Hat jeder in Deutschland einen zweiten Vornamen?
Nicht jeder Mensch hat einen zweiten Vornamen. Zweite Vornamen haben ihre Bewandtnis oft darin, damit die Erinnerung an einen Elternteil oder Großelternteil zu wahren. Vielleicht konnten Eltern sich aber auch nicht ohne Zwist auf einen Hauptvornamen für ihr Kind einigen, weswegen sie den Vorschlag des „unterlegenen“ Partners dann als weiteren Vornamen aufgenommen haben.
Mit zweiten Vornamen nicht gemeint sind Doppelnamen, die per Bindestrich fest miteinander verbunden sind (zum Beispiel Jan-Uwe oder Maja-Franziska).
Wie viele Vornamen darf man in Deutschland haben?
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts soll es zulässig sein, die Anzahl der Vornamen auf fünf Vornamen zu beschränken (BVerfG, FamRZ 2004, 522). Grund dürfte sein, dass es wenig Sinn ergibt, einem Kind bei der Geburt eine wenig überschaubare Zahl von Vornamen geben zu wollen und die Vielzahl der Vornamen im Alltagsleben und im Rechtsverkehr nicht zweckmäßig ist. Im Lebensalltag wird es ohnehin so sein, dass das Kind einen Rufnamen hat und die Zweitvornamen im Hintergrund bleiben.
Welche Namen sind bei der Scheidung relevant?
Möchten Sie die Scheidung auf den Weg bringen, müssen Sie beim Familiengericht den Scheidungsantrag einreichen. Wie jeder andere Schriftsatz an das Gericht auch, muss der Scheidungsantrag die Bezeichnung der Parteien enthalten (§ 253 ZPO). Partei ist derjenige, der die Scheidung beantragt und derjenige, gegen den sich der Scheidungsantrag richtet.
Dies bedeutet, dass im Scheidungsantrag der Vorname und der Familienname anzugeben ist. Tragen Sie einen zweiten Vornamen, sollte auch der zweite Vorname angegeben werden. Dies gilt ebenso für Namenszusätze (von/van, Freiherr), nicht jedoch für akademische Titel (Dr., Prof.).
Im Gegensatz zum Nachnamensrecht nach der Scheidung ist es bei den Rufnamen aber relativ easy. Geben Sie im Scheidungsantrag nicht alle Ihre Vornamen an, während gleichzeitig aber feststeht, dass Sie der Antragsteller oder Antragsgegner sind (BGH NJW 1981, 1454), ist dies zu vernachlässigen.
Was bedeuten Zwangsname und Wahlname?
Der Zwangsname ist derjenige Name, den jeder Mensch nach seiner Geburt zu Identifikationszwecken erhält und sich aus dem Geburtsregister ergibt. Ein Wahlname ist ein Berufs- oder Künstlername, der als Pseudonym geführt wird. Der Schutz entsteht durch die Annahme und den Gebrauch einer hinreichend unterscheidungskräftigen Bezeichnung und wenn der Verwender mit dem Pseudonym Verkehrsgeltung erlangt. Der Schutz erstreckt sich bei entsprechender Verkehrsgeltung auch auf den Vornamen (BGH NJW 2003, 2978).
Wie sieht eine rechtsgültige Unterschrift aus?
Unterschreiben Sie ein Schriftstück, das rechtliche Bedeutung hat, sollten Sie Ihren Familiennamen und Vornamen verwenden. Zwar genügt es nach § 126 BGB zur Einhaltung der Schriftform, dass lediglich der Familienname verwendet wird. Der Vorname ist nicht unbedingt erforderlich.
Um zu gewährleisten, dass Sie tatsächlich derjenige sind, der Beteiligter ist, sollten Sie mit allen Ihren Namen unterschreiben. Taucht später ein Schriftstück auf, das Zweifel an der Identität des Unterzeichners erkennen lässt, könnte sich leichter klären lassen, ob Sie das Schriftstück wirklich unterschrieben haben oder der Unterzeichner in Unkenntnis Ihrer üblichen Unterschrift mit Vor- und Nachnamen das Schriftstück und/oder die Unterschrift gefälscht hat. Insbesondere dürfte dieser Aspekt große Bedeutung sein, wenn Sie ein Testament verfassen und vielleicht einen gesetzlichen Erben enterbt haben.
Alles in allem - einmal weglassen, immer weglassen
Wenn Sie einen zweiten Vornamen führen, können Sie diesen im Scheidungsantrag verwenden, müssen es aber nicht. Wichtig ist jedoch, sich in andere hineinzuversetzen bei dieser Thematik. Wenn das Gericht zum Beispiel den Versorgungsausgleich durchführt und Sie beim Versorgungsträger mit zweitem Vornamen registriert sind, in Ihrem Scheidungsantrag jedoch keinen angegeben haben, ist dies erstmal einigermaßen erwart- und vorhersehbar. Tauchen aber im Scheidungsantrag drei Vornamen auf, die Sie sonst nirgendwo in Ihrem Leben angegeben haben, führt dies eher zu Rückfragen. Haben Sie weitere Fragen zum Ausfüllen des Scheidungsantrags (es gibt ja noch mehr Punkte, die man nicht jeden Tag ausfüllt…), rufen Sie gerne kostenlos und rund um die Uhr unseren InfoPoint an – wir helfen Ihnen jederzeit unter der Nummer 0800 34 86 72 3 weiter!