Seit Januar 2023 haben Ehepartner ein gegenseitiges Notvertretungsrecht. Es ist in § 1358 BGB geregelt. Ziel ist es, die Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten in Akut- oder Notsituationen zu verbessern. Mit dem Notvertretungsrecht soll den Ehegatten zeitlich begrenzt die Möglichkeit eröffnet werden, den handlungsunfähigen Ehegatten in einer Krankheitssituation oder in einem medizinischen Notfall zu vertreten.
Ehegatten sind nicht die gesetzlichen Vertreter des Partners. Auch Kinder können ihre Eltern nicht gesetzlich vertreten. Dieses Problem lässt sich in der Praxis leicht bereinigen, wenn die Partner sich gegenseitig eine Vorsorgevollmacht erteilen. Gibt es keine Vorsorgevollmacht, wird den Ehepartnern ab Januar 2023 ein Notvertretungsrecht zuerkannt. Unter Inanspruchnahme dieses Vertretungsrechts kann ein Ehepartner per Gesetz die Einwilligung erteilen, dass der Partner operiert werden muss oder lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen oder unterbleiben. Was jedoch, wenn die Ehepartner zum Anschein des Arztes in Trennung leben, zum Beispiel aufgrund unterschiedlicher Meldeadressen?
Was darf der Ehepartner entscheiden?
Ehe- und Lebenspartner konnten nach geltendem Recht ohne ausdrückliche Absprachen weder Entscheidungen über eine medizinische Behandlung für den nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten. Viele Paare verzichten noch immer auf eine Vorsorgevollmacht und glauben irrtümlicherweise, im Fall einer Demenz oder nach einem Unfall könne ein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner automatisch für den anderen über eine medizinisch notwendige Behandlung entscheiden.
Da Ehepartner trotz der Eheschließung nicht die gesetzlichen Vertreter des anderen sind, gab es in der Vergangenheit immer wieder Schwierigkeiten, dass Ehepartnern hilflos zusehen mussten, wenn der handlungsunfähige Partner in medizinischen Angelegenheiten selbst keine Entscheidungen mehr treffen konnte. Paare sind daher oft überrascht, wenn sie in einer Notsituation vom Arzt aufgeklärt werden, dass der gesunde Partner ohne Vorsorgevollmacht für den handlungsunfähigen Partner nichts entscheiden darf. Die Ärzte dürfen dem Ehepartner noch nicht einmal Auskünfte über die medizinische Situation des handlungsunfähigen Partners erteilen.
Zwangsläufig müssen Ärzte das Betreuungsgericht einschalten, das im Idealfall den Ehepartner als Betreuer einsetzt. Da die Entscheidung des Betreuungsgerichts nicht kurzfristig zu erwarten ist, geht oft wertvolle Zeit verloren. Für dieses Problem gibt es aber zwei an sich einfache Lösungsansätze. Ein Lösungsansatz ist das Notvertretungsrecht, der andere Lösungsansatz ist die Vorsorgevollmacht in Verbindung mit einer Patientenverfügung.
Dauer: 19:40
Podcast
Patientenverfügung bei Trennung
Praxisbeispiel
Vorsorgevollmacht erstellen
Möchten Sie als Ehegatte vermeiden, dass Sie im Notfall auf das Notvertretungsrecht zurückgreifen müssen oder als Betreuer Ihres handlungsunfähigen Partners eingesetzt werden und sich damit überfordert fühlen, sollte der Partner eine Vorsorgevollmacht erstellen und darin eine Person seines Vertrauens (z.B. Kind, Enkelkind, Geschwisterteil) zum rechtlichen Betreuer bestellen. Eine Option kann auch darin bestehen, dass Sie in der Vorsorgevollmacht zusammen mit einer weiteren Person (z.B. Kind, Enkelkind, Geschwisterteil) als Betreuer des handlungsunfähigen Ehegatten bestimmt werden. Sie können sich dann gemeinsam um alles kümmern und gemeinsam Entscheidungen treffen. Die geteilte Verantwortung fällt dann leichter.
Was ist das Notvertretungsrecht des Ehepartners?
Schaubild
Welchen Umfang hat das Notvertretungsrecht?
Das Notvertretungsrecht beschränkt sich auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge und damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Angelegenheiten (z.B. Schriftverkehr mit der Krankenkasse, Unterbringung im Pflegeheim). Andere Angelegenheiten, wie die Vermögenssorge, Bankgeschäfte oder Entscheidungen über die eheliche Wohnung, werden vom Vertretungsrecht nicht erfasst.
Unter welcher Voraussetzung besteht das Notvertretungsrecht?
Voraussetzung ist, dass der behandelnde Arzt dem gesunden Ehegatten schriftlich bestätigt, dass der zu vertretende Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Erkrankung seine Angelegenheiten rechtlich nicht mehr selbst besorgen kann. Die ärztliche Bestätigung gilt auch gegenüber der Krankenkasse, Reha-Klinik oder dem Pflegeheim.
Notvertretungsrecht bei Anzeichen eines Getrenntlebens
Das Vertretungsrecht kommt nicht in Betracht, wenn die Ehegatten getrennt leben oder dem Ehegatten oder dem Arzt bekannt ist, dass der handlungsunfähige Ehegatte einer Vertretung ausdrücklich widersprochen hat. Haben die Partner unterschiedliche Meldeadressen, könnte der Nachweis schwierig werden, dass die Partner noch immer zusammenleben und füreinander Verantwortung tragen. Wünscht ein Ehegatte dennoch die Vertretung durch den anderen, wäre eine Vorsorgevollmacht die richtige Option.
