Schenkungssteuer und Freibetrag bei Scheidung

Mittwoch, 27.11.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Vor der Scheidung noch schnell hohe Geldbeträge verschenken? Bei Schenkungen an den (Ex-)Partner oder sogar an gemeinsame Kinder können hohe Steuerfreibeträge helfen, Vermögen zu übertragen, ohne dass Schenkungssteuer anfällt. Wenn Sie Sie das im Zuge der Trennung vorhaben, sind ein paar grundlegende Kenntnisse des Schenkungssteuerrechts besonders wertvoll. Das Thema sollte dabei nicht isoliert, sondern zusammen mit den übrigen Scheidungsfolgen betrachtet werden, insbesondere der Aufteilung des Vermögens. Hier können Sie Ihr Gratis-InfoPaket Scheidung anfordern und alles rund um die Scheidung nachlesen.

Sind Schenkungen steuerpflichtig?

Schenkungen unterliegen dem Schenkungssteuergesetz. Selbst wenn Sie etwas schenken, müssen Sie den Staat finanziell beteiligen. Allerdings gewährt der Staat hohe Freibeträge. Gleiches gilt für

 

 

Die Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften sind allesamt im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Bei Schenkungen und Erbschaften bestehen in der Höhe der Freibeträge keine Unterschiede.

EXPERTENTIPP

Geschenk übergeben, nicht nur versprechen

Eine Schenkung ist erst dann vollzogen, wenn der geschenkte Vermögenswert dem Geschenkten überlassen wird. Ein bloßes Schenkungsversprechen, ohne dass der Vermögenswert übergeben wird, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 518 BGB). Die notarielle Beurkundung entfällt nur dann, wenn die Schenkung sofort vollzogen und der Vermögenswert dem Geschenkten übergeben wird. Soll eine Immobilie oder ein Gesellschaftsanteil geschenkt werden, bedarf es ohnehin zwingend der notariellen Beurkundung.

Wie hoch sind die Freibeträge bei Schenkungen?

Steuerpflichtig sind nicht Sie selbst als Schenker, sondern derjenige, der durch Ihre Schenkung begünstigt wird. Die Höhe der Schenkungssteuer hängt von der Höhe der Schenkung ab und von dem Grad Ihrer Verwandtschaft. Ungeachtet der Freibeträge gilt allgemein: Je enger der Begünstigte mit Ihnen verwandt ist und je geringer der Wert der Schenkung, desto geringer ist die Schenkungssteuer.

 

Im Detail:

 

  • Das Gesetz teilt die Begünstigten einer Schenkung in die Steuerklassen I, II und III ein.
  • Die Steuerklasse I ist die günstigste und III die schlechteste Steuerklasse. Diese Steuerklassen haben nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun.
  • Die Steuersätze bewegen sich je nach Steuerklasse zwischen 7 und 50 %.
  • Lediglich Vermögenswerte, die die Freibeträge übersteigen, unterliegen der Steuerpflicht. Liegt der Wert der Schenkung unter dem jeweiligen Freibetrag, bleibt die Schenkung steuerfrei.

     

Beschenkt wirdSteuerfreibetrag (EUR)
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner500.000
Kinder (einschließlich Stiefkinder, Adoptivkinder und Enkelkinder, wenn deren Eltern verstorben sind)400.000
Enkelkinder200.000
Eltern, Großeltern, Neffen, Nichten, Geschwister20.000
Nichtverwandte Personen (z.B. Lebensgefährte)20.000

 

GUT ZU WISSEN

Scheidung verändert den Freibetrag

Werden Sie rechtskräftig geschieden, haben Sie keinen Anspruch mehr auf den Ehegattenfreibetrag von 500.000 EUR. Dieser Freibetrag wird nur bei einer bestehenden Ehe gewährt. Ab der rechtskräftigen Scheidung stehen Sie sich rechtlich wie Fremde gegenüber. Sie haben dann nur noch einen Freibetrag von bis zu 20.000 EUR. Möchten Sie den Ehegattenfreibetrag ausnutzen, sollten Sie die Schenkung also vor Ihrer Scheidung tätigen. Schenkungen unter Noch-Ehepartnern können darin begründet sein, dass Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung verhandeln und die Schenkung der Preis dafür sein kann, dass Sie die Vereinbarung ins Ziel führen und sich einvernehmlich scheiden lassen können.

Wie hoch sind die Schenkungssteuersätze?

