Trennen Sie sich, sollten Sie eigentlich bereits nach der Trennung und spätestens aber nach der Scheidung klare Verhältnisse schaffen. So wie Sie Ihren Besitz aufteilen, sollten Sie auch klarstellen, wer die Stromrechnung oder sonstige während Ihrer Ehe begründete Verbindlichkeiten bezahlt, bestehende Verträge fortführt oder auf den eigenen Namen übernimmt. Da Ihre Situation sehr individuell sein kann, kommt es auf eine Reihe vertragsrechtlicher Details an.
Wer ist Vertragspartner?
Eigentlich ist es einfach: Die Stromrechnung zahlt derjenige, der den Vertrag beim Energieversorger angemeldet und unterschrieben hat. Sehen Sie im Zweifel in Ihren Vertragsunterlagen nach oder fragen telefonisch oder persönlich beim Energieversorger nach. Sind Sie danach Vertragspartner, stehen Sie vorrangig in der Pflicht, die Stromrechnung nach der Scheidung zu bezahlen.
Haben Sie den Stromlieferungsvertrag beim Energieversorger gemeinsam mit Ihrem Ehepartner unterschrieben, sind Sie beide gleichermaßen und gleichberechtigt Vertragspartner. Dann sind Sie aber auch beide vertraglich verpflichtet. In diesem Fall kann der Stromlieferant wählen,
- ob er Sie allein,
- Ihren Ehepartner allein,
- oder Sie beide gemeinsam
für die Bezahlung der Stromrechnung verantwortlich macht. Sie haften als sogenannte Gesamtschuldner. Sofern Sie die Stromrechnung dann alleine bezahlen, ist Ihr Ehepartner im Verhältnis zu Ihnen dazu verpflichtet, sich zur Hälfte an den Kosten zu beteiligen. Ein Sonderkündigungsrecht des Vertrages im Fall der Trennung und Scheidung gibt es normalerweise übrigens nicht.
Praxisbeispiel
Gilt auch für Güterstände abseits der Zugewinngemeinschaft
Ist ein Ehepartner Vertragspartner, haftet der andere nicht automatisch für aus dem Vertragsverhältnis entstehende Verbindlichkeiten. Auch nicht wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sie müssen in Ihrem Ehevertrag also nicht Gütertrennung vereinbaren, um eine etwaige Mithaftung zu verhindern. Dieser Güterstand hat letztlich nur die Konsequenz, dass bei der Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfindet.
Stromrechnung ist ein Geschäft des täglichen Lebensbedarfs
Für bestimmte Fälle ist im Gesetz jedoch festgelegt, dass Ehepartner doch füreinander haften. Da Sie verheiratet sind, hält das Gesetz eine besondere Regelung vor, wenn es um „Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs“ geht. Nach der Vorschrift des § 1357 BGB werden bei Geschäften, die der Versorgung der Familie dienen und die typischerweise im Alltag getätigt werden, beide Ehepartner vertraglich berechtigt und verpflichtet, die Leistung in Anspruch zu nehmen, aber auch zu bezahlen.
Der Abschluss eines Stromlieferungsvertrages ist so ein Geschäft des täglichen Lebensbedarfs. Denn: Die Lieferung von Strom dient dem Interesse und der Versorgung aller Familienmitglieder. Haben Sie den Stromlieferungsvertrag unterschrieben, haben Sie somit auch den Ehepartner vertraglich mitverpflichtet.
Der Energieversorger könnte also auch Ihren Ehepartner, der den Stromlieferungsvertrag nicht selbst unterschrieben hat, nach der Scheidung für während der Ehe aufgelaufene Stromrechnungen in Anspruch nehmen. Diese Verpflichtung entfällt allerdings ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung für den danach entstehenden Energieverbrauch in dieser Wohnung (§ 1357 Abs. III BGB). Dann sind Sie alleine als Vertragspartner verantwortlich, sofern Sie die Wohnung auch nach der Trennung und Scheidung weiterhin nutzen.
