Kindern fällt es schwer, die Trennung der Eltern emotional zu verarbeiten. Fällt diese zeitlich mit der bevorstehenden Einschulung zusammen, überlegen viele Eltern(teile), aufgrund der Doppelbelastung die Einschulung aufzuschieben. Lesen Sie hier, welche Aspekte mit einer Einschulung einhergehen und wie Sie das Wohlergehen Ihres Kindes im Auge behalten. Um den psychologischen Druck von Ihrem Kind, aber auch von sich selbst zu nehmen, finden Sie hier auch Tipps zu einer einvernehmlichen Scheidung. Diese können Sie bei uns auch online beantragen, ohne zusätzlichen Stress. Scheidung.de ist seit vielen Jahren Deutschlands Scheidungsservice Nr. 1 und hat bereits vielen Eltern in dieser Situation Orientierung und Halt gegeben. Gerne rufen Sie auch unseren InfoPoint Familienrecht an, um unter 0800 34 86 72 3 Ihre Fragen zur Scheidung loszuwerden.
Mit wie viel Jahren wird man eingeschult?
In Deutschland ist es so, dass jedes Bundesland einen Stichtag festlegt, nach dem sich der Einschulungstermin bestimmt. Alle Kinder, die bis einschließlich dieses Stichtages sechs Jahre alt werden, werden im gleichen Jahr eingeschult. Der Stichtag liegt, je nachdem, in welchem Bundesland das Kind wohnt, zwischen dem 30. Juni und dem 30. September. Damit könnte es so sein, dass sich die Frage des späteren Einschulungstermins von selbst erledigt, weil Ihr Kind zwar sechs Jahre alt ist, aber wegen des Stichtages trotzdem erst im Folgejahr eingeschult wird.
Praxisbeispiel
Einschulung in NRW
Sie leben mit Ihrem Kind in Nordrhein-Westfalen. Stichtag für die Einstellung ist hier der 30. September. Wurde Ihr Kind am 1. August 2018 geboren, wird Ihr Kind im Jahr 2024 eingeschult, weil es vor dem 30. September geboren wurde und sechs Jahre alt ist. Wäre Ihr Kind beispielsweise am 1. Oktober 2018 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag geboren worden, wäre der Einschulungstermin erst im Jahr 2025.
Stichtage für 2023/24:
- 30. Juni: Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
- 1. Juli: Hamburg
- 1. August: Thüringen
- 31. August: Rheinland-Pfalz
- 30. September: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
Wann kann ich die Einschulung verschieben und mein Kind zurückstellen lassen?
Denken Sie über den Aufschub der Einstellung nach, ist zwischen Muss-Kindern, Kann-Kindern und Darf-Kindern zu unterscheiden.
"Muss-Kinder"
Wird der Kind zu dem für Ihr Bundesland maßgeblichen Stichtag sechs Jahre alt, muss es eingeschult werden. Es ist ein sogenanntes "Muss-Kind". Der Aufschub der Einstellung kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn das Kind aufgrund seiner Entwicklung tatsächlich noch nicht schulreif ist. Nur Eltern von Kann- oder Darf-Kindern sind die einzigen, die bei der Einschulung mit darüber entscheiden, ob das Kind bereits eingeschult wird oder die Einschulung aufgeschoben wird.
"Kann-Kinder"
Ihr Kind ist ein "Kann-Kind", wenn es am Stichtag noch keine sechs Jahre alt, aber bis zum Jahresende 6 Jahre alt wird. Es kann dann eingeschult, kann aber genauso gut zurückgestellt werden. Sie entscheiden.
"Darf-Kinder"
"Darf-Kinder" werden erst im folgenden Jahr sechs Jahre alt. Ist Ihr Kind ein solches "Darf-Kind", haben Sie kein Problem. Es gibt nichts zu entscheiden.
Wann kann ein „Muss-Kind“ später eingeschult werden?
