Möchten Sie sich scheiden lassen, werden Sie im Regelfall vom Familiengericht zum mündlichen Scheidungstermin persönlich geladen. Für manch einen erscheint der Aufwand dafür viel zu groß - zumal, wenn Sie keinerlei Scheidungsfolgen zu klären haben. In der Praxis diskutieren Richter und Anwälte nach wie vor, unter welchen Voraussetzungen Gerichtsverhandlungen virtuell stattfinden können. Doch es wird mehr - manche Anwälte erreichen bei einvernehmlichen Scheidungen mittlerweile Remotetermin-Quoten von bis zu 20%. Möchten auch Sie Ihre Scheidung mit unserer Hilfe in Gang bringen, können Sie sich hier einen kostenlosen Kostenvoranschlag ausstellen lassen.
Wovon dürfen wir ausgehen?
Eine Scheidung ist eine höchst persönliche Angelegenheit. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen, unter denen Sie Ihre Ehe auflösen und sich scheiden lassen können, bewusst eng gefasst. So ist das Gericht gehalten, das persönliche Erscheinen der Ehepartner im Scheidungstermin anzuordnen und beide Ehepartner persönlich anzuhören (§ 128 FamFG).
Gerade, wenn es um hochsensible Fragen geht, die sich vornehmlich in einem Scheidungsverfahren ergeben können, kommt es darauf an, dass das Gericht sich die Gewissheit verschafft, dass Ihre Ehe tatsächlich aufgelöst werden soll. Dieser Aspekt wird umso wichtiger, wenn auch die Regelung von Scheidungsfolgen, insbesondere das Sorgerecht und Umgangsrecht für Ihre gemeinsamen Kinder, einer Regelung bedarf. Eine Gerichtsverhandlung via Videokonferenz bei der Scheidung kann insoweit nur als eine Ausnahme von der Regel betrachtet werden.
Erfolgt Ihre Scheidung streitig, wäre die Gerichtsverhandlung via Videokonferenz problematisch. Das Risiko, dass ein Ehepartner dabei benachteiligt wird, erscheint groß. Schließlich geht es darum, dass Sie die Verhandlung möglichst von der Wohnung aus führen. Dabei müsste gewährleistet sein, dass außerhalb des Bildschirms nicht eine Person sitzt, die Sie oder Ihren Ehepartner auf der anderen Seite emotional oder strategisch beeinflusst und zu Antworten oder Fragen verführt, die nicht in Ihrem Sinne sind. Damit könnte auch nicht gewährleistet werden, dass Scheidungstermine unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden müssen.
Auch wird sich nicht jeder, der sich mit seiner Scheidung konfrontiert sieht, den Mut haben, im Hinblick auf die nicht unbedingt vertraute Technik eventuelle Bedenken vorzutragen und die Richterin bzw. den Richter auf der anderen Seite des Bildschirms anzusprechen. Auch wäre es schwierig, wenn Sie Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihren Rechtsanwalt bei irgendwelchen Zweifeln befragen möchten und sich zu diesem Zweck aus der Videokonferenz ausklinken müssten. Sie müssten dann die Möglichkeit haben, sich ausschließlich mit Ihrer Rechtsanwältin bzw. Ihrem Rechtsanwalt unterhalten zu können, ohne dass die anderen Verfahrensbeteiligten mithören.
Sitzen Sie hingegen im Gerichtssaal, haben Sie die Möglichkeit, vertraulich miteinander zu sprechen und problemlos Rückfragen zu stellen. Diese Option erweist sich oft als entscheidend, wenn es darum geht, eventuell doch noch bestehende Zweifel zu klären.
Scheidungstermin via Videokonferenz bei einvernehmlicher Scheidung
Haben Sie sich mit Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrem Ehepartner darauf verständigt, sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden zu lassen, sollte der Scheidungstermin via Videokonferenz eine gute Option sein. Dann kommt es nicht unbedingt darauf an, dass das Gericht Sie Auge in Auge persönlich anhört und mit Ihnen erörtert, ob Sie denn tatsächlich geschieden werden wollen oder ob die Aussicht besteht, Ihre Ehe vielleicht doch noch fortzusetzen.
