Ein Mangelfall tritt ein, wenn ein unterhaltspflichtiger Partner nicht sämtliche finanzielle Verpflichtungen aller unterhaltsberechtigten Personen erfüllen kann. Um klare Regeln zu treffen, bestimmt § 1609 BGB bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen eine Rangfolge. Vorrangig unterhaltsberechtigt sind danach schulpflichtige unverheiratete Kinder und Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die bei einem Elternteil leben und sich in der Schulausbildung befinden. Erst danach kommt der Ehegattenunterhalt und damit der Trennungsunterhalt.
Definition: Was ist Trennungsunterhalt?
DEFINITION
Was ist Trennungsunterhalt?
Einfach erklärt: Trennungsunterhalt sind monatlich zu zahlende Zuwendungen für den Ehepartner, die in der Zeit der Trennung bis zur Scheidung verlangt werden können. Dies setzt voraus, dass beide Ehepartner getrennt leben, einer der Partner auf die Unterstützung des anderes angewiesen ist und der andere Partner leistungsfähig ist. Die Höhe des Trennungsunterhalts orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgebend ist der Lebensstandard während des Zeitraums, in dem die Ehepartner zusammengelebt haben.
Kurzfassung - Alles auf einen Blick
- Der nicht erwerbstätige Ehepartner kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. War einer der Ehepartner bislang nicht berufstätig, braucht er zunächst auch weiterhin nicht zu arbeiten. Im ersten Jahr nach der Trennung ist er im Regelfall nicht zur Arbeit verpflichtet.
- Betreut der Partner nach der Trennung ein Kind, gelten weitere Einschränkungen. Regelmäßig braucht der Partner in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht arbeiten zu gehen. Danach ist im Einzelfall zu entscheiden.
- Der unterhaltspflichtige Partner darf einen bestimmten Betrag für sich selbst beanspruchen. Dieser Selbstbehalt beträgt derzeit 1.475/1.600 EUR.
Rechner für Trennungsunterhalt
Was ist der Unterschied zum nachehelichen Unterhalt?
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind beide Teile des Ehegattenunterhalts.
- Trennungsunterhalt ist für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung
- Nachehelicher Unterhalt ist für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung
Beide Unterhaltsarten gehen von unterschiedlichen Voraussetzungen aus und unterliegen teils verschiedenen Bedingungen. Trennungsunterhalt kann nur bis zum Scheidungsbeschluss verlangt werden. Jedem Ehepartner steht danach der nacheheliche Unterhalt zu, der allerdings gesondert eingefordert oder eingeklagt werden muss. Ein Unterhaltstitel, der auf Trennungsunterhalt gerichtet ist, ist also keine Vollstreckungsgrundlage für nachehelichen Unterhalt.
Dauer: 13:40
Podcast
Scheidung: Unterhaltspflicht von Ehepartnern im Trennungsjahr
Wann gibt es Trennungsunterhalt, wann nicht?
Trennungsunterhalt setzt voraus, dass
- die Ehepartner getrennt leben,
- einer der Partner bedürftig und damit auf die Unterstützung des anderen angewiesen ist,
- der andere Partner leistungsfähig ist oder es wäre, wenn er sich entsprechend bemühen würde.
GUT ZU WISSEN
Trennungsunterhalt auch bei Gütertrennung
Der Trennungsunterhalt besteht unabhängig vom Güterstand. Der unterhaltspflichtige Partner kann nicht einwenden, man habe statt des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft eine notariell beurkundete Gütertrennung vereinbart.
Trennung begründet noch keine Arbeitspflicht
Mit der Trennung begründet sich eine gewisse Eigenverantwortung der Ehepartner, für ihren Unterhaltsbedarf selbst zu sorgen. Die Verpflichtung ist jedoch nicht so weitgehend wie nach der Scheidung. War einer der Ehepartner bislang nicht berufstätig, braucht er zunächst auch weiterhin nicht zu arbeiten. Im ersten Jahr nach der Trennung ist er im Regelfall nicht zur Arbeit verpflichtet (§ 1361 II Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Hat er vor der Trennung in Teilzeit gearbeitet, genügt es, sich um eine entsprechende Arbeit zu bemühen. Es besteht keine Verpflichtung, sofort eine Ganztagsstelle zu übernehmen. Je länger die Ehe besteht, desto weniger ist ein bislang nicht berufstätiger Partner verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen. Je länger die Trennung dauert, desto mehr muss sich der Partner darauf einstellen, sich wieder selbst versorgen zu müssen.
