Richter wechselt im laufenden Verfahren

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Sonntag, 04.12.2022 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Sie haben vor Gericht Anspruch auf einen „gesetzlichen Richter“ bzw. Richterin. Sie haben aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Richter oder eine bestimme Richterin. Lassen Sie sich scheiden oder möchten Sie das Sorge- oder Umgangsrecht klären, können Sie Ihren Richter nicht wählen. Wechselt der Richter im laufenden Verfahren, kann es durchaus sein, dass sich auch die Art und Weise der Verhandlungsführung ändert. Was bedeutet das für Ihr Verfahren? Und: können Sie den Richter nochmal wechseln?

 

Hinweis: Wir sprechen der Einfachheit halber geschlechtsneutral vom „Richter“. Gemeint sind selbstverständlich alle Richter und Richterinnen jeglichen Geschlechts.

Welcher Richter ist für Ihr Scheidungsverfahren zuständig?

Steht das örtlich zuständige Familiengericht fest, entscheidet derjenige Richter dieses Familiengerichts, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für Ihr Scheidungsverfahren zuständig ist.

 

Jedes Jahr legt der Präsident des Amtsgerichts in einem Geschäftsverteilungsplan im Voraus fest, welcher Richter welche Verfahren entscheidet. Für den Fall, dass der vorrangig zuständige Richter verhindert ist, ist im Regelfall ein Stellvertreter benannt. Beantragen Sie Ihre Scheidung oder ein anderes familiengerichtliches Verfahren, ist im Voraus festgelegt, welcher Richter und welcher Stellvertreter für Ihr Verfahren zuständig ist. So kann die Zuweisung beispielsweise nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens erfolgen, nach der Eingangszeit Ihres Antrags oder nach Ihrem Wohnort.

 

Der Geschäftsverteilungsplan kann während des Jahres grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Zweck eines solchen Geschäftsverteilungsplans ist es, die Rechtsuchenden vor Manipulation zu schützen und dem Verfahren nicht einem Richter zuzuweisen, der im Hinblick auf die Person der Prozessbeteiligten als „passend“ empfunden wird.

Was ist, wenn ein Richter im laufenden Verfahren wechselt?

Es kann immer mal wieder vorkommen, dass ein Richter im laufenden Verfahren wechselt. Meist geht es darum, dass ein Richter

  • dauerhaft erkrankt ist,
  • in den Ruhestand eintritt
  • oder seine Tätigkeit an diesem Familiengericht aufgibt.

Seine laufenden und noch nicht abgeschlossenen Fälle werden dann dem Nachfolger oder einem Stellvertreter übertragen. Möglicherweise haben Sie dann die Einschätzung, dass dieser Nachfolger Ihre Angelegenheit rechtlich anders beurteilt als sein Vorgänger. Vielleicht haben Sie das Gefühl, dass der Richter emotional und menschlich eine andere Herangehensweise hat, mit der Sie nicht zurechtkommen. Manche machen sich Sorgen, dass ihr Anliegen nicht angemessen, nicht empathisch genug oder irgendwie abweisend behandelt werden könne. das kann vor allem bei Fragen des Sorgerechts und Umgangsrechts zum Vorschein kommen.

 

Im Regelfall werden Sie jedoch keine Möglichkeit haben, den neuen Richter abzulehnen und den Wunsch vorzutragen, das Gericht möge einen anderen Richter mit Ihrer Angelegenheit betrauen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn dem Richter Befangenheit vorzuwerfen ist. Ansonsten gibt es gute Gründe, dass als Rechtssuchender gerade nicht die Option haben, dass Ihr Verfahren von einem „Richter Ihres Vertrauens“ entschieden wird.

Richterwechsel als Chance

Vielleicht verstehen Sie den Wechsel des Richters im laufenden Verfahren auch als Chance. Es könnte ja sein, dass der neue Richter eine andere Sichtweise auf Ihr Verfahren hat, aus der sich für Sie Vorteile ergeben. Vielleicht ist der neue Richter empathischer, kompetenter und interessierter, als es beim Vorgänger der Fall war. Natürlich kann es auch genau umgekehrt sein. Trotzdem sollten Sie davon ausgehen, dass gerade ein Familienrichter oder eine Familienrichterin aufgrund der besonderen, meist emotional aufgewühlten Atmosphäre in einem familiengerichtlichen Verfahren die nötige Kompetenz und Empathie aufbringt, um dem Fall gerecht zu werden.