Dies gilt umso mehr, als Sie eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung bereits geregelt und möglichst auch notariell beurkundet haben. Soweit Sie sich absolut einig sind, käme zudem in Betracht, dass Sie Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung auch via Videokonferenz vom Gericht gerichtlich protokollieren lassen.
Eine Schwierigkeit kann sich dann ergeben, wenn Sie im mündlichen Scheidungstermin eine Scheidungsfolgenvereinbarung protokollieren lassen möchten. Rechtlich ist dies möglich. Voraussetzung ist aber, dass beide Ehepartner in diesem Fall anwaltlich vertreten sind. Ist ein Ehepartner nicht anwaltlich vertreten, käme die Protokollierung durch die Richterin bzw. den Richter nicht in Betracht. Sie blieben darauf angewiesen, Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich notariell beurkunden zu lassen. Damit vergeben Sie sich der Option, dass Sie Ihre Ehepartnerin bzw. Ihren Ehepartner spätestens im Scheidungstermin vielleicht doch noch zum Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung motivieren könnten, wenn sich ein Ehepartner bislang eher abweisend verhalten hat und eine streitige Scheidung droht.
Ungeachtet dessen sind Scheidungstermine via Videokonferenz auch bei einvernehmlichen Entscheidungen, soweit ersichtlich, trotzdem die absolute Ausnahme. Die Gründe dafür sind bislang rein technischer Art.
CHECKLISTE
So gelingt die Einigung über die Scheidungsfolgen
Prüfen Sie anhand der Checkliste, ob Sie alles bzgl. Hausrat, Ehewohnung, Zugewinn- und Versorgungsausgleich etc. geregelt haben.
Checkliste
Scheidungsfolgenvereinbarung
Regeln Sie die finanziellen und weiteren rechtlichen Folgen der Scheidung einvernehmlich und verbindlich.
Sind Gerichtsverhandlungen via Videokonferenz möglich?
Bereits seit dem Jahr 2002 eröffnet die Zivilprozessordnung mit § 128a ZPO die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen unter Einbeziehung technischer Hilfsmittel zur Übertragung von Bild und Ton durchzuführen. Ziel der Regelung war es von Anfang an, den Verfahrensbeteiligten die Teilnahme von einem anderen Ort als im Gerichtssaal zu ermöglichen.
Der Zweck ist offensichtlich. Da es solche technischen Möglichkeiten gibt, erschien es als ein Gebot der Vernunft, den mit der Anreise zum Gerichtstermin oft verbundenen Zeit- und Kostenaufwand einzusparen. Dies gilt umso mehr, als wir uns mittlerweile im Jahr 2024 befinden und die technischen Möglichkeiten zur Übertragung von Bild und Ton sich weiter perfektioniert haben. Gerichtsverhandlungen via Videokonferenz sind also insoweit rechtlich durchaus möglich.
Der Richter oder die Richterin übrigens bleibt nach wie vor verpflichtet, sich im Gericht oder im Gerichtssaal aufzuhalten und kann die Verhandlung also nicht vom heimischen Arbeitszimmer aus leiten. Zudem verbietet es § 128a Abs. III ZPO, die Videokonferenz aufzuzeichnen. Das Gericht muss also das, was in der Videokonferenz besprochen wird, nach wie vor protokollieren. Soweit eine Partei irgendwelche Urkunden vorlegt, bleibt ein Urkundenbeweis ausgeschlossen, da die Richterin bzw. der Richter die Urkunde bei der Videokonferenz nicht im Original in der Hand hat. Insgesamt sehen Richter und Anwälte Gerichtsverhandlungen via Videokonferenz aber durchaus positiv.
