Wird eine Ehe geschieden und leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird auf Antrag eines Ehegatten der Zugewinnausgleich durchgeführt. Dessen Berechnung erfordert Kenntnis des Anfangs- und das Endvermögens. Sofern zwischen Heirat und Scheidung viele Jahre liegen, muss bei der Ermittlung des Anfangsvermögens berücksichtigt werden, dass bei bestimmten Vermögenswerten in der Zwischenzeit infolge der Inflation ein Kaufkraftverlust erfolgt ist. Ein Vermögenswert kann an Wert verloren haben und ist nicht mehr das wert, was er ursprünglich wert war. Lesen Sie hier mehr über diesen Faktor bei der Berechnung, der kürzlich eine Aktualisierung erfuhr.
Was ist der Zugewinnausgleich?
Die Höhe des Zugewinnausgleichs ermittelt sich daraus, dass für jeden Ehegatten gesondert festgestellt wird, ob und in welcher Höhe während der Ehe ein Zugewinn erzielt wurde. Zugewinn ist der Wertzuwachs des Vermögens. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Die Ausgleichsforderung beträgt, soweit der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, die Hälfte des Überschusses (§ 1378 BGB). Voraussetzung zur Ermittlung des Zugewinns ist also, dass für jeden Ehegatten das Anfangs- und Endvermögen ermittelt wird.
Kaufkraftausgleich vor allem für Anfangsvermögen wichtig
Geht es um den Kaufkraftausgleich beim Zugewinnausgleich, kommt es vornehmlich auf das Anfangsvermögen an. Das Anfangsvermögen eines Ehegatten erfasst alle Vermögenswerte, die ihm zum Zeitpunkt der Eheschließung gehört haben. Stichtag ist also der Zeitpunkt der Eheschließung. Außerdem werden Erbschaften und Schenkungen zum Anfangsvermögen hinzugerechnet (sogenannte privilegierte Vermögenswerte, siehe unten). Auch zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Schulden werden berücksichtigt und vermindern insoweit das Anfangsvermögen.
Endvermögen ist der Betrag Ihres Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten zum dem Zeitpunkt, zu welchem dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt wird. Zum Endvermögen zählt alles, was ein Ehegatte an diesem Stichtag besitzt.
Der Zugewinnausgleich ergibt sich aus Differenz des Anfangsvermögens zum Endvermögen.
Praxisbeispiel
Zugewinnausgleich bei 10.000 bzw. 3.000 EUR Anfangsvermögen
Sie hatten bei der Eheschließung ein Anfangsvermögen von 10.000 EUR. Ihr Ehepartner besaß 3.000 EUR. Ihr Endvermögen beträgt 25.000 EUR, das Ihres Ehepartners 5000 EUR. Sie selbst hatten somit einen Zugewinn von 15.000 EUR (25.000 EUR – 10.000 EUR), der Zugewinn Ihres Ehepartners beträgt 2.000 EUR (5.000 EUR – 3.000 EUR). Die Differenz Ihrer beider Vermögen beträgt 13.000 EUR (15.000 EUR – 2.000 EUR). Als Zugewinnausgleich müssen Sie davon die Hälfte, sprich 6.500 EUR an Ihren Ehepartner abgeben. Allerdings ohne Kaufkraftausgleich.
Wie erfolgt der Kaufkraftausgleich?
Der Wert von Vermögenswerten unterliegt ständigen Schwankungen. Oft vergehen zwischen der Eheschließung und der Scheidung längere Zeiträume. In diesem Fall kann der Betrag des Anfangsvermögens nicht ohne weiteres mit dem Betrag des Endvermögens zum Zeitpunkt der Beantragung der Scheidung verglichen werden. Es ist also zu berücksichtigen, dass durch die Inflation der Wert von Vermögenswerten abnimmt und das Endvermögen nach einem gewissen Zeitraum weniger wert ist als zuvor.
Ein aussagefähiger Vergleich des Anfangsvermögens mit dem Endvermögen muss daher den Kaufkraftschwund des Geldes berücksichtigen. Ist das Anfangsvermögen ermittelt, ist es durch Umrechnung auf die Kaufkraftverhältnisse zum Stichtag für das Endvermögen zu indexieren.
Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts
Der Index ist der vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Verbraucherpreisindex (VPI). Die aktuellen Preisindexzahlen werden monatlich als Tabelle vom Statistischen Bundesamt im Internet unter www.destatis.de veröffentlicht. Zur Berechnung des Anfangsvermögens wird die Preissteigerung auf Basis des VPI berücksichtigt. Der Verbraucherpreisindex gibt die Preisentwicklung in Deutschland wieder. Die prozentuale Veränderung zum Vorjahr wird als Teuerungsrate oder als Inflationsrate bezeichnet. Steigt der Verbraucherpreisindex an, herrscht Inflation. Die Inflation führt dazu, dass die gleichen Waren und Dienstleistungen einen geringeren Geldwert bekommen. Mit der Indexierung wird damit verhindert, dass ein zwar nominal vorhandener Zugewinn ausgeglichen, gleichwohl aber der während der Ehe durch die Inflation eingetretene Kaufpreisschwund berücksichtigt wird.