 

Dabei müssen Sie berücksichtigen, dass das Familiengericht die Interessen Ihres beteiligten Ex-Partners genauso berücksichtigen muss, wie es Ihre Interessen berücksichtigt. Es ist Aufgabe des Gerichts, aus dem Vortrag der möglicherweise entgegengesetzten Interessen diejenige Entscheidung zu treffen, die den rechtlichen Vorgaben entspricht. Die Kunst in familienrechtlichen Verfahren besteht darin, die Interessen aller Beteiligten angemessen einzubeziehen. Dies gelingt einmal mehr, einmal weniger. Letztlich ist es die Aufgabe Ihres Rechtsanwalts oder Ihrer Rechtsanwältin, Ihre Interessen vorzutragen und die Entscheidung des Gerichts eventuell in einer höheren Instanz überprüfen zu lassen.

Richter wegen Befangenheit ablehnen?

In Ausnahmefällen können Richter abgelehnt werden. Grund ist die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO). Dann ist die Ablehnung möglich, sofern ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen und vom Standpunkt des Antragsstellers aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnte, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Versprechen Sie sich von einem Befangenheitsantrag aber nicht zu viel. Dabei geht es um absolute Ausnahmefälle. Auch Anwälte sind hier sehr zurückhaltend.

Richter ist mit Ehepartner verwandt oder verschwägert

Die Befangenheit eines Richters ist vom Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes zu unterscheiden (§ 41 ZPO). War der Richter mit Ihrem jetzigen Ehepartner früher verheiratet oder ist er mit dem Ehepartner verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2.Grad verschwägert oder hat er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt, ist er als Richter im laufenden Verfahren ausgeschlossen.

Wonach entscheidet der Richter?

Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige und nur dem Gesetz unterworfenen Gerichte ausgeübt (§ 1 Gerichtsverfassungsgesetz). Jeder Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Grundgesetz). Entscheidet der Richter, ist er also ansonsten in seiner Entscheidung frei. Eine Einschränkung ergibt insoweit, als der Richter damit rechnen muss, dass seine Entscheidung in der nächsthöheren Instanz von einem anderen Richter oder einem Richtergremium überprüft und gegebenenfalls neu entschieden wird. Insoweit sind Richter daran interessiert, ihre Entscheidungen rechtsmittelsicher zu formulieren. Ein Richter, dessen Urteile und Beschlüsse von einer höheren Instanz immer wieder aufgehoben werden, dürfte nur schlechte Aussichten auf eine gute Karriere haben.

Welche Qualifikation haben Familienrichter?

Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen in Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. Diese Familiengerichte werden mit Familienrichtern besetzt. In § 23b Gerichtsverfassungsgesetz heißt es dazu seit 1.1.2022:

 

„Richter in Familiensachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere

  • des Kindschaftsrechts,
  • des Familienverfahrensrechts
  • und der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder- und Jugendhilferechts
  • sowie über belegbare Grundkenntnisse der Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes und der Kommunikation mit Kindern verfügen.

Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Familienrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.“

 

Es sollte also so sein, dass alle Richter, denen entsprechende Verfahren anvertraut werden, auch fachlich und persönlich für diese Aufgabe geeignet sind.

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Alles in allem

Fühlen Sie sich von dem Richter in Ihrem familiengerichtlichen Verfahren nicht ausreichend verstanden oder fühlen Sie sich irgendwie benachteiligt, müssen Sie trotzdem akzeptieren, dass der Richter über Ihr Verfahren entscheidet. Sind Sie mit seinem Beschluss oder Urteil nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen und die Entscheidung von einem Gericht der höheren Instanz bis hin zum Bundesgerichtshof entscheiden zu lassen. Sie selbst können insoweit vorsorglich tätig werden, als Sie Ihr familiengerichtliches Verfahren einem im Familienrecht kompetenten Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin anvertrauen.

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