Wie genau muss man sein Vermögen angeben?

Abbuchungen am Folgetag, Nachkommastellen usw.

Dienstag, 02.07.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Anlässlich der Scheidung müssen Ehepartner darüber Auskunft geben, wie viel sie verdienen und über welche Vermögenswerte sie verfügen. Die Angaben dienen zum Beispiel dazu, den Zugewinnausgleich oder Unterhalt zu berechnen. In der Praxis geht es bisweilen darum, wie genau die Vermögenswerte zu beziffern sind. Lesen Sie hier, auf welche Nachkommastelle Sie Ihren Kontostand angeben sollten, wie es sich mit Kreditkartenabbuchungen zum Monatsende verhält und mehr. Nicht ganz so detaillierte, aber mindestens ebenso lehrreiche Inhalte zu Trennung und Scheidung erhalten Sie übrigens kostenfrei über unser Gratis-InfoPaket zur Scheidung: Dieses können Sie hier online von zu Hause aus anfordern!

Warum benötigt das Gericht Ihre Vermögensauskünfte?

Bei der Scheidung verhandeln die Parteien über Unterhaltsansprüche und die Aufteilung des Vermögens. Dafür muss jeder die finanziellen Verhältnisse des anderen kennen. Verweigert ein Ehegatte die Auskunft, kann das Familiengericht den auskunftspflichtigen Ehegatten auf Antrag des anderen verpflichten, die notwendige Auskunft zu erteilen. 

Auskünfte sind für Unterhaltsansprüche notwendig

Soweit zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich, sind entsprechende Auskünfte zum Vermögen zu erteilen.

 

Der Auskunftsanspruch besteht nur zu einem bestimmten Stichtag. Er bezieht sich also nicht auf einen längeren Zeitraum, beispielsweise auf die letzten drei Jahre vor der Trennung, um zu erfahren, ob und gegebenenfalls wofür der auskunftspflichtige Ehegatte Vermögensteile verbraucht hat. Hierüber braucht der auskunftspflichtige Ehegatte nicht Auskunft zu erteilen, es sei denn, dass eine unterhaltsrechtlich relevante Verschiebung von Vermögen im Raum steht und eine solche vom auskunftsberechtigten Ehepartner nachvollziehbar begründet werden kann.

GUT ZU WISSEN

Keine Pflicht zur Vorlage von Belegen

Ungeachtet der Auskunftspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes bei Unterhaltsansprüchen keine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen über das Vermögen. Lediglich über die Höhe des Einkommens sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen (§ 1605 BGB).

Auskünfte sind für den Zugewinnausgleich notwendig

Besteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, müssen beide Partner Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung erteilen. Stichtag zur Berechnung des Vermögens ist der Tag der Trennung.

EXPERTENTIPP

Es braucht konkret ein Trenungsdatum

Wird ein Auskunftsrecht zum Zeitpunkt der Trennung geltend gemacht, sollte der genaue Tag der Trennung konkretisiert werden und im Zweifel auch nachgewiesen werden können. 

 

Man kann auch Auskunft über das Vermögen des Partners verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Der Stichtag für die Berechnung des Anfangsvermögens ist dabei der Tag der Eheschließung, Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag des Ehegatten dem Partner durch das Familiengericht zugestellt wird. Die Stichtage dienen der fairen Berechnung des Zugewinns, der während der Ehe erzielt wurde.

Wie soll die Auskunft erfasst und präsentiert werden?

Die Auskunft sollte man als ein Verzeichnis vorlegen, aus dem der Bestand des eigenen Vermögens hervorgeht (§ 260 BGB). Auf Aufforderung muss der Ehegatte auch Belege dafür vorleisten. In so einem Bestandsverzeichnis sind Soll und Haben übersichtlich darzustellen. Inhaltliche Mängel begründen keinen direkten Anspruch auf Nacherfüllung. Allenfalls können sie dazu führen, dass der Auskunftspflichtige zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet wird, dass das Vermögensverzeichnis inhaltlich vollständig und wahrheitsgemäß erstellt wurde. 

Zählt bei der Vermögensangabe die Stelle hinter dem Komma?

Auf die Stelle hinter dem Komma kommt es nicht so sehr an, da sich minimale Beträge kaum auswirken dürften. Außerdem erscheint es wenig sinnvoll, sich wegen minimaler Beträge zu streiten und darüber zu verhandeln, was auf die Kommastelle genau richtig ist.

