Nach Scheidung Telefonnummer mitnehmen?

Mann Handy iurFRIEND® AG

Donnerstag, 01.02.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Wem gehört die Telefonnummer? Dies fragen sich nicht nur Personen, die von einer unbekannten Nummer angerufen wurden. Auch die Rechte an der eigenen (Festnetz)nummer werden interessant, wenn sich ein Ehepaar trennt und beide die bisherige Nummer der ehelichen Wohnung behalten möchten. Ob etwas wie eine Telefonnummer als Haushaltsgegenstand gilt und diese bei einer Scheidung demnach in die Hausratsverteilung kommt, erfahren Sie hier. Allgemeine(re) Informationen als Einstieg zu Ihrer Scheidung finden Sie im Übrigen in unserem Gratis-InfoPaket, das Sie hier bestellen können.

Warum möchte jemand die gemeinsame Nummer behalten oder mitnehmen?

Haben Sie zu Hause eine Festnetznummer, sind Sie immer erreichbar. Ihre Verwandten, Freunde und Bekannten wissen, wie Sie Kontakt mit Ihnen aufnehmen können. Idealerweise verfügt Ihr Festnetztelefon über einen Anrufbeantworter, auf dem der Anrufer eine Nachricht hinterlassen kann. Dann wissen Sie genau, wer angerufen hat und können bei Bedarf zurückrufen.

 

Je länger Sie diese Telefonnummer nutzen, desto mehr Personen werden diese kennen. Ziehen Sie um, kann es von Vorteil sein, dass Sie oder auch Ihre kleineren Kinder für Freunde weiterhin unter dieser Telefonnummer erreichbar bleiben.

Einprägsame oder symbolische Wunschnummer

Ihr Interesse könne auch darin begründet sein, dass es sich bei der Telefonnummer um eine besonders originelle oder einprägsame Nummer handelt. Eine Nummer mit vielen gleichen Ziffern ist besser zu merken als beispielsweise „738519“. Vielleicht enthält sie auch den Geburtstag von einem von Ihnen.

Festnetzerreichbarkeit ist auch die Geschäftsnummer

Was kaum noch vorkommt, jedoch auch möglich ist, dass Sie aus beruflichen Gründen auf die Nutzung dieser in Ihrem Anruferkreis bekannten Telefonnummer angewiesen sind, z.B. als Selbstständiger für Ihre Kunden trotz des Umzugs weiterhin problemlos erreichbar bleiben.

Kein Aufwand, über neue Nummer informieren zu müssen

Sie ersparen sich nach einem Umzug auch die Mühe, alle potentiellen Anrufer über eine neue Telefonnummer informieren zu müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Partner oder die Partnerin genau das gleiche Interesse an dieser Telefonnummer haben könnte.

Darf man die Telefonnummer beim Umzug überhaupt mitnehmen?

Ja, seit dem 1. Dezember 2021 ist die Rufnummernmitnahme im Festnetz und im Mobilfunknetz sogar gebührenfrei. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Vertrag weiter gilt oder der Anbieter gewechselt wird. Anders verhält es sich bei Mobilfunknummern. Diese sind ortsunabhängig und können auch an den neuen Wohnort mitgenommen werden, selbst wenn Sie zum Anbieterwechsel gezwungen sind.

 

Die Anbieter dürfen keine Kosten mehr dafür berechnen. Wenn Sie umziehen, können Sie Ihren Telefon- und Internetvertrag in der Regel unverändert weiterführen. Ihr bisheriger Anbieter muss die Leistung am neuen Wohnort genauso erbringen, wie dies auch am alten Wohnort vertraglich vorgesehen war. Fast alle großen Anbieter bieten diesen Service an. Wenn Sie den Umzug rechtzeitig beauftragen, können Sie Ihre Rufnummer und Ihren Tarif behalten.

 

  • Bleibt der Vorwahlbereich gleich, können Sie Ihre Rufnummer einfach mitnehmen.
  • Ändert sich der Vorwahlbereich, erhalten Sie zwangsläufig eine neue Telefonnummer. Das Problem mit der Mitnahme der Telefonnummer stellt sich dann gar nicht erst.

 

Kann Ihr Anbieter die vereinbarte Leistung an Ihrem neuen Wohnort nicht erbringen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie dürfen den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats kündigen. Wenn Sie früh genug Bescheid wissen, können Sie mit dieser Frist sogar zum Zeitpunkt des Auszuges kündigen. Kontaktieren Sie Ihren Anbieter bei geplantem Umzug rechtzeitig, um die Möglichkeiten einer Mitnahme des Telefon- oder Internetanschlusses abzuklären.

Wem gehört die Telefonnummer?

