Scheidung und Partner hat noch D-Mark

Muenzen Im Glas iurFRIEND® AG

Freitag, 07.06.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

In Deutschland befinden sich noch immer noch über 12.000.000.000 DM im Umlauf. Sollten Sie oder Ihr getrennter Partner einen Teil davon besitzen, könnte er als Vermögenswert beim Unterhalt eine Rolle spielen. Außerdem von Bedeutung ist die D-Mark bei vor 2002 geschlossenen Ehen, da das Anfangsvermögen für den Zugewinnausgleich in dieser ehemaligen Währung anzugeben ist. Möchten Sie aus persönlichen Gründen Ihren D-Mark-Bestand bewahren, ist es wichtig, dass Sie die Argumente kennen, die dafür oder dagegen sprechen, Ihren D-Mark-Bestand in Unterhaltsberechnungen oder Zugewinnausgleich einzubeziehen.

Sie sind mit Ihren DM nicht allein

Noch immer horten die Deutschen Milliarden D-Mark. Obwohl der Euro seit Anfang 2002 die D-Mark als gesetzliches Zahlungsmittel abgelöst hat, sind immer noch Millionen DM-Münzen und Scheine nicht umgetauscht worden. Ende November 2023 befanden sich nach Angaben der Bundesbank noch 12,24 Milliarden Mark im Umlauf: 5,68 Milliarden DM in Scheinen und 6,56 Milliarden DM in Münzen. Wenn diese umgetauscht würden, ergäbe das 6,26 Milliarden Euro. Ein Teil dieses Geldes kann als Souvenir von Touristen mit nach Hause genommen worden sein, während ein anderer Teil von Sammlern oder Nostalgikern aufbewahrt wird. Sie brauchen also kein schlechtes Gewissen zu haben, wenn Sie aus welchen Gründen auch immer Ihren D-Mark-Bestand nicht in Euro umgetauscht haben oder vielleicht auch gar nicht umtauschen möchten.

Kann ich noch mit DM bezahlen?

Die D-Mark ist kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr. Sie können in Geschäften mit D-Mark nicht mehr bezahlen. In Werbeanzeigen von Gewerbetreibenden gibt es aber immer wieder Aktionen, in denen die D-Mark ausnahmsweise als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Ein Anspruch, mit D-Mark zu bezahlen, besteht aber nicht.

Kann ich D-Mark gegen Euro umtauschen?

Die Rückkehr der D-Mark zur Bundesbank erfolgt zwar “nur allmählich”, aber es gibt keinen Grund zur Sorge um das fehlende Bargeld. Jeder, der alte Münzen oder Scheine besitzt, kann sie in jeder beliebigen Höhe bei einer Filiale der Bundesbank umtauschen.

 

Der Umtauschkurs ist festgelegt: 1 Euro = 1,95583 DM. Im vergangenen Jahr kamen über 90.000 Menschen zur Bundesbank und tauschten über 53 Millionen DM gegen 27 Millionen Euro ein. Zwei Drittel des Gesamtwerts entfielen auf Banknoten, ein Drittel auf Münzen. Die meisten Umtauschenden kamen aus Bayern, gefolgt von Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Es gibt keine Pläne, diesen Umtauschservice einzustellen. Der Umtausch erfolgt gebührenfrei.

 

Möchten Sie also aus Anlass Ihrer Scheidung Ihre D-Mark in Euro umtauschen, erhalten Sie nach wie vor für 1,95583 DM genau 1 Euro. Für beispielsweise 1000 DM erhalten Sie 511,29 €.

Welche Rolle spielt die D-Mark beim Unterhalt?

Sind Sie Ihrem Kind oder Ihrem Ex-Gatten unterhaltspflichtig, sind Ihre Einkünfte sowie eventuell Ihre Vermögenswerte für den Unterhalt zu verwenden. Soweit Ihr Einkommen ausreicht, die Unterhaltszahlungen zu leisten, kommt es auf Ihr Vermögen nicht an. Reicht Ihr Einkommen jedoch nicht aus, wären Sie verpflichtet, auch Ihre Vermögenswerte für den Unterhalt einzusetzen.

