwaltlich vertreten lassen, wenn Sie die Scheidung beantragen oder den Scheidungsantrag Ihres Ehepartners beanstanden möchten. Da Ihnen der Scheidungsantrag Ihres Ehegatten nebst Anlagen vom Gericht zugestellt wird, wissen Sie von vornherein, was sich in der gerichtlichen Akte befindet. Insoweit würde eine Akteneinsicht keine neuen Erkenntnisse bringen.

 

Sie dürfen davon ausgehen, dass das Familiengericht jedes Schriftstück, das in die Akte gelangt, in Kopie oder als Ausfertigung an jede Partei verschickt. Insoweit besteht nicht unbedingt ein Bedürfnis, dass Sie selbst die Akte einsehen. Wird das Schriftstück an die Adresse Ihres Anwalts verschickt, wird der Anwalt Ihnen davon eine Kopie zur Verfügung stellen, so dass Sie auch insoweit immer informiert sind.

Akteneinsicht bei Anwaltswechsel

Eine Akteneinsicht kann sinnvoll sein, wenn Sie im Laufe des Verfahrens Ihren Rechtsanwalt wechseln. Sind Sie mit Ihrer bisherigen anwaltlichen Vertretung nicht zufrieden oder musste der Anwalt aus persönlichen Gründen das Mandat niederlegen, müssen Sie einen neuen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung vor Gericht beauftragen.

 

Ihr neuer Rechtsanwalt kann dann zwar von Ihrem früheren Rechtsanwalt die Herausgabe und Übersendung der bei diesem Anwalt geführten Akten verlangen. Soweit die Übergabe aus irgendwelchen Gründen scheitert, hätte Ihr neuer Anwalt keine ausreichenden Informationen über den Stand Ihres Verfahrens. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, wenn Ihr neuer Anwalt die Gerichtsakte beim Familiengericht einsieht und sich die für seine Arbeit notwendigen Schriftstücke kopiert.

Wie teuer ist eine Akteneinsicht?

Nach Nr. 9003 KV GKG (Kostenverzeichnis Gerichtskostengesetz) kann das Gericht „für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ 12,00 EUR berechnen. Diese Pauschale darf aber nur berechnet werden, wenn das Gericht einen externen Postdienstleister mit der Versendung beauftragt hat (OLG Celle Beschluss v. 16.02.2016, Az. 2 W 32/16).

 

Soweit Sie die Akte selbst einsehen, fallen keine Kosten an. Wird die Akte auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen, können Sie sich Kopien anfertigen lassen. Dafür berechnet die Geschäftsstelle des Gerichts Kopiergeld.

 

Auch Ihr Anwalt, der die Akte auf der Geschäftsstelle des Gerichts einsieht, berechnet für die Einsichtnahme keine Gebühr. Der Arbeitsaufwand ist mit den Gebühren des Anwalts im Übrigen abgegolten. Wird die Akte Ihrem Rechtsanwalt jedoch mit der Post in die Kanzlei übersandt, kann er Ihnen die ihm entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Der Rechtsanwalt hat dabei die Wahl, ob er

  • die tatsächlich angefallenen Kosten nach Nr. 7001 VV RVG
  • oder die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 % der gesetzlichen Gebühren mit der Obergrenze von 20,00 EUR je Angelegenheit geltend machen möchte.

Akteneinsicht beim Jugendamt

Ein besonderes Thema ist die Akteneinsicht beim Jugendamt. Hier spielt der Datenschutz eine besondere Rolle. Nur so können die Jugendämter ihrer Aufgabe, eventuelle familiäre Probleme rechtzeitig zu entdecken und zu lösen, gerecht werden. Gemäß § 65 SGB VIII dürfen daher Sozialdaten im Jugendhilferecht, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut wurden, nur in den im Gesetz genannten Fällen weitergegeben werden.

 

So ist die Einwilligung mithin erlaubt, wenn derjenige, um dessen Daten es geht, damit einverstanden ist oder das Familiengericht in einem Kindschaftsverfahren eine Entscheidung treffen muss.

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Praxisbeispiel

Mutter die Einsichtnahme verweigert

In einem Fall des Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 4 K 2344/12) wurde der Mutter eines Kindes im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens über die gemeinsame elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht die Akteneinsicht in die beim Jugendamt geführte Akte verweigert. Ihr Argument, dass die zu den Akten genommenen Angaben des Kindesvaters möglicherweise falsch seien, ändere nichts daran, dass die dem Jugendamt anvertrauten Sozialdaten in Bezug auf die Person des Kindes besonders schutzwürdig seien und das Recht auf Akteneinsicht der Mutter insoweit überlagere.

Alles in allem

Sind Sie an einem familienrechtlichen Verfahren beteiligt, nutzt Ihnen es erfahrungsgemäß wenig, wenn Sie ohne juristische Kenntnisse versuchen, eine gerichtlich geführte Akte einzusehen und daraus Erkenntnisse ziehen zu wollen. Es empfiehlt sich, sich für die Einsicht in z.B. die Scheidungsakte anwaltlich vertreten zu lassen und es Ihrem Anwalt zu übertragen, eventuell die Gerichtsakte einzusehen und die für Ihre Interessenwahrnehmung relevanten Schriftstücke und Informationen zu entnehmen und im gemeinsamen Gespräch zu interpretieren.

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