Möchten Sie geschieden werden, müssen Sie ein ganzes Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Gegebenenfalls müssen Sie den Trennungszeitpunkt nachweisen. Ist der Zeitpunkt streitig oder könnte vom Partner später bestritten werden, sollten Sie Vorsorge treffen. Sind Sie selbst aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und anderswo eingezogen, dient Ihre Ummeldung beim Einwohnermeldeamt als Nachweis für Ihre Trennung. Auf die Bestätigung Ihres Ehegatten kommt es insoweit nicht an.
Ohne die Mitwirkung Ihres Ehepartners hätten Sie nicht heiraten können. Bei der Scheidung liegen die Dinge etwas anders – hierbei sind Sie nicht darauf angewiesen, dass der Partner sich aktiv einbringt. Es verbilligt die Sache gleichwohl, wohingegen völlige Sturheit die Scheidung verteuert. Auch wenn nicht Sie, sondern der Staat bei einer völligen Mitwirkungsverweigerung Wege und Mittel weiß, wie der Partner das tut, was er gesetzlich tun muss. Worum es sich dabei handelt (Versorgungsausgleich, Auskunftspflicht), erfahren Sie hier. Möchten Sie noch heute Ihren Scheidungsantrag stellen, können Sie dies hier bei scheidung.de tun.
Aller Scheidung Anfang ist die Trennung
Schaubild
Was, wenn der Nochpartner seine Anschrift geheimhält?
Damit das Familiengericht Ihrem Ehepartner den Scheidungsantrag zustellen kann, müssen Sie darin seine oder ihre ladungsfähige Anschrift mitteilen. Verweigert der Ehegatte jegliche Auskunft zu seinem aktuellen Wohnort, kommt in letzter Konsequenz die öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags in Betracht. Dazu erfolgt an der Gerichtstafel des Familiengerichts ein Aushang, in dem das Gericht darauf hinweist, dass Sie die Scheidung beantragt haben. Es bleibt dem Ehegatten überlassen, ob er/sie davon Kenntnis nimmt oder Kenntnis erlangt oder nicht. Nach Ablauf einer bestimmten Frist, gilt der Antrag als zugestellt. Das Gericht kann das Scheidungsverfahren weiter betreiben.
Was, wenn Ihr Partner sich nicht zu Ihrem Scheidungsantrag äußert?
Beantragen Sie die Scheidung und haben den Gerichtskostenvorschuss bezahlt, stellt das Familiengericht Ihren Scheidungsantrag Ihrem Ehegatten förmlich per Post im gelben Brief zu.
Das Familiengericht fordert den Partner darin auf, Stellung zu nehmen. Er oder sie kann sich dahingehend äußern, dass er/sie Ihrem Scheidungsantrag zustimmt und Ihre Scheidung als einvernehmliche Scheidung verläuft. Genauso gut kann der Partner schweigen und überhaupt nicht reagieren. Eine Mitwirkungspflicht besteht insoweit nicht. Sein Schweigen wird in aller Regel aber als Zustimmung zu Ihrem Scheidungsantrag interpretiert.
Gibt es eine Mitwirkungspflicht beim Versorgungsausgleich?
Das Versorgungsausgleichsverfahren ist eigentlich das einzige Thema, bei dem eine echte Mitwirkungspflicht beider Ehegatten besteht. Im Regelfall führt das Familiengericht bei der Scheidung den Versorgungsausgleich durch.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der maßgeblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen (Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG). Dazu müssen die Ehegatten dem Gericht die erforderlichen Auskünfte erteilen. Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem Gesetz (§ 220 Abs. III FamFG, § 4 VersAusglG). Die Mitwirkungspflicht des Ehegatten hat Auswirkungen, je nachdem, ob Sie einen Teil Ihrer Rentenanwartschaften abgeben oder welche dazubekommen.
CHECKLISTE
Was muss ich zum Versorgungsausgleich wissen?
Bei der Scheidung werden Ihre Rentenanwartschaften in der Regel aufgeteilt - was ist dabei zu beachten?
Checkliste
Versorgungsausgleich
Wenn Sie sich an dieser Checkliste orientieren, sind Sie bereits gut vorbereitet für den Versorgungsausgleich.