 

Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zur Vermögensverwertung folgende Grundsätze aufgestellt (BGH, FamRZ 2006, 1511):

  • Ein Unterhaltspflichtiger hat grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen.
  • Die Pflicht zur Vermögensverwertung hat allerdings Grenzen: So kann die Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden, wenn die Verwertung den Unterhaltspflichtigen von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung eigener oder sonstiger Unterhaltsansprüche benötigt.
  • Allgemein braucht der Unterhaltspflichtige den Stamm seines Vermögens nicht zur verwerten, wenn dies Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre.

Im Hinblick auf Ihren D-Mark-Bestand lassen sich hieraus folgende Erkenntnisse ableiten:

D-Mark wirft keine Zinserträge ab, aber…

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Stamm des Vermögens und den Erträgen aus diesem Vermögen. Stamm ist insoweit Ihr D-Mark-Bestand. Da Ihr D-Mark-Bestand keine Erträge abwirft und nur totes Kapital darstellt, wäre fiktiv der durchschnittliche Ertrag einer möglichen und zumutbaren gewinnbringenden Anlage in Rechnung zu stellen. Es wird also theoretisch unterstellt, dass Sie als wirtschaftlich denkender Mensch Ihren Geldbestand gewinnbringend angelegt und daraus Erträge erzielt haben. Aus diesem Ansatz lässt sich zunächst ableiten, dass Ihr Bestand an D-Mark so groß sein müsste, dass Sie daraus tatsächlich bei einer Anlage ordentlich Erträge erzielen könnten. Soweit Ihr Bestand überschaubar ist, dürfte dies wohl kaum der Fall sein. Im Hinblick darauf, dass reines Geldvermögen aber nur sehr bescheidene Zinsen einbringt, wird man auch die Anlage von Geldvermögen ertragstechnisch kritisch beurteilen müssen.

…es kommt auf die Menge an

Ist Ihr D-Mark-Bestand erheblich, müssten Sie mangels Anlagemöglichkeit insoweit auch Ihren D-Mark-Bestand verwerten. Sie gelten erst dann unterhaltsrechtlich als nicht leistungsfähig, wenn Sie auch den Stamm Ihres Vermögens, sprich Ihren D-Mark-Bestand verwertet haben und trotzdem nichts zahlen könnten. Dies gilt umso mehr, als Sie mit dem D-Mark-Bestand ansonsten so gut wie nichts anfangen können und auch der eigene künftige angemessene Unterhalt durch die Verwertung nicht beeinträchtigt würde.

 

Es wäre auch kein Argument, zu behaupten, die Verwertung des D-Mark-Bestandes sei wirtschaftlich nicht zweckmäßig. Unwirtschaftlichkeit wäre nur begründet, wenn die Verwertung Ihres D-Mark-Bestandes in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert des Bestandes stünde. Dieser Aspekt kann auch dann eine Rolle spielen, wenn Sie nur wenige DM-Scheine besitzen.

Keine sich abzeichnende Wertsteigerung ersichtlich

Als unwirtschaftlich kann auch der Verkauf von Vermögenswerten bewertet werden, wenn sich eine erhebliche Wertsteigerung unmittelbar abzeichnet. Da der Umtauschkurs für die D-Mark in Euro verbindlich und dauerhaft festgelegt ist, kommt auch dieses Argument nicht zum Tragen.

Was ist bei einem Festhalten an DM aus nostalgischen Gründen?

