Es empfiehlt sich, Ihre Trennung nicht nur emotional, sondern auch in steuerlicher Hinsicht zu betrachten. Sofern Sie während Ihrer Ehe gemeinsam mit Ihrem Ehepartner steuerlich veranlagt wurden und gemeinsam eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht haben, haben Sie vom steuergünstigen Splitting-Tarif profitiert. Sie haben dadurch teils erheblich weniger Einkommensteuern gezahlt, als wenn Sie und der Ehepartner einzeln steuerlich veranlagt worden wären.
Wenn Sie sich bis 31. Dezember des Jahres trennen, besteht auch noch für dieses Jahr die Verpflichtung beider Ehepartner, an der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mitzuwirken. Möchten Sie auch im Folgejahr den Splitting-Tarif nutzen und gemeinsam steuerlich veranlagt werden, reicht es aus, dass Sie nur einen einzigen Tag im neuen Jahr zusammengelebt haben. Allein dieser Aspekt kann Grund sein, die Trennung nicht bereits an Weihnachten, sondern die Trennung erst im Januar zu vollziehen.
Sofern die Trennung tatsächlich über die Weihnachtstage erfolgt ist, reicht es für die Inanspruchnahme des Splittingtarifs aus, wenn Sie einen ernsthaften Versöhnungsversuch unternommen haben, auch wenn dieser im Folgejahr scheitert.