Fällt während der Ehe Geerbtes unter Zugewinn?

Mann Frau Sparschwein iurFRIEND® AG

Freitag, 15.12.2023 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Ist das Endvermögen eines Ehegatten in der Ehe stärker gewachsen als das Vermögen des Partners, hat der weniger vermögende Partner bei der Scheidung Anspruch auf Zugewinnausgleich. Hat ein Ehegatte geerbt, wird der andere daran interessiert sein, dass die Erbschaft in den Zugewinnausgleich einbezogen wird. Wir erklären, warum Erbschaften nur im Ausnahmefall in den Zugewinnausgleich eingerechnet werden und welche Rolle eine Erbschaft im Unterhaltsrecht spielt. Möchten Sie außer in diesen Spezialfragen generell Hilfe bei Ihrer Scheidung, können Sie sich hier Ihr kostenloses InfoPaket zu Trennung und Scheidung von scheidung.de herunterladen.

Kurz vorab: Was bezweckt der Zugewinnausgleich?

Fällt während der bestehenden Ehe eine Erbschaft an, ist der Ehegatte als Erbe nicht verpflichtet, den Partner daran zu beteiligen. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bleiben die Vermögen beider Ehegatten während der Ehe getrennt. Das Vermögen der Ehegatten wird nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen eigenständig (§ 1363 BGB). Gleiches gilt, wenn die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben.

 

Wenn es zur Scheidung kommt, wird die Zugewinngemeinschaft aufgelöst und der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht. Erst jetzt stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine Erbschaft in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist.

Fallen Erbschaften in den Zugewinnausgleich?

Um die Antwort gleich vorwegzunehmen: Erbschaften unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich. So bestimmt § 1374 Abs. 2 BGB, dass Vermögenswerte, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden (s. Erklärung im nächsten Abschnitt).

 

Unter „Erwerb von Todes wegen“ ist zu verstehen, dass der Ehegatte

  • gesetzlicher Erbe ist
  • im Testament des Erblassers als Erbe bestimmt wurde oder
  • im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits zu Lebzeiten des Erblassers Vermögenswerte erhalten hat.

Die Frage, was ist, wenn das Erbe während der Ehe ausgegeben wurde, stellt sich insoweit nicht.

Was bedeutet, die Erbschaft wird dem Anfangsvermögen zugerechnet?

Ganz einfach erklärt: Diese Regelung führt dazu, dass die Erbschaft so betrachtet wird, als hätte der Ehegatte bereits vor der Eheschließung geerbt. Alles, was vor der Eheschließung an Vermögen vorhanden war, gehört zum Anfangsvermögen. Da zur Berechnung des Zugewinnausgleichs das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen verglichen wird, schlägt die Erbschaft rechnerisch nicht zu Buche. Der Vermögenswert aus der Erbschaft hebt sich beim Vergleich des Anfangsvermögens mit dem Endvermögen auf. Die Erbschaft ist insoweit vermögensneutral.

Praxisbeispiel

Was wird aus 50.000 € Sparguthaben?

Bei der Eheschließung verfügt Hans über 50.000 € Sparguthaben. Er erbt während seiner Ehe mit Hanna von seinem verstorbenen Vater 100.000 €. Das Anfangsvermögen von Hans beträgt dann statt 50.000 € laut Gesetz 150.000 €. Besitzt Hans später bei der Scheidung ein Vermögen von insgesamt 225.000 €, hätte er im Vergleich zum Anfangsvermögen 75.000 € an Vermögen hinzugewonnen, und nicht 175.000 €. Nur der Betrag von 75.000 € unterliegt dem Zugewinnausgleich. Unter der Voraussetzung, dass der Vermögenszuwachs von Hanna null beträgt, hätte Hanna Anspruch auf die Hälfte des Zugewinns, also Anspruch auf 37.500 € und nicht auf 87.500 €.

Warum fallen Erbschaften nicht in den Zugewinnausgleich?

Es gibt gute Gründe, Erbschaften nicht in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist es, dass die Vermögenssituation, die sich am Ende der Ehe ergibt, auf der wirtschaftlichen Leistung beider Ehepartner beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die Ehepartner in der Ehe eine Rollenverteilung vorgenommen haben, bei der beispielsweise ein Ehepartner den Haushalt führte, die Kinder betreute und vielleicht noch eine Teilzeittätigkeit ausübte, während der andere das Geld verdiente. Der Zugewinnausgleich trägt damit der Arbeitsteilung in der gemeinsamen Lebens-, Arbeits- und Vermögensgestaltung Rechnung. Deshalb wird bei der Scheidung alles, was das Ehepaar nach der Eheschließung erwirtschaftet hat, geteilt.