GUT ZU WISSEN
Umstellung des Basisjahrs des VPI von 2015 auf 2020
Das Basisjahr, auf das sich eine Teuerung bezieht, ist nicht immer dasselbe. Das Statistische Bundesamt unterzieht den VPI in Abständen einer Revision. Im letzten Monatsbericht vom 22. Februar 2023 wurde bekanntgegeben, dass sich das Basisjahr geändert hat, von 2015 zu 2020.
Berechnung des Kaufkraftausgleichs
Die Kaufkraft K bezogen auf das Ende des letzten Jahres berechnet sich aus dem Produkt des Anfangsvermögens am Ende des ersten Jahres und dem Verhältnis von Verbraucherpreisindex VPI 1 des ersten Jahres (Anfangsstichtag zum Zeitpunkt der Eheschließung) zum Verbraucherpreisindex VPI 2 des letzten Jahres (Endstichtag zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags), also:
K = Anfangsvermögen * VPI 1 Anfangsstichtag / VPI 2 Endstichtag
Hatte ein Vermögenswert des Jahres 2018 einen Wert von 1.000 EUR (Anfangsvermögen), ergibt sich daraus zum Ende des Jahres 2020 eine Kaufkraft K von:
K = 1000 * 96,4 / 100,00 = 964 EUR
Dies bedeutet, dass Sie für 1.000 EUR im Jahr 2020 nur noch Waren und Dienstleistungen kaufen konnten, die Ende des Jahres 2017 oder Anfang des Jahres 2018 einen Wert von 964 EUR hatten.
Praxisbeispiel
Wie viel Vermögen nach zehn Jahren?
Hatten Sie im Jahr 2010 geheiratet und verfügten über ein Vermögen von 10.000 EUR, ist zu berechnen, wie viel Ihr Anfangsvermögen im Jahr 2020 wert war, wenn sich Ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 2020 auf 20.000 EUR erhöht hatte. Unter Berücksichtigung des Kaufkraftverlustes und Berücksichtigung der Inflation durch Indexierung wäre Ihr Anfangsvermögen auf 12.809 EUR angestiegen. Sie hätten dann einen Vermögenszuwachs von 7.191 EUR erzielt. Ist der Vermögenszuwachs Ihres Ehepartners Null, müssten Sie davon die Hälfte, 3.595 EUR, als Zugewinnausgleich abgeben.
Wie werden privilegierte Anfangsvermögenswerte berücksichtigt?
Vermögenswerte, die ein Ehegatte nach der Eheschließung von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. II BGB). Dabei geht es darum, den Vermögenserwerb, der typischerweise auf persönlichen Beziehungen oder auf anderen besonderen Umständen beruht, aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Das Anfangsvermögen soll damit jenes Vermögen aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen, das nicht auf das gemeinsame Wirtschaften des Ehepartners während der Ehe zurückzuführen ist.
Durch diese Privilegierung des Vermögens wird erreicht, dass der andere Ehegatte an diesen Vermögenswerten, die gerade nicht im Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen, nicht beteiligt wird. Bei Vermögenswerten, die durch privilegierten Erwerb erworben wurden, erfolgt die Indexierung gesondert zum Zeitpunkt ihres tatsächlichen Erwerbs (BGH FamRZ 1987, 791).
Wie wird der Zugewinnausgleich bezahlt?
Der Zugewinn ist auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet. Der ausgleichsberechtigte Partner hat keinen Anspruch darauf, dass der Ausgleich durch die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände erfolgt. Ungeachtet dessen können Sie jederzeit vereinbaren, dass zum Ausgleich des Zugewinns ein bestimmter Vermögensgegenstand, beispielsweise Ihr Miteigentumsanteil an der ehelichen Wohnung, an den Ehepartner übertragen wird.
Alles in allem
Die Berechnungsweise des Kaufkraftausgleichs beim Zugewinnausgleich ist komplex. Auch in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis werden hierfür Zugewinnausgleich-Rechner genutzt. Aber auch bei Nutzung dieser Rechner ist wichtig zu wissen, welche Fakten und Daten maßgeblich sind und an welcher Stelle genau diese zu berücksichtigen sind. Den Zugewinnausgleich nach Maßgabe Ihrer finanziellen Verhältnisse zu kalkulieren, sollten Sie Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin überlassen. Gleichwohl schadet es nicht, ein gewisses Verständnis davon zu bekommen.