Wie leiten Sie Ihren Scheidungsprozess ein?
In der heutigen digitalen Welt ist es für Ehepartner, die sich scheiden lassen möchten, einfacher denn je, den Prozess in Gang zu setzen. Der erste Schritt kann bequem per E-Mail getätigt werden.
Nutzen Sie hierzu einfach den Online-Scheidungsantrag auf unserer Website. Diesen können Sie bequem von Zuhause aus ausfüllen und unter Angabe folgender Informationen online einreichen:
- Persönliche Daten beider Ehepartner
- Das Datum der Trennung
- Angaben darüber, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind
- und ob ein eventueller Wunsch nach staatlicher Verfahrenskostenhilfe besteht.
Nachdem das Scheidungsformular online ausgefüllt und per E-Mail an die angegebene Adresse gesendet wurde, empfiehlt es sich, eine Kopie des Formulars zu speichern. Dies ermöglicht es, jederzeit die gemachten Angaben zu überprüfen. Nach Erhalt des Formulars werden wir Sie kontaktieren, um eventuelle Fragen zu klären und den weiteren Verlauf des Scheidungsverfahrens zu besprechen.
Die erforderlichen Dokumente zum Einleiten der Scheidung (bspw. Eheurkunde), können Sie ebenfalls abfotografiert oder eingescannt per E-Mail übersenden.
Alternativ bieten wir auch die Möglichkeit an, Ihnen den Scheidungsantrag gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen per Telefax oder per Post zuzusenden. Dies bietet denjenigen eine Option, die den traditionellen Weg bevorzugen oder keinen Zugang zu digitalen Kommunikationsmitteln haben.
Wie wird der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht?
In Deutschland ist es erforderlich, sich bei den Familiengerichten anwaltlich vertreten zu lassen, da nur ein Anwalt einen Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen darf. Dies ist auf die gesetzlich festgelegte Anwaltspflicht zurückzuführen. Die Betroffenen selbst sind nicht berechtigt, direkt bei Gericht Anträge zu stellen, insbesondere nicht per E-Mail.
Wenn Paare den Wunsch haben, sich scheiden zu lassen und ein entsprechendes Formular per E-Mail an eine Anwaltskanzlei senden, dient dieses Formular lediglich als Vorinformation für den beauftragten Rechtsanwalt. Dieses ausgefüllte Formular kann nicht unmittelbar als Antrag beim Familiengericht verwendet werden. Basierend auf diesen vorliegenden Informationen formuliert der Rechtsanwalt den offiziellen Scheidungsantrag und reicht diesen beim zuständigen Familiengericht ein.
Darf der Scheidungsantrag per E-Mail bei Gericht eingereicht werden?
In jüngster Zeit kommunizieren Rechtsanwälte verstärkt per E-Mail mit den Gerichten. Allerdings ist aufgrund der Sensibilität und Vertraulichkeit der Informationen die Kommunikation mittels regulärer E-Mail nicht zulässig. Der Datenschutz steht hierbei an erster Stelle.
Seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte laut § 130d ZPO dazu angehalten, ihre Klagen und Schriftsätze elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an die Gerichte zu übermitteln. Sollte dies aus technischen Gründen nicht umsetzbar sein, liegt es in der Verantwortung des Rechtsanwalts, das technische Problem glaubhaft zu machen. Hierbei erweist sich die Rechtsprechung als rigoros und fordert beispielsweise Nachweise in Form von Screenshots.
Das primäre Ziel des Gesetzgebers besteht darin, die Einführung der elektronischen Verfahrensakte bei den Gerichten voranzutreiben. Während dies in einigen Fällen bereits umgesetzt wurde, hinken andere Bereiche noch hinterher. Solange keine elektronische Verfahrensakte vorhanden ist, sind die Gerichte verpflichtet, die elektronisch übermittelten Dokumente auszudrucken und sie der konventionellen Papierakte beizufügen.
Welche Tipps können den Scheidungsprozess erleichtern?
Wenn Paare den Prozess einer Online-Scheidung in Erwägung ziehen und den mündlichen Scheidungstermin idealerweise via Videokonferenz durchführen möchten, empfiehlt es sich, den Scheidungsprozess einvernehmlich zu gestalten. In Fällen, in denen Regelungen im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung notwendig sind, beispielsweise bei den Themen
- Versorgungsausgleich,
- Zugewinnausgleich,
- Unterhalt,
- oder Sorge- und Umgangsrechte für gemeinsame Kinder
empfiehlt es sich, diese Angelegenheiten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich zu klären.
Eine solche Vereinbarung ebnet den Weg für eine einvernehmliche Trennung. Wenn finanzielle Regelungen getroffen werden müssen, ist eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung erforderlich. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Scheidungsfolgenvereinbarung im mündlichen Scheidungstermin zu Protokoll des Gerichts zu bringen, um sie rechtsverbindlich zu gestalten.
Sobald die Vereinbarung notariell beurkundet oder der Inhalt der Vereinbarung, die im anstehenden Scheidungstermin protokolliert werden soll, mit dem anderen Ehepartner abgestimmt, ist es wahrscheinlich, dass das Gericht bereit ist, den mündlichen Scheidungstermin über eine Videokonferenz abzuwickeln. Sollte die Vereinbarung im mündlichen Scheidungstermin protokolliert werden müssen, muss sichergestellt werden, dass der eventuell nicht durch einen Anwalt vertretene Ehepartner rechtlichen Beistand erhält. Dies ist notwendig aufgrund des Anwaltszwangs bei Familiengerichten, wodurch nur Rechtsanwälte rechtsverbindliche Erklärungen abgeben dürfen.
Der Prozess der Scheidung hat sich in der modernen Zeit erheblich vereinfacht. Durch die Nutzung moderner Kommunikationstools und eine einvernehmliche Trennung können Scheidungsparteien viele Herausforderungen umgehen, insbesondere wenn sie eventuelle Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich klären. Für detaillierte Informationen oder Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – eine unverbindliche Anfrage genügt.