Auch Kinder, die gerade erst sechs Jahre alt geworden und damit an sich schulpflichtig sind, sind noch nicht unbedingt schulreif. Es gilt, die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen. Manches Kind ist noch sehr verspielt und unkonzentriert, nicht zuletzt deshalb, weil sich die Eltern gerade erst getrennt haben und das Kind emotional belastet ist. Hier ist es zunächst Aufgabe der Eltern und insbesondere des betreuenden Elternteils, das Kind dabei zu beobachten, ob es aufgrund seiner Entwicklung fähig ist, am Schulunterricht teilzunehmen. Viele Grundschulen bieten aus diesem Grund einen Probeunterricht an. Sie können dann mit der Lehrperson darüber sprechen, wie sich das Kind im Unterricht verhält.
Halten Sie Ihr Kind für noch nicht schulreif, ist es nicht Ihre alleinige Entscheidung, die Einschulung zurückstellen zu wollen. Wird Ihr Kind bis zum maßgeblichen Stichtag für die Einschulung sechs Jahre alt, werden Sie von der nächstgelegenen Grundschule zu einem Vorstellungstermin eingeladen.
Sind Sie im Zweifel, sollten Sie vorab bereits mit den Erziehern im Kindergarten oder Ihrem Kinderarzt sprechen. In einem Empfehlungsschreiben kann dargelegt werden, dass das Kind aufgrund seiner Entwicklung oder der durch die Trennung und Scheidung bedingten familiären Umstände noch nicht schulreif ist und es besser wäre, das Kind noch ein weiteres Jahr im Kindergarten zu belassen. Den Vorstellungstermin in der Grundschule müssen Sie auf jeden Fall wahrnehmen. Sie können die Zurückstellung beantragen und dazu auf die Unreife oder seelische Belastung des Kindes hinweisen und Ihre eigene Einschätzung abgeben. Letztlich kommt es auf das Ergebnis des Einschulungstests an. Ergibt sich daraus die Unreife des Kindes, kann das Kind einmalig zurückgestellt werden.
EXPERTENTIPP
Machen Sie Ihr Kind schulreif
Bewilligt die Schulbehörde, dass das Kind später eingeschult wird, darf das Kind ein weiteres Jahr den Kindergarten besuchen. Sie sollten diese Zeit unbedingt nutzen. Arbeiten Sie daran, das Kind optimal zu fördern und helfen dabei, die durch Ihre Trennung bedingte emotionale Unsicherheit so gut es geht zu bewältigen. Insoweit kann es hilfreich sein, auch den nicht betreuenden Elternteil in die Verantwortung einbeziehen und gemeinsam mit dem Kind die familiäre Situation aufzuarbeiten. Vor allem sollte dem nicht betreuenden Elternteil, der sich in der Verantwortung für das gemeinsame Kind sieht, nicht das Umgangsrecht verweigert werden. Ein dadurch eventuell provozierter Konflikt dürfte das Kind noch tiefer in einen seelischen Abgrund hinunterziehen und die Einschulung im nächsten Jahr kaum erleichtern.
Hilft es dem Kind überhaupt, später eingeschult zu werden?
Auch wenn Sie Ihr Kind für noch nicht schulreif halten, ist es nicht unbedingt der Weisheit letzter Schluss, die Einschulung aufzuschieben. Ihr Kind wird sehr wohl registrieren, dass seine gleichaltrigen Freunde im Kindergarten oder in der Nachbarschaft eingeschult werden und es vielleicht alleine im Kindergarten zurückbleibt. Es könnte sich diskriminiert und zurückversetzt fühlen. Vielleicht ist es dann erst recht und zusätzlich betrübt. Wird es im nächsten Jahr eingeschult, trifft es auf Kinder, die überwiegend ein Jahr jünger sind. Es könnte sich in der Schulgemeinschaft ausgegrenzt fühlen. Wird das Kind eingeschult, könnte es ihm sogar helfen, mit einer Herausforderung konfrontiert zu werden, die seine ganze Konzentration erfordert und davon ablenkt, dass es sich in einer familiär prekären Situation befindet. Es läuft immer auf eine Abwägung hinaus, ob es dem Kind hilft oder vielleicht doch mehr schadet, später eingeschult zu werden
Wer entscheidet, ob das Kind in die Schule geht?
