Sobald Sie oder Ihr Partner realisiert haben, dass Sie sich trennen werden, befällt einen vielerorts der blanke Aktionismus: Jetzt bloß die Zelte abbrechen und jeglichen Hausrat und Besitz zu irgendeinem Gegenwert noch bei eBay oder einem anderen Anzeigenportal online loswerden. Ob dies aus Trotz oder tatsächlichen Geldnöten oder beidem erfolgt: Lesen Sie hier, was Sie bezüglich Steuern, Eigentum und letztlich auch direkt wegen Ihrer Scheidung bei Kleinanzeigenverkäufen beachten sollten. Wenn Sie bereits ohnehin sehr viele Dinge über das Internet regeln, um Zeit und Geld zu sparen, dürfte die Online-Scheidung auch etwas für Sie sein: Hier können Sie bei uns modern und bequem Ihre Scheidung digital einreichen.
Bei Kleinanzeigenverkäufen Steuertransparenzgesetz beachten
Verkäufe bei eBay sind dem Finanzamt bereits seit längerer Zeit ein Dorn im Auge. Seit 2023 verpflichtet das Plattformen-Steuertransparenzgesetz die Betreiber von Internetplattformen wie eBay, von sich aus Verkäufer zu melden, bei denen die Vermutung besteht, dass diese gewerblich verkaufen und/oder gewisse Grenzen überschritten werden. Das betrifft neben professionellen Händlern auch Privatpersonen, die über eBay Waren anbieten.
Denn: Verkaufen Sie eine Vielzahl von Gegenständen bei eBay, sind Sie möglicherweise gewerblich tätig und müssten Ihre Einnahmen in der Einkommensteuererklärung erklären und versteuern. Die Steuererklärung gebietet sich für diesen Fall ohnehin, da das Finanzamt über die Meldung von eBay bereits über Ihre Verkäufe informiert ist.
Wer innerhalb eines Jahres mehr als 30 Artikel auf eBay oder einer anderen Plattform verkauft und damit aller Voraussicht nach einen Gewinn von mehr als 2.000 € macht, muss von dem Betreiber der Plattform an den Fiskus gemeldet werden.
Diese Vorgaben gelten pro Plattform, so dass sich empfehlen kann, die Verkäufe nicht ausschließlich über eBay, sondern auch über andere Plattformen abzuwickeln. Ob Sie damit gleichzeitig auch als gewerblicher Verkäufer beurteilt werden, hängt von weiteren Indizien ab. Die Grenzen lassen sich nicht eindeutig bestimmen. Der Bundesgerichtshof jedenfalls beurteilte 328 Verkäufe innerhalb eines Jahres als unternehmerische Tätigkeit.
Die Beurteilung einer gewerblichen Tätigkeit richtet sich nach
- der Anzahl der Verkäufe,
- Bewertungen bei eBay,
- aufwändiger Platzierung der Angebote,
- hohen Umsätzen und
- dem Zeitpunkt der Verkäufe.
Verkäufe im Hinblick auf die Scheidung normalerweise statthaft
Wenn Sie im Hinblick auf Ihre Scheidung Ihr Eigentum zu Geld machen, spricht dies nicht unbedingt für eine gewerbliche Tätigkeit. Haben Sie nämlich alles verkauft, endet Ihr Engagement. Sie haben dann offensichtlich nicht die Absicht, gewerblich und unternehmerisch tätig zu sein.
Um auf eventuelle Nachfragen des Finanzamtes vorbereitet zu sein, empfiehlt sich, möglichst Buch zu führen. Sie sollten nachweisen können, was Sie verkauft und welche Erlöse Sie erzielt haben. Optimal wäre auch, wenn Sie noch die Rechnungen über den Ankauf parat hätten.
Dies gilt ebenso mehr, als Sie nur den Gewinn versteuern müssen. Schließlich haben Sie die Anschaffung der verkauften Gegenstände finanzieren müssen. Sie dürfen den Erlös mit den Anschaffungskosten verrechnen. Überschreiten Sie die benannten Grenzen, wird eBay Sie auffordern, Ihre Steuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Tun Sie dies dann nicht, müssen Sie damit rechnen, dass das eBay-Konto gesperrt wird.