Ein schwaches Argument wäre es auch, sich darauf zu berufen, dass es Ihnen aus nostalgischen, emotionalen oder sonstigen Gründen nicht zuzumuten wäre, Ihren D-Mark-Bestand zu verwerten. Sie bräuchten die D-Mark, soweit Ihr Bestand einen erheblichen ideellen Wert verkörpert, nur dann zu veräußern, wenn der erzielbare Preis in keinem vernünftigen Verhältnis zur subjektiven Wertschätzung steht. Dies trifft vielleicht für ein Gemälde aus der Familientradition zu oder persönliche Erinnerungsstücke, nicht aber auf bloße D-Mark-Münzen oder D-Mark-Scheine.

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Welche Rolle spielt die D-Mark beim Zugewinnausgleich?

Würde aus Anlass Ihrer Scheidung der Zugewinnausgleich durchgeführt, ist Ihr Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung festzustellen. Soweit Sie noch zu D-Mark-Zeiten geheiratet haben, wäre der Bestand in D-Mark in Euro umzurechnen. Da der Umtauschkurs gesetzlich festgelegt ist, ergeben sich hieraus keine Schwierigkeiten.

 

Aber: Da die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen den Zugewinn ergibt, müssen die Werte miteinander vergleichbar sein. Haben Sie beispielsweise 1998 geheiratet, kann einem Geldbetrag in D-Mark beim Anfangsvermögen nicht ohne Weiteres ein Endvermögen in Euro im Jahr 2024 gegenübergestellt werden. Auch eine Immobilie, die Sie im Jahre 1998 gebaut haben, hätte damals einen ganz anderen Wert gehabt als im Jahr 2024.

 

Aus diesem Grund muss der Wert des Anfangsvermögens für den Zugewinn umgerechnet werden, auf den Wert, den es zum Stichtag des Endvermögens besäße. Dieser sogenannte Kaufkraftausgleich erfolgt mittels Indexierung. Für jedes Kalenderjahr seit 1948 existiert ein Verbraucherpreisindex, der vom Statistischen Bundesamt festgelegt wird.

 

So hatte der Verbraucherpreisindex im Jahr 2015 ein Wert von 100 und im Jahr 2002 (Zeitpunkt der Einführung des Euros) einen Wert von 82,6. Bis ins Jahr 1999 wurden für die alten und neuen Bundesländer auch noch unterschiedliche Indexwerte angegeben.

Praxisbeispiel

Verbraucherpreisindex für Vermögen in D-Mark

Sie haben im Jahr 2001 geheiratet. Im Jahr 2001 hatte der Verbraucherindex einen Wert von 87,4. Sie verfügten über ein Anfangsvermögen von 50.000 DM. Im Jahr 2024 reichen Sie die Scheidung ein. Im Januar 2024 betrug der VPI 117,4. Es wird wie folgt gerechnet:

  • 50.000 DM = 25.564 EUR
  • Indiziertes Anfangsvermögen = 25.564 EUR x 117,4 / 87,4
  • Indiziertes Anfangsvermögen = 34.338 EUR
  • Für den Zugewinnausgleich wird also mit einem Anfangsvermögen von 34.338 EUR gerechnet.

Alles in allem

Besitzen Sie noch D-Mark, sind Sie genauso vermögend, als wenn Sie das Geld in Euro besäßen. Der Umstand, dass Sie mit D-Mark nichts mehr bezahlen können, bleibt unbeachtlich, da Sie den Bestand jederzeit in Euro umtauschen können. Soweit Sie daran interessiert sind, Ihren D-Mark Bestand zu bewahren bzw. mit der Errechnung des Zugewinnausgleichs durch die anwaltlich vertretene Gegenseite nicht einverstanden sind, holen Sie sich jetzt Hilfe und füllen unseren Online-Scheidungsantrag aus. Bei Fragen zu Scheidung und Unterhalt wenden Sie sich gern auch kostenlos an unseren InfoPoint unter der Telefonnummer 0800 34 86 72 3 – Sie erreichen zu jeder Uhrzeit einen Gesprächspartner!

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