 

Eine Grenze wird man dort annehmen dürfen, wo sich eine Betragsangabe effektiv zum Nachteil des Ehegatten auswirkt. Ob es sich dabei um zweistellige oder dreistellige Beträge handelt, dürfte auch von den finanziellen Gegebenheiten der Ehegatten abhängen. Wer nicht unbedingt auf 100 € angewiesen ist, sollte kein nachvollziehbares Interesse daran haben, sich wegen dieses Betrages zu streiten. Wer es jedoch angewiesen ist, wird schon eher bereit sein, den Anspruch auf den Euro genau zu beziffern. Insoweit besteht auch der Anspruch, auf den Punkt genau informiert zu werden.

Was ist mit Abbuchungen vom Konto, die erst am Folgetag oder Monatsende zu sehen sind?

Angenommen, am Tag der Trennung hatten Sie für Ihre neue Wohnung eine Stereoanlage gekauft und den Kaufpreis von 1000 € mit Ihrer EC-Karte bezahlt. Die Buchung wurde aber erst am Folgetag abgebucht. Ähnlich wäre es, wenn Sie den Kauf mit der Kreditkarte bezahlt haben und die Abrechnung erst am Monatsende erfolgte. Noch schwieriger könnte es werden, wenn Sie im Urlaub in einer anderen Zeitzone waren und die Abbuchung an einem späteren Datum erfolgte.

 

Die Antwort könnte darin bestehen, dass auf die Uhrzeit 0:00 Uhr des Tages der Trennung nach der Uhrzeit des Gerichtsstands abgestellt wird, weil um 0:00 Uhr dieser Tag begonnen hat. Da der Betrag von 1000 € um 0:00 Uhr noch auf Ihrem Konto war, wäre dieser Kontostand maßgeblich. Würde man erst auf den Tag der späteren Abbuchung vom Konto abstellen, würde man nicht berücksichtigen, dass Sie am Stichtag der Trennung noch im Besitz der 1000 € waren. Letztlich reduziert sich das Problem aber insoweit, als Sie für den Kaufpreis von 1000 € als Gegenwert die Stereoanlage gekauft haben und diese Stereoanlage im Vermögensverzeichnis gleichfalls angeben müssen. Da die Stereoanlage am Tag der Trennung bereits in Ihrem Besitz war, wäre deren Wert auch ungefähr mit dem Kaufpreis anzugeben.

 

Bezüglich der Kreditkartenproblematik empfiehlt sich ein Blick in die Einzelabrechnung der mit zum Beispiel  VISA oder Maestro bezahlten Einzelposten: Hier kann parallel zum Stand des Girokontos zurück gerechnet werden.

Welche Vermögenswerte sind beim Zugewinnausgleich anzugeben?

Beim Zugewinnausgleich im Rahmen einer Scheidung müssen beide Ehepartner ihre Vermögenswerte offenlegen, um den Zugewinn während der Ehe zu ermitteln. 

 

Die Vermögenswerte müssen zum jeweiligen Stichtag bewertet werden:

  • Bei Immobilien kann dies durch ein Gutachten erfolgen, 
  • bei Wertpapieren durch den aktuellen Kurswert,
  • Bargeld zählt man zum Kontostand dazu. 

Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte Unterhaltsansprüche geltend macht. Um die Bedürftigkeit (Unterhaltsbedarf) des ausgleichsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten festzustellen, muss die Vermögenssituation beider Ehepartner bekannt sein.

 

Zu den anzugebenden Vermögenswerten gehören im Übrigen:

  • Immobilien: Häuser, Wohnungen, Grundstücke.
  • Bankguthaben: Kontostände auf Girokonten, Sparkonten, Festgeldkonten.
  • Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Fonds, ETFs.
  • Fahrzeuge: Autos, Motorräder, Boote.
  • Unternehmensbeteiligungen: Anteile an Firmen oder Gesellschaften.
  • Versicherungen: Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Kapitallebensversicherungen.
  • Wertgegenstände: Schmuck, Kunstwerke, Antiquitäten.
  • Schulden: Hypotheken, Kredite, Darlehen.

Alles in allem

Die Auskunftspflichten im Familienrecht sind zunächst ernst zu nehmen. Beide Partner sollten jedoch berücksichtigen, dass Auskunftspflichten mit einem teils erheblichen Aufwand einhergehen. Es könnte schwierig sein, Vermögenswerte zuverlässig im Detail zu ermitteln, zumal nach langer Zeit. Ergo macht es wenig Sinn, sich wegen Kleinigkeiten zu streiten. Beide Ehepartner sind meist im Vorteil, wenn sie sich jeweils kompromissbereit zeigen und eine schnelle und für beide Ehegatten akzeptable Regelung herbeiführen. Wie viel Ihre Scheidung Sie übrigens kosten würde, können Sie hier online über unseren Gratis-Kostenvoranschlag erfahren – fordern Sie ihn bei iurFRIEND, Ihrem Scheidungsservice Nr. 1 in Deutschland, noch heute an!

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