Wegen der mit dem Verkauf eventuell verbundenen steuerlichen Pflichten, sollten Sie die Verkäufe mit einem eigenen Account bei eBay abwickeln. Gibt es einen gemeinsamen Account mit Ihrem Ehepartner, ist nicht zu empfehlen, den Account für diesen Zweck zu nutzen. Außerdem wecken Sie bei dem Ehepartner nicht gleich dessen Neugier wegen der Verkäufe.
GUT ZU WISSEN
eBay-Portal Kleinanzeigen vs. eBay
Neben eBay gibt es auch das Portal markt.de und das Portal Kleinanzeigen, das früher eBay gehörte und zumindest heute noch mit ihm verbandelt ist. Hier hat der Betreiber keine Kenntnis davon, ob Sie mit den Angeboten Gegenstände tatsächlich verkauft haben. Der Verkauf findet außerhalb der Plattform statt. Auf die Zahl der Verkäufe kommt es nicht an. Sie wären dann wieder auf einer relativ sicheren Seite. Dies ändert sich dann wieder, wenn Sie die Zahlungen über die Plattform abwickeln und den Service „sicher bezahlen“ in Anspruch nehmen.
Sind Sie alleiniger Eigentümer der verkauften Gegenstände?
Der Verkauf bei eBay ist das eine. Die mit den Verkäufen einhergehenden familienrechtlichen Aspekte sind das andere. Auch diese können eine gewichtige Rolle spielen. Denn: Es versteht sich, dass Sie keine Gegenstände verkaufen, die Ihnen nicht gehören. Gehört ein Gegenstand nachweislich dem Ehegatten, begehen Sie womöglich Unterschlagung und machen sich strafbar. Sie sollten auch vorsichtig sein, wenn Sie glauben, vermeintlich im Interesse des Partners zu handeln. Es wäre nicht auszuschließen, dass sich dessen Meinung ändert.
Aber auch wenn Sie gemeinsam Eigentümer sind, ist Vorsicht angesagt. Vor allem Haushaltsgegenstände werden meist von beiden Ehegatten benötigt und beansprucht. Daran ändert sich zunächst nichts, wenn Sie sich trennen und in unterschiedlichen Wohnungen leben. Aus der Verpflichtung der Ehegatten, einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet zu sein, fließt das Recht eines jeden Ehegatten auf Mitbesitz an allen Haushaltsgegenständen. Ohne Zustimmung verkaufen, wäre riskant.
Trennen Sie sich, kann in erster Linie derjenige Ehegatte die Haushaltsgegenstände herausverlangen, der aufgrund seiner Lebensumstände in besonderer Weise auf die Nutzung angewiesen ist. Ansonsten erfolgt die Aufteilung des Hausrats nach den Regeln, die dafür gesetzlich vorgesehen sind. Die eigenmächtige Aufteilung und Beanspruchung einzelner Haushaltsgegenstände sollte also keine Option darstellen.
Vorsicht, wenn Sie Ihr gesamtes Vermögen verkaufen
Verkaufen Sie vor der Scheidung alles bei eBay, sollten Sie damit rechnen, dass Ihr Partner Einspruch einlegt. Im Gesetz gibt es mit § 1365 BGB die Bestimmung, dass ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen darf. Fehlt es an dieser Zustimmung, ist der Verkauf nicht wirksam. Vom Gesamtvermögen geht die Rechtsprechung aus, wenn etwa 90 % des Vermögens veräußert wird.
Grundsätzlich ist es so, dass jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig verwaltet (§ 1364 BGB). Das Zustimmungserfordernis enthält davon eine Ausnahme. Es hat den Zweck, das Vermögen der Ehegatten als wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familie zu erhalten und den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seiner Anwartschaften auf Zugewinnausgleich bei der Scheidung zu schützen (BGH FamRZ 1980, 765).
Verkaufen Sie alles, was Sie zu besitzen glauben im Ganzen und auf einmal, sei es in Gestalt eines Einzelstücks oder mehrerer Einzelstücke und stellt der Verkauf Ihr gesamtes Vermögen dar, müssen Sie ernsthaft damit rechnen, dass die Verkäufe wegen der fehlenden Zustimmung des Ehegatten unwirksam bleiben. Sie könnten die Verkäufe gegenüber dem Erwerber der Gegenstände nicht erfüllen und müssten mit Schadensersatzforderungen und schlechten Bewertungen bei eBay rechnen. Das Zustimmungserfordernis gilt natürlich unabhängig davon, ob Sie ausschließlich über eBay, teilweise über eBay oder sonst wo verkaufen. Eine Option wäre, einzelne Gegenstände nacheinander zu verkaufen und nicht alles auf einmal bei eBay einzustellen.
