Trennungsgeld ist eigentlich ein Begriff aus dem Öffentlichen Dienst, der eine Entschädigung für Beschäftige meint, die aus dienstlichen Gründen weitab ihres Wohnortes tätig sind. Trennungsgeld wird in der Umgangssprache aber auch synonym für „Trennungsunterhalt“ benutzt, also dem Geld, was ein getrennter Ehepartner dem anderen während der Trennung an Unterhalt zahlt. Wie das Trennungsgeld im eigentlichen Sinne bei Scheidung und Unterhalt trotzdem eine Rolle spielt (ob es z.B. weitergezahlt wird, wenn ein Beamter aufgrund der Trennung sowieso kein Interesse mehr hat, zu seinem Wohnort zurückzukehren), erfahren Sie in diesem Artikel. Möchten Sie noch mehr über die Basics einer Scheidung wissen, bestellen Sie gerne auch unser Gratis-InfoPaket zu Trennung und Scheidung – es wird sofort bei Ihnen sein!
Trennungsgeld im öffentlichen Dienst
Beamte, Soldaten und Richter bekommen Trennungsgeld, wenn sie aus beruflichen Gründen an einem anderen, mindestens 30 km entfernten Dienstort arbeiten müssen. Das Trennungsgeld ist eine Art Entschädigung dafür, dass der im öffentlichen Dienst Beschäftigte entweder einen weiten Weg zum Arbeitsplatz in Kauf nehmen oder eine zweite Wohnung am Dienstort anmieten muss. Ab dem 15. Tag wird das Trennungsgeld in der Form des Trennungstagesgeldes bezahlt. Es beträgt meist 14 €. Außerdem gibt es das Trennungsgeld noch in der Form von
- Trennungsreisegeld,
- Trennungsübernachtungsgeld
- und als Fahrtkostenersatz.
Wird Trennungsgeld während des Trennungsjahres weitergezahlt?
Ist der im öffentlichen Dienst Beschäftigte verheiratet und trennt sich vom Partner, wird das Trennungsgeld weitergezahlt, sofern der Beschäftigte seinen Erstwohnsitz beibehält. Das Trennungsgeld ist unabhängig davon, ob der Beschäftigte verheiratet ist oder nicht (§ 83 BBG). Der Dienstherr dürfte auch nicht das Recht haben, den Beschäftigten anzuweisen, seinen Erstwohnsitz aufzugeben, nur um kein Trennungsgeld für auswärtige Arbeitseinsätze zahlen zu müssen. Es ist und bleibt die höchstpersönliche Entscheidung des Beschäftigten, wo er leben und wohnen möchte.
Trennungsgeld als Verpflegungsmehraufwand bei Arbeitnehmern
Sind Sie Arbeitnehmer und arbeiten auswärts, gibt es steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand. Auch dies ist eine Art Trennungsgeld. Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit sowie für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit gibt es gleichfalls 14 € und bei mindestens 24 Stunden Abwesenheit 28 €. Bei Abwesenheit von weniger als 8 Stunden gibt es nichts. Außerdem sind die Kosten, die aus einer doppelten Haushaltsführung für eine zweite auswärtige Wohnung resultieren, innerhalb bestimmter Grenzen als Werbungskosten bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Auch der Verpflegungsmehraufwand ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ledig ist, verheiratet ist oder getrennt lebt.
Trennungsunterhalt bei Trennung von Ehegatten
Sprechen Sie im Hinblick auf Ihre Trennung von Trennungsgeld, ist meist der Trennungsunterhalt gemeint. Sie erhalten ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung bis höchstens zum Zeitpunkt der Scheidung Trennungsunterhalt. Der Trennungsunterhalt hat den Zweck, den wirtschaftlich bedürftigen Ehegatten finanziell abzusichern und so weit wie möglich davor zu bewahren, wegen der Trennung sozusagen über Nacht vor einem finanziellen Abgrund zu stehen. Grund ist, dass die Ehegatten aufgrund der Eheschließung Verantwortung füreinander übernommen haben, die sich allein durch Trennung und Scheidung nicht in Luft auflöst.
Die Höhe des Trennungsunterhalts bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, nach denen der Lebensbedarf festgestellt wird. Der Ehepartner, der kein eigenes oder ein geringeres Einkommen hat, hat im Regelfall Anspruch auf die Hälfte der Differenz dessen, was der andere mehr verdient. Liegt das dazu berechnete bereinigte Nettoeinkommen allerdings unter dem Selbstbehalt des Ehegatten (1.370 € bei Erwerbstätigkeit), geht der Anspruch auf Trennungsunterhalt ins Leere.
Spätestens ab dem Zeitpunkt der Scheidung entfällt jeglicher Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nach der Scheidung ist jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich. Nachehelichen Ehegattenunterhalt gibt es dann nur noch, wenn der wirtschaftlich bedürftige Ehegatte aufgrund seiner Lebensumstände auf die finanzielle Unterstützung des anderen nach wie vor angewiesen ist.