Sie bekommen etwas Rente dazu
Haben Sie in der Ehezeit geringere Rentenanwartschaften erworben als Ihr Ehegatte, sind Sie ausgleichsberechtigt. Zur Ermittlung der Rentenanwartschaften holt das Familiengericht über Grund und Höhe der Anrechte bei den Ehegatten und den Versorgungsträgern Auskünfte ein. Dazu übersendet das Familiengericht den Ehegatten Fragebögen (V10), die die Ehegatten mit den Daten zu ihren Versorgungsanwartschaften ausfüllen und an das Familiengericht zurückschicken müssen. Im Normalfall schickt jeder Ehegatte das ausgefüllte Formular an das Familiengericht zurück. Reagiert ein Ehegatte nicht, kann das Familiengericht sein Auskunftsersuchen auch mittels Zwangsgeld und Zwangshaft nach vorheriger Androhung zwangsweise durchsetzen (§ 35 FamFG). Es besteht eine gesetzliche sanktionierte Mitwirkungspflicht des Ehegatten. Ist Ihr Anspruch auf Versorgungsausgleich wahrscheinlich, kommen Sie insoweit im Regelfall zu Ihrem Recht.
Sollten Bestand oder Höhe eines Anrechts streitig sein, kann das Gericht die Verhandlung über den Versorgungsausgleich vom Scheidungsverfahren auch abtrennen, die Scheidung beschließen und den Versorgungsausgleich gesondert verhandeln und entscheiden.
Sie müssen oder müssten Rentenpunkte abgeben
Haben Sie in der Ehe höhere Versorgungsbezüge erworben als Ihr Ehegatte, wären Sie gegenüber dem Ehegatten ausgleichspflichtig. Dazu müssen aber die Rentenanwartschaften des Ehegatten feststehen. Verweigert ein Ehegatte jegliche Mitwirkung und lässt sich auch unter Androhung von Zwangsgeld und Zwangshaft nicht beeindrucken, hat er oder sie keinen Anspruch auf den Versorgungsausgleich, vor allem dann nicht, wenn er/sie eigentlich davon profitieren würde.
Praxisbeispiel
Wer sich verleugnet, hat den Schaden
In einem Verfahren vor dem OLG Naumburg (Beschluss vom 28.02.2007, 4 UF 16/07) hatte der Ehegatte trotz mehrfacher Erinnerungen des Rentenversicherungsträgers, Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung keinerlei Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit und Rentenversicherung in der Zeit von 1994 bis 1997 gemacht. Er musste sich deswegen so behandeln lassen, als habe er während der Ehezeit nicht nur die für ihn aus einem fragmentarischen Versicherungskonto ermittelten Rentenanwartschaften erworben, sondern mindestens auch Rentenanwartschaften in der Höhe, wie auch die Ehefrau sie erworben habe. Damit entfiel der Anspruch auf Übertragung von Rentenanwartschaften seiner Frau.
Besteht eine Mitwirkungspflicht beim Unterhalt?
Fordern Sie Unterhalt, sind Sie daran interessiert, dass der Ehegatte in rechtsverbindlicher Form verpflichtet wird, Unterhalt zu zahlen. Verweigert er/sie jegliche Mitwirkung, bleibt in letzter Konsequenz nur, den Unterhalt gerichtlich feststellen zu lassen. Um den Unterhalt zu bemessen, müssen die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehegatten bekannt sein. Beteiligt sich der Ehegatte nicht am gerichtlichen Verfahren und erteilt keine Auskünfte über seine Einkommensverhältnisse, kann das Gericht über die Höhe der Einkünfte Auskünfte und Belege bei Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen oder Finanzämtern anfordern (§ 236 FamFG).
Nach Maßgabe dieser Auskünfte wird der Unterhalt bemessen und durch gerichtlichen Beschluss festgestellt. Dieser ermöglicht dann die Zwangsvollstreckung gegen den Ehegatten. Damit können Gehalt beim Arbeitgeber und Konten bei Banken gepfändet werden oder der Gerichtsvollzieher wird in der Wohnung des Ehegatten vorstellig.
Alles in allem - eine Scheidung ohne Mitwirkung kennt nur Verlierer
Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Ehepartner nicht an der vom anderen initiierten Scheidung mitwirkt. Zwar kann der Ehepartner die Scheidung so nicht verhindern, verspricht sich davon aber eventuell Genugtuung oder ist anderweitig in seinem Stolz verletzt. Man kann in Menschen manchmal nicht hineingucken, auch wenn man schon lange mit ihnen zusammengelebt hat.
Das Gesetz bietet, wie Sie nun wissen, eine Reihe von Optionen, das Scheidungsverfahren auch ohne die Mitwirkung des Ehegatten ins Ziel zu führen. SCHEIDUNG.de unterstützt Sie in jedem Fall dahingehend, dass Sie am Ende auch ohne die Mitwirkung Ihres Ehegatten geschieden werden. Wissen Sie schon, dass es derlei Verhaltensmuster bei Ihrem Partner geben könnte, lassen Sie uns dies gerne vorab wissen – gemeinsam finden wir Lösungen. Haben Sie Fragen zu einem Scheidungsverfahren ohne aktiven Widerpart, oder andere Auskunftswünsche, rufen Sie unseren InfoPoint gern unter 0800 34 86 72 3 an – alle Gespräche sind kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!