Eine davon abweichende Betrachtungsweise kommt in Betracht, wenn ein einzelner Verkauf zum Zeitpunkt des Verkaufs noch kein Geschäft über das Gesamtvermögen darstellt. Dann bedarf es keiner Zustimmung. Wie auch immer: Eine eindeutige Beurteilung lässt sich nicht vornehmen. Es kommt eben darauf an. Auf jeden Fall sollten Sie wissen, dass Sie ein Risiko eingehen, wenn Sie Ihr gesamtes Vermögen verkaufen wollen.
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Wie wirken sich die eBay-Verkäufe auf den Zugewinnausgleich aus?
Kommt es zur Scheidung, hat Ihr Ehepartner Anspruch auf Zugewinnausgleich, wenn Sie während Ihrer Ehe höhere Vermögenswerte angesammelt haben als der Ehepartner. Verkaufen Sie alles wegen der Scheidung bei eBay, riskieren Sie, dass der Ehegatte eine illoyale Vermögensminderung behauptet, weil Sie Ihr „Endvermögen“ verringert haben.
Ihrem Endvermögen wird nämlich zum Schutz vor solchen Vermögensminderungen der Betrag hinzugerechnet, um den Sie das Vermögen dadurch vermindert haben, dass Sie Handlungen in der Absicht vorgenommen haben, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (§ 1375 Abs. II BGB).
Ihr Wille, den Partner zu benachteiligen, muss das leitende, wenn auch nicht notwendig ausschließliche oder einzige Motiv Ihres Handelns gewesen sein (BGH NJW 2000, 2347). Dabei kommt dem Ehegatten beweisrechtlich ein Vorteil zugute. Ist Ihr Endvermögen nämlich geringer als Ihr Vermögen bei der Trennung, vermutet das Gesetz, dass Sie sich nicht loyal verhalten haben. Sie müssten dann darlegen und beweisen, dass es anders ist.
Sofern Sie behaupten, das Geld zur Durchführung des Scheidungsverfahrens unbedingt benötigt zu haben, könnten Sie sich womöglich entlasten. Ist dies nicht der Fall, schwebt das Damoklesschwert über Ihrem Haupt. Sie sollten also schon gute Gründe haben, ausgerechnet jetzt alles verkaufen zu wollen.
EXPERTENTIPP
Vorsicht bei der Angabe des eigenen Namens
Haben Sie einen seltenen Namen und/oder haben normalerweise keinerlei Einträge zu sich im Internet, geben aber in den Anzeigen Vor- und Zuname an, sind Ihre Internetanzeigen z.B. von kleinanzeigen.de mit Ihrem Namen über eine Suchmaschinenanfrage oft leicht auf den ersten Plätzen zu finden. Was als Transparenz gegenüber Käufern gut gemeint war, kann dann (unnötig) Ärger verursachen. Denn dann, wenn Sie später angeben, über die nötige Liquidität für den Unterhalt nicht zu verfügen und zum Beispiel das Jugendamt über Google herausfindet, dass Sie vor gar nicht langer Zeit ein wertvolles Gemälde verkauft haben (oder, weil Sie Spaß daran gefunden haben, nach wie vor mit Dingen auf Kleinanzeigen zu handeln) wird Ihr Einkommen höher angesetzt, als es ist. Auch wenn es so niedrig ist, wie Sie angeben. Deshalb: „Weniger Name“ ist manchmal mehr.
Alles in allem
Verkaufen Sie aus Anlass Ihrer Scheidung Ihre Vermögenswerte bei eBay, sollten Sie zumindest die Risiken kennen, die mit den Verkäufen einhergehen. Es sollte nicht so sein, dass Sie sich mehr Ärger einhandeln, als Sie an Gewinn erlösen. Es ist nicht verkehrt, die ersten Schritte für Ihre Scheidung mit unserem InfoPoint zu besprechen – denn diese beinhalten zunächst einmal nicht das Veräußern des Hausrats, sondern meistens andere Angelegenheiten, wenn auch ebenfalls finanzieller Natur. Wir freuen uns auf Ihren kostenfreien Anruf unter 0800 34 86 72 3 – alternativ oder noch dazu können Sie bei uns eine kostenlose Infobroschüre zur Scheidung bekommen. Hier können Sie das InfoPaket gratis anfordern. Bis bald!