Keine Arbeitsverpflichtungen bei Kinderbetreuung
Betreut der Partner nach der Trennung ein Kind, gelten weitere Einschränkungen. Regelmäßig braucht der Partner in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht arbeiten zu gehen. Danach ist im Einzelfall zu entscheiden, wie lange sich ein Ehepartner ausschließlich um die Betreuung des Kindes kümmern darf und wann ihm zugemutet werden kann, eine Arbeit aufzunehmen.
Kein Trennungsunterhalt bei fehlender Bedürftigkeit
Die Bedürftigkeit fehlt auf jeden Fall, wenn ein Partner problemlos in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Auf das Einkommen des anderen Partners kommt es dann nicht an. Dies kann der Fall sein, wenn beide Partner berufstätig sind oder der Partner so vermögend ist, dass er von seinem Vermögen leben kann.
Wofür kann Trennungsunterhalt verlangt werden?
Der Trennungsunterhalt umfasst mehrere Teilbereiche. Der weniger verdienende Ehepartner kann für Folgendes Unterhalt verlangen:
- Unterhalt für den regelmäßigen Lebensbedarf wie Kleidung, Nahrung, Wohnen (Elementarunterhalt)
- Kosten für Krankenversicherung, sofern der eine Ehepartner nicht über den anderen mitversichert ist (Krankenversicherungsunterhalt)
- Kosten für eine Umschulung, Ausbildung oder Fortbildung (ausbildungsbedingter Mehrbedarf)
- Mehrkosten durch getrennte Wohnung und Haushalt (trennungsbedingter Mehrbedarf)
- Kosten für eine Altersvorsorge (Vorsorgeunterhalt)
EXPERTENTIPP
Kostenvorschuss für Anwalt im Trennungsunterhalt
Da infolge der Trennung juristischer Beratungsbedarf entsteht, kann der nicht erwerbstätige Partner die Kosten eines Anwalts als Kostenvorschuss einfordern (§ 1360a IV BGB).
Alle diese Teilbereiche des Trennungsunterhaltsanspruches hängen in der Höhe voneinander ab und können daher nicht einzeln und unabhängig voneinander geltend gemacht werden.
Praxisbeispiel
Vorsorge- besser gleich mit Trennungsunterhalt fordern
Frau Fröhlich geht zu ihrem Rechtsanwalt, da sie sich von ihrem Ehemann getrennt hat. Nach dem Gespräch kommen der Rechtsanwalt und Frau Fröhlich überein, dass Trennungsunterhalt gefordert werden soll. Zugleich wird der Scheidungsantrag gefertigt. Der Rechtsanwalt gibt die Einkommen beider Ehepartner sowie die Anzahl der Kinder in sein Computerberechnungsprogramm ein und errechnet Frau Fröhlich den Trennungsunterhalt. Anschließend fordert diese Mark Fröhlich auf, Trennungsunterhalt zu zahlen. Da er dies nicht freiwillig macht, wird er von Clara Fröhlich auf die Zahlung von Trennungsunterhalt verklagt. Der Scheidungsantrag ist bereits an Mark Fröhlich zugestellt. In dem Urteil wird Frau Fröhlich der Trennungsunterhalt zugesprochen.
Da Frau Fröhlich pauschal von ihrem Ehemann Trennungsunterhalt gefordert hat, kann sie später nicht mehr Versorgungsunterhalt nachfordern. Wenn ihr also nach einem halben Jahr auffällt, dass sie auch die Kosten der Altersvorsorge hätte von ihm verlangen können, kann sie diese nicht mehr für die Vergangenheit, sondern nur noch für die Zukunft fordern.
Verzicht ausgeschlossen
Ehepartner können auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichten (§ 1614 BGB). Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Ehepartner auf Sozialleistungen angewiesen ist, während der andere Ehepartner problemlos Trennungsunterhalt leisten könnte.
GUT ZU WISSEN
Nur korrigierende Differenzen des Trennungsunterhalts ausschließbar
Eheverträge, auch wenn sie notariell geschlossen wurden, sind unwirksam, wenn sie den künftigen Trennungsunterhalt ausschließen wollen. Verzichtbar ist allenfalls die Differenz zwischen einem tatsächlich gezahlten Betrag und dem Betrag des nachträglich berechneten richtigen Trennungsunterhalts sowie Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit.
Wie wird Trennungsunterhalt berechnet?