Die Telefonnummer gehört dem Telekommunikationsunternehmen. Die Telefonnummer wird Ihnen zugewiesen, weil Sie eine Telefonverbindung beantragt haben. Sie erwerben aber kein Eigentum daran. Sie erwerben lediglich ein vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht, das ausschließlich Sie berechtigt, diese Telefonnummer zu nutzen. Kündigen Sie den Vertrag, verlieren Sie Ihr Nutzungsrecht. Die Telefonnummer fällt an die Telekommunikationsgesellschaft zurück und kann nach Ablauf einer bestimmten Sperrzeit neu vergeben werden.

Wenn Sie den Anschluss beantragt haben

Haben Sie den Telefonanschluss in Ihrem Namen beantragt, sind Sie der Vertragspartner des Telekommunikationsunternehmen. Damit haben Sie im Prinzip auch das Recht, zu entscheiden, ob Sie die Telefonnummer wegen Ihres Auszugs aus der ehelichen Wohnung kündigen, in der Wohnung belassen oder in Ihre neue Wohnung mitnehmen.

Telefonvertrag gemeinsam mit dem Partner abgeschlossen

Es könnte auch sein, dass Sie den Telefonvertrag gemeinsam mit dem Partner abgeschlossen und beide unterschrieben haben. In diesem Fall wären Sie beide gleichermaßen berechtigt und müssten sich wegen der Mitnahme der Telefonnummer irgendwie einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, verbleibt in letzter Konsequenz nur die Kündigung des Vertrages. In der Praxis ist aber eher so, dass nur ein Partner den Telefonvertrag abschließt. Die Option, ähnlich wie beim Streit um das Sorgerecht das Familiengericht entscheiden zu lassen, ist wenig praktikabel und wäre, weil die Telefonnummer kein Haushaltsgegenstand ist, wahrscheinlich auch nicht zulässig.

Hat der Ehepartner Rechte an der Telefonnummer?

Auch wenn Sie die Telefonnummer beantragt haben und Vertragspartner sind, ist damit die Frage verbunden, ob denn auch der Ehepartner ein Recht an dieser Telefonnummer hat. Schließlich haben Sie die Telefonnummer in der Zeit Ihres ehelichen Zusammenlebens gemeinsam genutzt. Dies gilt umso mehr, als Sie sich auf dem Anrufbeantworter mit „Hier ist Familie XY“ melden.

 

Ein Recht könnte sich daraus ergeben, dass die Beantragung und die Zurverfügungstellung einer Telefonnummer ein „Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs“ im Sinne des § 1357 BGB sein könnte. Da Telefonieren im weiteren Sinne zum Lebensbedarf der Familie gehört, ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

 

Wenn der Ehepartner demgemäß gleichfalls ein Recht an der Telefonnummer erworben hätte, könnte er/sie die Zustimmung zur Mitnahme der Telefonnummer durchaus verweigern. Dies gilt umso mehr, als auch der Ehepartner unter dieser Telefonnummer erreichbar ist und der Verwandten- und Freundeskreis sich darauf eingestellt hat, den Ehepartner unter dieser Telefonnummer zu kontaktieren.

 

Sie müssten sich dann einigen, was mit der Telefonnummer bei der Scheidung passiert. Am einfachsten wäre es, die Telefonnummer dort zu belassen, wo sie angemeldet ist. Sollten Sie sich nicht einigen können, müsste eine rechtliche Lösung in Betracht gezogen werden.

 

Diese könnte darin bestehen, dass Sie als Vertragspartner von Vodafone oder der Telekom den Antrag stellen, die Rufnummer in Ihre neue Wohnung mitzunehmen. Da das Telekommunikationsunternehmen im Regelfall nicht prüfen kann (und will), ob die Telefonanmeldung ein „Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs“ war, werden Sie als Vertragspartner im Regelfall problemlos über die Telefonnummer verfügen können. Sie müssten dann intern sich mit Ihrem Ehepartner auseinandersetzen. Verhindern könnte er/sie die Mitnahme der Telefonnummer aber eher nicht. Eine absolut überzeugende Lösung rechtlicher Natur gibt es für diese Problematik wohl nicht.

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Alles in allem

Mit der richtigen Portion Kompromissbereitschaft regeln Sie die Frage der Festnetztelefonnummer schon. Zumal Sie sich zusätzlich ja noch über weitere (wirkliche) Haushaltsgegenstände und deren Verbleib einigen müssen. Telefonieren Sie überwiegend mit dem Handy, stellt sich die Frage wahrscheinlich nicht, und vielleicht nehmen Sie ja auch Abstand von der Nummer, wenn Sie vom Ex-Partner und/oder Kontakten von ihm nach der Scheidung auch nicht mehr angerufen werden wollen. Möchten Sie im Übrigen Ihre Scheidung in Angriff nehmen, haben Sie bei scheidung.de die Möglichkeit, hier Ihren Scheidungsantrag zu stellen. Wir stehen unter der kostenfreien Nummer 0800 34 86 72 3 für Fragen dazu für Sie bereit. PS: Unsere Nummer werden wir auf jeden Fall behalten, sodass Sie uns jederzeit auch in der Zukunft erreichen können!

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