Wünscht ein Ehegatte kein Notvertretungsrecht und möchte auch keine Vorsorgevollmacht erteilen kann er bzw. sie Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch ist beim Zentralen Vorsorgeregister zu registrieren. Die Gebühr kostet einmalig 17 EUR. Ärzte können seit Januar 2023 auf dieses Vorsorgeregister zurückgreifen und im Notfall prüfen, ob der handlungsunfähige Patient oder die Patientin einen Widerspruch eingetragen hat. Im Zentralen Vorsorgeregister wird auch registriert, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erteilt haben.
Wann ist das Notvertretungsrecht ausgeschlossen?
Das Notvertretungsrecht ist zudem ausgeschlossen, wenn der handlungsunfähige Ehegatte eine Vorsorgevollmacht erteilt hat oder zumindest für die Gesundheitssorge ein rechtlicher oder gesetzlicher Betreuer bestellt wurde.
Wie lange besteht das Notvertretungsrecht?
Das gesetzliche Vertretungsrecht gilt für maximal sechs Monate. Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen, wie die Ruhigstellung mit Medikamenten oder Bettgitter sind auf sechs Wochen begrenzt. Aufgrund der begrenzten Dauer empfiehlt sich eine Vorsorgevollmacht, die idealerweise mit einer Patientenverfügung kombiniert werden sollte.
Haben Ehepartner eine automatische Vorsorgevollmacht?
Ehe- und Lebenspartner haben keine automatische Vorsorgevollmacht. Es besteht nur ein gesetzliches Notvertretungsrecht im Notfall. Eine Vorsorgevollmacht bedarf immer der ausdrücklichen Formulierung. Im Prinzip reicht ein Blatt Papier mit Datum und Unterschrift, auf dem alles formuliert wird. Besser ist aber, ein vorgefertigtes und rechtssicher formuliertes Formular zu benutzen, auf dem alle Handlungsoptionen bezeichnet werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
EXPERTENTIPP
Bankvollmacht zusätzlich zur Vorsorgevollmacht
Es empfiehlt sich, über die Vorsorgevollmacht hinaus eine Bankvollmacht zu erteilen. Darin geht es um den Zugriff auf Girokonten, Depots oder Sparverträge. In der Praxis reicht eine einfache Vorsorgevollmacht im Regelfall nicht aus. Banken und Sparkassen verwenden bankeigene Formulare, in denen der Kontoinhaber einer Person seines Vertrauens eine Kontovollmacht erteilt. Die Kontovollmacht muss von beiden Partnern, in der Regel in den Räumlichkeiten der Bank, unterzeichnet werden. Bei Direktbanken können die Formulare online angefordert werden. Die Identität des Kunden ist über das Postident-Verfahren nachzuweisen.
Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung kombinieren
Haben Sie lediglich eine Patientenverfügung erstellt, kommt es immer noch darauf an, dass es eine Person gibt, die Entscheidungen treffen kann, wenn Sie handlungsunfähig sind. Es besteht das Risiko, dass das Betreuungsgericht dann einen gesetzlichen Betreuer bestellt. Gesetzlicher Betreuer kann ein Verwandter, mithin auch der Ehegatte sein, ansonsten riskieren Sie, dass eine fremde Person als Berufsbetreuer bestellt wird. Eine Patientenverfügung ohne begleitende und darauf abgestimmte Vorsorgevollmacht macht in der Praxis also wenig Sinn.
In einem medizinischen Notfall kann die bevollmächtigte Person (z.B. Ihr Ehegatte) den Ärzten die Vorsorgevollmacht vorlegen oder hat damit das Recht, Auskünfte über die gesundheitliche Situation des Patienten zu erhalten und medizinische Entscheidungen im Sinne des handlungsunfähigen Partners zu treffen.
Praxisbeispiel
Gesonderte Betreuungsverfügung neben Vorsorgevollmacht nicht empfohlen
Die Vorsorgevollmacht enthält regelmäßig auch eine Betreuungsverfügung. Eine gesonderte Betreuungsverfügung oder eine alleinige Betreuungsverfügung, in der Sie festlegen, wer im Notfall für Sie handeln soll, empfiehlt sich nicht. Besser ist, wenn Sie in einer Vorsorgevollmacht darüber hinaus festlegen, welche Rechte die von Ihnen eingesetzte Person Ihres Vertrauens als Betreuer haben soll.
Welche Bedeutung hat das Zentrale Vorsorgeregister?
Sie können Ihre Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Vollmacht einfach und schnell gefunden werden kann und nicht unnötigerweise vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden muss. Nach Abschluss des Eintragungsverfahrens erhalten Sie zusätzlich zur Eingangsbestätigung eine persönliche ZVR-Card als Dokumentation Ihrer Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister. Die Karte ist eine Plastikkarte für den Geldbeutel im Scheckkartenformat. Die Karte gibt schnell Auskunft darüber, dass Ihre Vorsorgevollmacht registriert ist.
Alles in allem
So wie Sie sich haftpflicht- oder krankenversichern, sollten Sie auch für den Fall Vorsorge treffen, dass Sie selbst einmal handlungsunfähig sind und eine Person Ihres Vertrauens Entscheidungen für Sie treffen kann. Sie vermeiden, dass die Ärzte Ihnen jede erdenkliche, vielleicht aber nicht erwünschte Behandlung angedeihen lassen und dass Ihr Ehepartner oder sonstige Angehörige hilflos zusehen müssen, dass fremde Personen über Ihr Schicksal befinden. Da Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung möglichst auf die individuellen Gegebenheiten Ihrer familiären Lebenssituation abgestellt sein sollten, empfiehlt sich, dass Sie juristische Beratung in Anspruch nehmen und das Dokument kompetent erstellen lassen.