CHECKLISTE
Was ist der 'Ehegattenunterhalt'?
Ehepartner sind einander auch nach der Trennung und Scheidung zu einer gewissen Solidarität verpflichtet. Welche Unterhaltsansprüche haben Sie?
Checkliste
Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt umfasst den Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt - hier erfahren Sie das Wichtigste dazu.
Zählt Trennungsgeld als unterhaltsrelevantes Einkommen?
Um den Trennungsunterhalt zu berechnen, ist das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zu erfassen. Dabei ist auch das Trennungsgeld zu berücksichtigen.
Das Trennungsgeld stellt einen Ausgleich für den Mehrbedarf dar, der durch den auswärtigen Arbeitseinsatz entsteht. Soweit das Geld über den tatsächlich entstandenen Mehrbedarf hinausgeht, ist der überschießende Betrag als Einkommen anzurechnen (BGH FamRZ 1990, 266). Regelmäßig ist davon auszugehen, dass etwa ein Drittel des Trennungstagesgeldes zum Einkommen gerechnet wird.
Erfasst das Trennungsgeld die am auswärtigen Arbeitsort entstehenden Mietkosten, wird beim Tagesgeld im Hinblick auf die verbrauchsabhängigen Kosten eine Ersparnis von etwa einem Drittel angerechnet, da am ersten Wohnsitz geringere Kosten entstehen. Auch insoweit ist der Tagesgeldanteil zu einem Drittel als Einkommen zu bewerten (OLG Dresden, FamRZ 2014, 1307).
Zählt Verpflegungsmehraufwand als unterhaltsrelevantes Einkommen?
Ähnlich wie beim Trennungsgeld wird auch der Verpflegungsmehraufwand bei Arbeitnehmern beim unterhaltsrelevanten Einkommen dem Grundsatz nach berücksichtigt. Die Kosten des Arbeitnehmers gelten als Einkommen, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen. Einige Gerichte rechnen pauschal ein Drittel der Spesen zum Einkommen. Andere Gerichte orientieren sich am Steuerrecht. Soweit es sich um steuerfreie Spesen handelt, wird vermutet, dass nur der entstandene Aufwand des Arbeitnehmers abgedeckt wird. Die Spesen werden dem Einkommen dann nicht hinzugerechnet. Ferner können Spesen häusliche Ersparnisse nach sich ziehen, die die Gerichte im Streitfall schätzen. Hier kommt es im Einzelfall darauf an, im Hinblick auf die Rechtsprechung des jeweiligen Oberlandesgerichts richtig zu argumentieren.
Was ist trennungsbedingter Mehrbedarf im Unterhaltsrecht?
Trennungsbedingter Mehrbedarf bezeichnet den Mehrbedarf an Lebenshaltungskosten gegenüber dem laufenden Lebensbedarf, der anfällt, um den gleichen Lebensstandard wie vor der Trennung aufrecht zu erhalten. Trennungsbedingter Mehrbedarf kann sowohl beim unterhaltsberechtigten, als auch beim unterhaltspflichtigen Ehegatten auftreten. Wird er verlangt, ist er konkret darzulegen. Der bloße Hinweis auf die Lebensverhältnisse der Ehegatten und die allgemeine Behauptung, dass der Mehrbedarf bei doppelter Haushaltsführung für Miete, Strom oder Wasser anfalle, reicht nicht aus, um trennungsbedingten Mehrbedarf zu rechtfertigen.
Allerdings kann ein trennungsbedingter Mehrbedarf ohnehin nur berücksichtigt werden, wenn neben dem prägenden Einkommen der Eheleute bei der Bildung des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten noch zusätzliche Einkünfte vorhanden sind (BGH FamRZ 1987, 36). Damit kommt trennungsbedingter Mehrbedarf nur in Betracht, wenn nicht eheprägende Einkünfte vorhanden sind, die bei der Bemessung des normalen Trennungsunterhalts nicht berücksichtigt wurden. In der Praxis spielt der Anspruch kaum eine Rolle.
Alles in allem
Trennungsgeld innerhalb des Unterhaltsrechts ist zugegebenermaßen eine bereits sehr tiefgehende Recherche. Gleichsam zeigt sich, wie wichtig es ist, die korrekten Begrifflichkeiten aus dem Gesetz zu verwenden, um im Dialog voranzukommen. Dies ist zum Beispiel wichtig, wenn Sie selbst einem gegnerischen Anwalt Paroli bieten wollen. Dies brauchen Sie natürlich nicht zu tun – haben Sie Fragen zu Scheidung und Unterhalt, oder benötigen konkreten rechtlichen Beistand*, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unser InfoPoint wird Ihnen unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 34 86 72 3 (alle Gespräche sind gratis, immer!) erste Fragen beantworten und Ihnen den weiteren Weg, ggf. auch mit unseren anwaltlichen Kooperationspartnern, aufzeigen.