Die Schenkungssteuer wird in Abhängigkeit von der Steuerklasse nach folgenden Prozentsätzen erhoben (§ 19 ErbStG):

 

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich… EuroProzentsatz in der Steuerklasse IProzentsatz in der Steuerklasse IIProzentsatz in der Steuerklasse III
75 00071530
300 000112030
600 000152530
6 000 000193030
13 000 000233550
26 000 000274050
über 26 000 000304350

EXPERTENTIPP

Grunderwerbsteuerbefreiung

Schenken Sie Ihrem Noch-Ehepartner vor der Scheidung oder im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung eine Immobilie, bleibt die Übertragung grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 4,5 GrEStG). Die Schenkung als solche unterliegt aber dem Schenkungssteuergesetz.

Wie oft können die Freibeträge genutzt werden?

Die Freibeträge gelten für jeweils 10 Jahre. Innerhalb dieser Frist muss die Summe der geschenkten Werte unter dem Freibetrag bleiben, ansonsten wird Schenkungssteuer erhoben.

Praxisbeispiel

Regelmäßige Geldgeschenke an den (Noch-)Ehepartner
Sie möchten Ihrem Noch-Ehepartner in der Zeit der Trennung regelmäßig größere Beträge zukommen lassen und schenken ihm jedes Jahr 40.000 EUR. Da Ehepartner einen Steuerfreibetrag von 500.000 EUR alle zehn Jahre haben, bleibt die Schenkung innerhalb dieses Freibetrags steuerfrei. Wenn die Summe innerhalb von zehn Jahren den Freibetrag von 500.000 EUR erreicht, wird erst ab dem darüber hinausgehenden Betrag Schenkungssteuer fällig. Jeder Euro, der über diese 500.000 EUR hinausgeht, unterliegt dann der Steuerpflicht.

Was ist, wenn Sie Ihr Familienheim verschenken?

Schenken Sie Ihrem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner während Ihrer Ehe und vor der Scheidung Ihr Haus oder Ihren Miteigentumsanteil am Haus, bleibt die Schenkung steuerfrei, vorausgesetzt, der Partner bleibt auch nach der Scheidung im Haus wohnen. Schenkungen an Kinder sind gleichfalls von der Schenkungssteuer befreit, wenn das Kind das Haus selbst bezieht und die Wohnfläche höchstens 200 m² beträgt.

 

Möchten Sie selbst weiter im Haus wohnen bleiben, können Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen. Sofern das Kind das Haus nicht selbst bewohnt, fiele über den Freibetrag hinaus Schenkungssteuer an. Die Höhe der Schenkungssteuer bemisst sich nach dem Verkehrswert der Immobilie.

CHECKLISTE

Was passiert nach der Scheidung mit der gemeinsamen Immobilie?

Eine gemeinsame Immobilie gehört meistens zu den größten Anschaffungen in einer Ehe. Welche Lösungen gibt es im Fall der Scheidung?

Checkliste

Gemeinsame Immobilien der Ehepartner

Diese Möglichkeiten haben Sie, im Rahmen der Scheidung Ihre gemeinsame Immobilie aufzuteilen.

Download

Welche Bedeutung haben Schenkungen beim Zugewinnausgleich?

Verschenken Sie aus Anlass Ihrer Scheidung Vermögenswerte, sollten Sie die Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich beachten. Dabei geht es um die Berechnung Ihres Endvermögens. Ihrem Endvermögen wird nämlich der Betrag hinzugerechnet, um den Sie das Vermögen dadurch vermindert haben, dass Sie

 

  • eine Schenkung vorgenommen haben, die nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
  • Vermögen verschwendet haben oder
  • Handlungen in der Absicht vorgenommen haben, den Ehegatten zu benachteiligen.

Alles in allem

Schenkungen sind an sich etwas Positives. Wichtig ist nur, dass die Schenkung nach den Vorgaben gesetzlicher Vorschriften erfolgt. Nur so erreichen Sie, dass Ihre Schenkung den Zweck erfüllt, den Sie mit der Schenkung beabsichtigen und der Beschenkte keine Nachteile in Kauf nehmen muss. Haben Sie darüber hinaus noch konkrete Fragen zur Scheidung? Sie können unseren InfoPoint jederzeit kostenlos anrufen: 0800 34 86 72 3 oder hier einen Rückruf zu Ihrem Wunschtermin anfordern.

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