Die Entscheidung, ob ein Kind in die Schule geht, beruht zunächst auf dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Ist das Kind ein „Muss-Kind“ gibt es keine Gründe, die Einschulung aufzuschieben. Insoweit bedeutet das Sorgerecht, dass das Kind eingeschult werden muss. In Deutschland besteht Schulpflicht. Eltern können die Einschulung des Kindes also nicht grundlos verweigern. Sofern ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, können Kinder mit besonderen Bedürfnissen in speziellen Förderschulen unterrichtet werden. Hierzu gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Zudem gibt es die Option, besondere Schulformen wie Waldorfschulen, Montessori-Schulen oder andere private Schulen zu wählen.
Wer entscheidet, wenn die Eltern wegen der Einschulung uneins sind?
Streiten sich die Elternteile, ob das Kind eingeschult werden soll oder welche Schule das Kind besuchen soll, rechtfertigt der Streit nicht den Entzug der elterlichen Sorge für einen oder für beide Elternteile. In diesem Feld wird die Entscheidungsbefugnis meist auf einen Elternteil übertragen.
Praxisbeispiel
Regel- vs. Waldorfschule
In einem exemplarischen Fall übertrug das Amtsgericht Frankenthal die Entscheidungsbefugnis über die Schulwahl auf die Mutter eines Kindes. Das Kind sollte zu Beginn des Schuljahres 2020 in die erste Klasse einer Grundschule eingeschult werden. Der Vater wollte das Kind am Wohnort des Kindes in der Regelgrundschule anmelden, während die Mutter das Kind auf einer Waldorfschule einschulen wollte. Der Vater meinte, die auf dem Gedanken der Anthroposophen geführte Walddorfschule sei keine geeignete Schulform. Es sei besser, wenn das Kind in der Regelgrundschule lerne, sich gegenüber anderen Kindern durchzusetzen und im Wettbewerb um Noten zu bestehen.
Da es sich bei der Schulwahl um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung für die Entwicklung des Kindes handelte, waren dem Grundsatz nach beide Elternteile entscheidungsbefugt. Da sie aber nicht in der Lage waren, sich zu einigen, entschied das Kindeswohl, was für das Kind am besten ist. Das Gesetz ermächtigt die Gerichte aber nur dazu, die Entscheidungskompetenz einem Elternteil zu übertragen, nicht aber dazu, selbst eine Entscheidung zu treffen. Insoweit war zu prüfen, welcher Elternteil am ehesten geeignet war, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen.
Da die Mutter die Hauptbezugsperson des Kindes und überwiegend dafür verantwortlich war, den Alltag des Kindes organisieren, sie sich im Vorfeld tiefgehend mit der Schulwahl beschäftigt habe, das soziale Umfeld des Kindes zu berücksichtigen und die Waldorfschule eine staatlich anerkannte Ersatzschule sei, sei die Mutter vorrangig dazu berufen, die Entscheidung zu treffen. Dass die Waldorfpädagogik eine diskutable Schulform sei, sei allein noch kein Grund, der Mutter das Entscheidungsrecht nicht zu übertragen (AG Frankenthal, Beschluss vom 25.6.2020, Az. 71 F 79/20).
Alles in allem
Im Interesse und zum Wohl des gemeinsamen Kindes sollte es möglich sein, einen Kompromiss zu finden und bei der Einschulung zu berücksichtigen, dass es die einzig wahre und richtige Entscheidung wahrscheinlich nicht geben kann. Hilfreich ist in diesem Fall immer, dass Sie als Elternteil nicht alleine stehen und die Empfehlungen und Einschätzungen der Erzieher im Kindergarten, des Lehrkörpers in der Grundschule und dem Ergebnis des Einstellungstests in Ihre Entscheidungsfindung einbeziehen sollten. Weitere Fragen, die mit Ihrer Scheidung zusammenhängen, können Sie übrigens auch in unserem Gratis-InfoPaket finden – hier können Sie es noch in derselben Stunde online bei uns anfordern.