Beim Kindesunterhalt ist es relativ einfach. Er berechnet sich nach den Beträgen in der Düsseldorfer Tabelle. Für den Ehegattenunterhalt gibt es keine vergleichbaren Vorgaben. Eine pauschalierte Bestimmung von Geldbeträgen ist aufgrund der unterschiedlichen Lebensstile und Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Ehepartnern nicht sachgerecht.
Das Gesetz orientiert sich bei der Bemessung des Trennungs- und des nachehelichen Unterhalts an den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgebend ist der Lebensstandard während des Zeitraums, in dem Ehepartner zusammengelebt haben. Dieser Lebensstandard soll möglichst auch in der Trennungszeit für beide Partner aufrechterhalten bleiben. Da trennungsbedingt Kosten entstehen (z.B. Anmietung einer zweiten Wohnung), sinkt der Lebensstandard für beide Partner gleichmäßig.
Berechnung
- Ausgangspunkt für die Berechnung des Trennungsunterhalts ist das Bruttoeinkommen beider Partner. Davon werden gewisse Verpflichtungen (Altersvorsorge, Miete, Versicherungen) abgezogen. Es ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen eines jeden Partners.
- Dann wird der tatsächliche Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen festgestellt. Maßgebend ist der Halbteilungsgrundsatz für Einkünfte aus Vermietung von Immobilien, Zinseinkünfte, Arbeitslosengeld und Renten angewendet.
- Im Übrigen hat der Bedürftige Anspruch auf 45% der Differenz beider Einkommen.
Bei Lohn und Gehalt erhält derjenige, der arbeitet, einen Erwerbstätigenbonus. Dazu wird vom bereinigten Nettoeinkommen 0,1 abgezogen. Dieser Anteil soll den erwerbstätigen Ehepartner motivieren, auch weiterhin einer Arbeit nachzugehen. Daraus ergibt sich, dass die Rechtsprechung überwiegend eine Unterhaltsquote von 45% zu 55% gewährt.
Notbremse bei der Berechnung
Der unterhaltspflichtige Partner darf einen bestimmten Betrag für sich selbst beanspruchen. Diese Notbremse, die den Fall unter das Existenzminimum verhindert, nennt sich der persönliche Selbstbehalt. Er soll den eigenen Lebensunterhalt sicherstellen und vermeiden, dass der Partner öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen muss.
Der Selbstbehalt beträgt derzeit 1.600 EUR. Der Betrag wird auch in der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt benannt. Er enthält 580 EUR für Unterkunft inklusive umlagefähiger Nebenkosten.
Wie wird das bereinigte Nettoeinkommen berechnet?
Ausgangspunkt für das nettorelevante Einkommen beim Trennungsunterhalt ist das Bruttoeinkommen. Das Bruttoeinkommen errechnet sich bei Angestellten aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate, bei Selbstständigen und Freiberuflern aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre auf Grundlage der letzten Einkommensteuerbescheide.
EXPERTENTIPP
Was bei der Berechnung außen vorbleibt
Einkommenssteigerungen, die zu erwarten gewesen waren und automatisch den Lebensstandard erhöht hätten, fließen auch in die Berechnung des Trennungsunterhalts ein. Nicht zu erwartende Einkommenssteigerungen, z.B. infolge eines Karrieresprunges bleiben unberücksichtigt (BGH Az. XII ZR 9/07). Schenkungen und Erbschaften bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie hätten den ehelichen Lebensstandard mitgeprägt.
Mangelfall beim Trennungsunterhalt
Schaubild
Bestehen mehrere Unterhaltspflichten, so kommt es auf die Rangfolge an.
EXPERTENTIPP
Wann man Trennungsunterhalt kürzen darf
Wer dem Grundsatz nach unterhaltspflichtig ist, muss alles tun, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Wer ohne Grund weniger zahlt, riskiert, ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Wer hingegen krankheitsbedingt untätig bleiben muss oder als Selbstständiger scheitert oder unverschuldet vor dem Ruin steht, darf seine Zahlungen kürzen. Allerdings müssen Unterhaltsschuldner nachweisen, dass sie sich um eine angemessene Arbeit bemühen und ihre Bemühungen auch dokumentieren. Der Wunsch, den Arbeitsplatz zu wechseln, in Teilzeit zu arbeiten oder mehr Zeit für die neue Familie zu haben, stellt keinen akzeptablen Grund dar.