 

Dieses Leitbild des Zugewinnausgleichs betrifft aber nicht Vermögenswerte, die nicht das Ergebnis der Aufgabenteilung in der Ehe sind. Dies betrifft insbesondere

  1. Erbschaften
  2. und Schenkungen.

Vermögenszuwächse dieser Art sind höchstpersönlicher Natur und auf die Person des begünstigten Ehegatten ausgerichtet. Sie sind nicht das Ergebnis der ehelichen Lebensgemeinschaft. Erbschaften und Schenkungen beruhen auf persönlichen Beziehungen des Erblassers zum Begünstigten.

 

Eine Ausnahme kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes allenfalls dann in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die die Einbeziehung in den Zugewinnausgleich ausnahmsweise rechtfertigen. Wann genau dies der Fall ist, ist nicht definiert und unterliegt im Einzelfall der Rechtsprechung.

Was ist mit Vermögenserträgen aus der Erbschaft?

Die Erbschaft ist das eine. Erzielt der Ehegatte als Erbe aus der Erbschaft Vermögenserträge (Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen aus einem Haus), werden die Erträge in den Zugewinn einbezogen. Ansonsten kommt es darauf an, wie die Erbschaft verwendet wird. Was passiert also, wenn der Ehepartner während der Ehe von den eigenen Eltern ein Haus oder Geld erbt und das Erbe ins Haus gesteckt hat?

 

Wird der Ehegatte durch die Erbschaft alleiniger Eigentümer eines Grundstücks und baut mit dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten ein Haus auf das Grundstück, wird das Grundstück mit seinem Grundstückswert zum Anfangsvermögen und zum Endvermögen des Ehegatten gerechnet und beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Hat der andere Ehegatte eigenes Geld in den Bau des Hauses investiert, hat er bei der Scheidung Anspruch darauf, diesen Betrag erstattet zu bekommen. Dabei wird auch die Wertsteigerung des Grundstücks berücksichtigt, so dass der Ehegatte indirekt von der Erbschaft profitiert.

 

Erbt der Ehepartner ein Grundstück und bebaut das Grundstück ohne die finanzielle Beteiligung des Partners, wird das Grundstück mit der Immobilie dem Anfangs- und Endvermögen zugerechnet. Dann profitiert der andere Ehegatte nicht von der Erbschaft.

Sind Kapitalerträge aus der Erbschaft beim Unterhalt zu berücksichtigen?

Erzielt der Ehegatte aus einer Erbschaft Kapitalerträge, werden diese in die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur dann einbezogen, wenn die Eheleute in Erwartung des künftigen Erbes in der Ehe ihren Lebenszuschnitt bereits darauf eingerichtet haben. Indizien dafür sind der Verzicht auf eine an sich angemessene Altersvorsorge und der Verbrauch der dadurch ersparten Mittel zur Erhöhung des ehelichen Lebensstandards (BGH FamRZ 2012, 1483).

 

Ist der Erwerb des Erbes zum Zeitpunkt der Scheidung bereits als sicher zu betrachten (Erbeinsetzung per Berliner Testament unter Ehegatten) können auch zukünftige Erträge aus der Erbschaft dem bedarfsprägenden Einkommen hinzugerechnet werden, da die ersparten Aufwendungen für die Altersvorsorge in der Ehe den ehelichen Lebensstandard erhöht haben. Wurden Bestandteile des Vermögens aber nicht für die Bedarfsdeckung verwandt, handelt es sich um nicht prägende Vermögensbildung, die beim Unterhalt nicht zu berücksichtigen ist.

Ehepartner erbt während der Ehe und verstirbt, erbt der Partner etwas vom Erbe?

Endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft dadurch, dass ein Ehegatte verstirbt, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Dabei bleibt unerheblich, ob die Ehegatten im Einzelfall einen Zugewinn erzielt haben oder nicht (§ 1371 Abs. I BGB). Hatte der verstorbene Ehegatte also vor seinem Tod geerbt, fällt die Erbschaft in den Zugewinnausgleich, eben, weil der Zugewinn nicht mehr konkret berechnet wird.

 

Sofern der überlebende Ehegatte die Erbschaft aber ausschlägt, wird der Zugewinn wieder ausgeglichen. Dann wäre die Erbschaft wiederum beim Anfangsvermögen zu berücksichtigen und würde nicht auf den Zugewinn durchschlagen. Diese Option kann sinnvoll sein, wenn der verstorbene Ehegatte ungeachtet der Erbschaft anderweitig hohe Zugewinne erwirtschaftet hat, von denen der überlebende Ehegatte profitieren möchte (§ 1371 Abs. III BGB).

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Alles in allem

Erbschaften unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich. Das ist die Regel. Dafür gibt es aber die Ausnahme, dass die Vermögenserträge, die sich aus der Verwendung der Vermögenswerte aus der Erbschaft ergeben, wiederum im Zugewinnausgleich unterlegen. Möchten Sie unabhängig davon, ob Sie davon betroffen sind, die Scheidung einreichen, können Sie dies bei uns kostengünstig und sicher über unser bequemes Online-Formular vornehmen. Wir helfen Menschen seit 15 Jahren sicher zu Ihrem Recht* und freuen uns, wenn auch Sie schon bald auf uns zukommen.

 

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