GUT ZU WISSEN
Neues Gesetz fördert Digitalisierung bei Verfahren
Im Juli 2024 ist das "Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten" in Kraft getreten. Es soll die Nutzung von Videoverhandlung und digitaler Aktenführung, u.a. im Familienrecht, fördern. Das verleiht der Option der Online-Scheidung ein noch festeres Standbein, sodass in Zukunft noch mehr Scheidungstermine als Videokonferenz abgewickelt werden können. Eine zentrale Norm dafür ist § 128a ZPO. Danach kann das Gericht nunmehr auch ohne Zustimmung aller Beteiligten eine Verhandlung per Videokonferenz anordnen. Vor der Reform war in der Regel die Zustimmung der Parteien erforderlich. Die Reform stärkt zudem die Anforderungen an die technische Ausstattung der Gerichte und die Qualität der Übertragungen, um sicherzustellen, dass die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und der Unmittelbarkeit der Verhandlung gewahrt bleiben. Die Änderungen zielen darauf ab, die technischen Standards für Videokonferenzen in der Justiz zu verbessern.
Es hapert manchmal an der Technik - allerdings nicht bei uns*
Um eine Gerichtsverhandlung via Videokonferenz durchzuführen, bedarf es der dafür notwendigen technischen Ausstattung des Gerichts. Zwar verfügt eine wachsende Zahl von Gerichten über Videokonferenzanlagen. Diese befinden sich aber meist nur in einem einzelnen, großen Saal, der in der Praxis eher für Strafprozesse zur Verfügung gestellt wird als für Zivilprozesse. Aber es wird daran gearbeitet.
Ein Risiko besteht natürlich noch in einer instabilen Internetverbindung. Sie könnte formale Probleme nach sich ziehen, ob nun unverschuldet herbeigeführt oder mutwillig. Als Beispiel wird dann oft herangeführt, dass ein Ehepartner bei der Videokonferenz den Eindruck bekommt, dass er oder sie sich ungerecht behandelt fühlt und sich schlichtweg aus der Verhandlung ausklinkt. Das Gericht müsste den Ehepartner dann als „säumig“ behandeln. Die Säumnis hätte verfahrensrechtliche Konsequenzen.
Dies ist jedoch unsinnig. Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand von einer derartigen Entwicklung in einer einvernehmlichen Scheidung samt Scheidungsfolgenvereinbarung überrascht wird, tendiert gen Null. Diese Art der unstreitigen Scheidung ist gerade dafür da, den Gerichtstermin nur noch zur Formsache zu machen.
Oft sitzt zumindest 1 Partner und sein Anwalt in dessen Büro zusammen, wodurch der eingeschnappte Partner kaum vom Anwalt unbemerkt am LAN-Kabel hantieren dürfte. Der Anwalt hat als Letztes ein Interesse daran, so eine Sabotage zu decken, da er auch in Zukunft noch viele Termine online mit abhalten können will.
Dauer: 3:17
Video
Online-Scheidung
Wie funktioniert eine Videokonferenz verfahrenstechnisch?
Nach dem Gesetz steht es im Ermessen des Gerichts, eine Gerichtsverhandlung via Videokonferenz durchzuführen. Vor der eigentlichen mündlichen Verhandlung muss er einen entsprechenden Beschluss fassen, den er allen Verfahrensbeteiligten übermittelt. In dem Beschluss muss er angeben, wo die Parteien zu laden sind. In der Praxis, soweit Videokonferenzen genutzt werden, werden vorher Testkonferenzen vorgenommen. Darin wird getestet, ob alle Verfahrensbeteiligten auf dem Stand der Technik sind und wissen, wie sie sich in der Verhandlung verhalten sollten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beteiligten aufgrund der zeitlichen Verzögerungen nicht gegenseitig ins Wort fallen.
Alles in allem
Für Gerichtsverhandlungen via Videokonferenz bei Scheidungen bedarf es in jedem Gerichtssaal intuitiv zu bedienende und zuverlässige Technik. Voraussetzung dürfte weiterhin sein, dass die Scheidung als einvernehmliche Scheidung verläuft und kein Ehepartner ein Interesse daran hat, irgendeinen Aspekt der Scheidung oder eine Scheidungsfolge streitig verhandeln zu wollen. Insoweit ist alles im Fluss. Möchten auch Sie Ihre Scheidung online in die Wege leiten, können Sie hier unseren Online-Scheidungsantrag ausfüllen. Deutschlands Scheidungsservice Nr. 1 scheidung.de freut sich darauf, Ihnen zu helfen!