Wer zahlt den Festnetzanschluss nach der Scheidung?
Die Situation dürfte ähnlich sein, wenn es um die Zahlung der Gebühren für den Festnetzanschluss geht. Da der Festnetzanschluss auch vom Ehepartner genutzt werden kann, dürfte es sich um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs handeln.
Wer zahlt den Handyvertrag nach der Scheidung?
Geht es um einen Handyvertrag, wird maßgeblich darauf abgestellt, wer den Vertrag mit dem Provider abgeschlossen hat. Der Abschluss eines Handyvertrages wird kaum ein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs darstellen. Ein Handy dient vorrangig der Nutzung eines Ehepartners und ist weniger darauf ausgerichtet, dass es die Familie insgesamt nutzt. Fordert der Provider also Geld, wird im Regelfall ausschließlich derjenige Ehepartner in der Verantwortung stehen, der den Handyvertrag abgeschlossen hat.
Was jedoch, wenn Sie den Handyvertrag abgeschlossen haben und das Handy ausschließlich durch Ihr Kind genutzt wird? Dann könnte der Provider auch Ihren Ehepartner in Anspruch nehmen und den Vertragsabschluss als ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs darstellen. Problematisch ist hierbei, dass der Provider im Regelfall nicht weiß, wer das Handy nutzt und davon ausgehen muss, dass ausschließlich der Vertragspartner Nutzer ist. Letztlich käme es im Ernstfall darauf an, wie eine vertragliche Haftung begründet wird und mit welcher Argumentation Sie sich gegen eine vertragliche Inanspruchnahme zur Wehr setzen.
Im Zweifel kündigen Sie alle Verträge
Ziehen Sie beide aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus, werden Sie einen bestehenden Mietvertrag sicherlich kündigen. Sie sollten dann nicht versäumen, auch den Stromlieferungsvertrag zu kündigen und insoweit klare Verhältnisse schaffen. Der Stromlieferant wird Ihnen dann irgendwann eine Schlussrechnung übersenden. Wer diese Schlussrechnung bezahlt, richtet sich nach den vertraglichen Verhältnissen.
Wer übernimmt die Wohnung nach der Scheidung?
Verständigen Sie sich auf freiwilliger Basis, dass Sie nach der Scheidung den Mietvertrag für Ihre bislang gemeinsam genutzte Ehewohnung übernehmen, werden Sie auch den Stromlieferungsvertrag beim Energieversorger auf Ihren Namen umschreiben lassen müssen. Tun Sie dies nicht, bleibt Ihr aus der ausgezogener Ehepartner weiterhin Vertragspartner des Energieversorgers und müsste für den Energieverbrauch geradestehen.
Dies gilt insbesondere, wenn Ihr Ehepartner Eigentümer der Wohnung ist und bislang die Stromrechnung bezahlt hat. Verständigen Sie sich dann, dass Sie in der Wohnung verbleiben oder wird Ihnen die Wohnung aufgrund Ihrer besonderen Lebenssituation per Gerichtsbeschluss zur Nutzung zugewiesen, sollten Sie unbedingt klarstellen, dass Sie auch die Stromkosten bezahlen.
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Alles in allem
Sie sehen: Es kommt immer auf die vertragsrechtlichen Umstände an und wie Sie sich bemühen, die Verhältnisse zu regeln. Es empfiehlt sich stets, alles zeitnah zu klären, um unnötige Schwierigkeiten zu vermeiden oder Kündigungsfristen zu verpassen. Vor allem sollten Sie sich die Vertragsunterlagen genau ansehen, bevor Sie über Zahlungspflichten verhandeln. Am besten sammeln Sie alle Unterlagen für die Familie in einem Ordner, um den Überblick nicht zu verlieren. Wenn Sie sich unsicher sind, können Sie sich anwaltlich beraten lassen.