Auskunftspflicht beim Trennungsunterhalt
Früher war es so, dass ein Partner das Scheidungsverfahren und insbesondere Verfahren zur Feststellung seiner Unterhaltspflicht leicht verschleppen konnte, indem er nur zögerlich Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilte. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert.
Nach § 235 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) kann das Gericht anordnen, dass die Parteien Auskünfte über ihre Einkünfte, Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, die für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sind. Zugleich kann damit die Anordnung verbunden werden, dass die Parteien schriftlich versichern, dass sie die Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig erteilt haben. Falsche Versicherungen sind strafbar (§ 156 StGB).
EXPERTENTIPP
Gericht kann Auskünfte zwangsweise einholen
Missachtet ein Partner diese Auskunftspflicht, kann das Gericht beim Arbeitgeber, Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen und Finanzämtern entsprechende Auskünfte einholen. Sie werden dann Grundlage der Unterhaltsberechnung.
Musterrechnung für Trennungsunterhalt
#VAR1 = 615 EUR-125 EUR
#VAR2 =706 EUR-125 EUR
Diese Musterrechnung zum Trennungsunterhalt soll lediglich den Berechnungsmodus veranschaulichen. Müssen Unterhaltsansprüche eingeklagt werden, ist der Gang zum Familiengericht unvermeidlich. Insoweit ist es empfehlenswert, sich bei der Unterhaltsberechnung frühzeitig anwaltlich beraten und die Höhe rechtssicher berechnen zu lassen. Nur dann ist gewährleistet, dass überzogene Erwartungen vermieden und berechtigte Forderungen berücksichtigt werden.
Rechenbeispiel:
Herr Müller ist Bauarbeiter. Seine Frau ist nicht berufstätig. Das Paar hat zwei Söhne im Alter von 6 und 12 Jahren. Das komplette Kindergeld erhält seine Frau.
- Monatliches Nettoeinkommen, abzüglich arbeitsbedingte Aufwendungen: 3.708 EUR
- abzüglich Kindesunterhalt Kind 6 Jahre (615 EUR - 125 EUR (hälftiges Kindergeld)): 490 EUR
- abzüglich Kindesunterhalt 12 Jahre (706 EUR - 125 EUR (hälftiges Kindergeld)): 581 EUR
- Bereinigtes Nettoeinkommen: 2.637 EUR
Unterhaltsanspruch:
- Erwersbstätigenbonus für Herr Müller: 263,70 EUR
- Verfügbares Nettoeinkommen: 2.373,30 EUR
- Unterhaltsanspruch Frau Müller in Höhe von 45% = (3.708-(615 EUR-125 EUR)-(706 EUR-125 EUR)-((3.708-(615 EUR-125 EUR)-(706 EUR-125 EUR))*0,1))*0,45 EUR
Trennungsunterhalt steuerlich absetzen
Unterhaltsleistungen sind einkommensteuerrechtlich relevant als
- Sonderausgabe bis zu einem Höchstbetrag 13.805 EUR/Jahr oder alternativ als
- außergewöhnliche Belastung bis zu 10.347 EUR/Jahr.
Gratis-InfoPaket Unterhalt
Alles was Sie zum Thema Unterhalt wissen sollten
Unterhaltsrecht
So funktioniert der Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt
Checkliste
Unterhaltsvorschuss richtig beantragen
Rechenbeispiele
So berechnet sich der Ehegatten-/Kindesunterhalt
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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut
Beschließen Ehepartner, ihre Leben fortan getrennt lebend zu verbringen, muss der finanziell besser gestellte Ehepartner den Lebensunterhalt des anderen Ehepartners sicherstellen. Vor allem, wenn ein Ehepartner die Haushaltsführung übernommen hat, muss gewährleistet sein, dass dieser Partner nicht in ein wirtschaftliches Loch fällt. Während der Trennungsphase verhindert der Trennungsunterhalt genau das. Nach der Scheidung sieht es eventuell anders aus, da sich die nachehelichen Besitzverhältnisse erst dann klären.
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Interessieren Sie sich jetzt aktuell ganz konkret für das Thema Unterhaltsberechnung? Dann unterstützen wir Sie hierbei gerne mit unserem professionellen und günstigen Unterhaltsservice. Informieren Sie sich gerne absolut unverbindlich oder stellen Sie direkt Ihre Berechnungsanfrage ohne Kostenrisiko online. Sie erhalten von uns auf Wunsch vor einer möglichen Beauftragung eine transparente Kosten- und Gebührenübersicht.