Schulwechsel wegen Trennung und Umzug

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Freitag, 24.02.2023 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Trennen sich die Eltern eines schulpflichtigen Kindes, steht mit dem Umzug in eine andere Stadt oft ein Schulwechsel an. Da ein Schulwechsel innerhalb der laufenden Sekundarstufe oder sogar mitten im Schuljahr die Ausnahme sein sollte, müssen Sie vielen Umständen Rechnung tragen. Wie Sie dazu beitragen, dass sich Ihr Kind in der neuen Schule oder in der neuen Schulform besser zurechtfindet, ob man eine Begründung gegenüber den Schulen braucht und ob beide Eltern dazu zustimmen müssen, lesen Sie hier.

Welche Schulwechsel sind gemeint?

Mit dem Schulwechsel ist nicht die Schulwahl nach Abschluss der Sekundarstufe I gemeint. Dabei geht es um den Übergang von der allgemeinbildenden Schule - Sekundarstufe I - in die Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe) der Gymnasien und Gesamtschulen. Der Schulwechsel soll hier Bezug nehmen auf den Wechsel der Schule, während das Kind noch in derselben Sekundarstufe lernt.

Warum kann der Schulwechsel innerhalb einer Sekundarstufe schwierig sein?

Der Schulwechsel nach Scheidung oder Trennung der Eltern ist für viele Schülerinnen und Schüler eine große Herausforderung. Die Schüler müssen sich in die neue Schule und die neue Klasse integrieren. Sie werden mit Lerninhalten oder Projekten konfrontiert, die es so oder dieser Form an der früheren Schule vielleicht nicht gegeben hat. Einerseits kann es für einen Schüler günstig sein, die Schule zu wechseln, weil er oder sie sich vielleicht an der alten Schule gemobbt fühlte oder mit dem Lehrerkollegium nicht zurechtkam. Andererseits kann der Schulwechsel auch eine erhebliche Belastung darstellen.

 

Es ist oft nicht einfach, wenn das Kind nach dem Schulwechsel bisherige Freunde verliert und neue finden muss. Vielleicht wird das Kind aus einem bestehenden Freundeskreis und seiner sonstigen gewohnten sozialen Umgebung herausgerissen, hat aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und alter Schule kaum noch eine Möglichkeit, die alten Freunde zu treffen und versteift sich in einer Art Trauerphase oder widersetzt sich dem Umzugswunsch des Elternteils.

Beziehen Sie unbedingt Ihr Kind in die Entscheidung mit ein

Es versteht sich, dass Sie die Entscheidung über den Schulwechsel nicht treffen sollten, ohne Ihr Kind einzubeziehen. Ihr Kind dürfte in einem Alter sein, in dem Sie nicht mehr ohne Weiteres über dessen Kopf hinweg Entscheidungen treffen können. Leben Sie getrennt oder sind geschieden, sollten Sie berücksichtigen, dass die vielleicht bislang heile familiäre Welt Ihres Kindes zerbrochen ist und das Kind ein großes Interesse daran hat, dass sich nicht auch noch sein schulisches Umfeld völlig verändert.

 

Vielleicht ist es einfacher, wenn Sie den Schulwechsel schmackhaft machen, indem Sie anbieten, dass

 

  • das Kind regelmäßig seine alten Freunde besuchen kann,
  • sie selbst empfangen darf,
  • Sie die Integration in die neue Schule gegebenenfalls mit Nachhilfeunterricht unterstützen
  • oder dem Kind ein sonstiges „Bonbon“ bieten.

 

Eventuelle Vorbehalte des Kindes sind möglicherweise auch dem Umstand geschuldet, dass es den anderen Elternteil nicht mehr so oft sehen und das Umgangsrecht nur noch eingeschränkt wahrnehmen kann. Auch hier empfiehlt sich, Lösungen zu finden, die den Kontakt zum Elternteil aufrechterhalten. Die Verständigung mit dem anderen Elternteil empfiehlt sich auch aus dem Gesichtspunkt, dass der Elternteil wegen des Wechsels innerhalb eines Sekundarstufe wahrscheinlich seine Zustimmung erteilen muss und die neue Schule das Kind nur annimmt, wenn die Einwilligung beider Elternteile schriftlich vorliegt.

Wie erfolgt der Schulwechsel wegen Umzug eines Elternteils?

Schaubild

Wechselt der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, wegen der Trennung und Scheidung den Wohnort, ist ein Schulwechsel wegen der Entfernung zwischen alter Schule und neuem Wohnort oft unausweichlich. Im Normalfall erfolgt der Schulwechsel nicht mitten im Schuljahr, sondern möglichst zum Ende des laufenden Schuljahres. Grund ist, dass die Schüler keine Noten aus dem laufenden Schuljahr mit in die neue Schule nehmen können. Es ist auch schwierig und teils unmöglich, in bereits laufende Projekte oder Lerneinheiten einer neuen Schule einsteigen zu wollen. Ein Schulwechsel mitten im laufenden Schuljahr ist nur Ausnahmefällen sinnvoll und erlaubt. Am einfachsten dürfte sich der Schulwechsel gestalten, wenn Sie in den Sommerferien umziehen. Dann haben Sie Zeit für den Umzug und das Kind kann sich auf die neue Schule vorbereiten.

GUT ZU WISSEN

Wechsel innerhalb desselben Bundeslandes einfacher

Der Schulwechsel innerhalb eines Bundeslandes ist einfacher als der Schulwechsel infolge eines Umzugs in ein anderes Bundesland. In einigen Bundesländern (z.B. Bayern, Niedersachsen) gelten andere Lehrpläne, andere Aufnahmeverfahren und Bedingungen für einen Schulwechsel. Teils gilt, wie beispielsweise in Bayern, noch die Sprengelpflicht, die bestimmt, in welcher Schule Sie Ihr Kind anmelden können. Es empfiehlt sich, dass Sie sich frühzeitig hierüber informieren.

Braucht es ein Begründungsschreiben für Schulwechsel?

Der Wechsel von einer Schule zu einer anderen setzt voraus, dass die Schulleitung bereit ist, den Schüler aufzunehmen. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf die Aufnahme an einer bestimmten Schule. Meist sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

Schriftliche Erklärung

Die Eltern müssen eine schriftliche Erklärung verfassen, in der sie den Grund für den Schulwechsel erklären. Bei Trennung und Scheidung liegt der Grund auf der Hand. Idealerweise wird als überzeugende Begründung die Kopie des Scheidungsbeschlusses des Familiengerichts beigefügt.

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Dauer: 8:12

Video:

Scheidung mit Kind

Beider Unterschrift

Da nach der Trennung und Scheidung das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile unverändert fortbesteht, sollten beide Elternteile die Erklärung unterschreiben. Der Umstand, dass der betreuende Elternteil als Teil des Sorgerechts vorrangig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind ausübt, ist nicht unbedingt ein ausreichender Grund, auf die Zustimmung des anderen Elternteils zu verzichten.

 

Die notwendige Zustimmung kann sich daraus rechtfertigen, dass der Schulwechsel innerhalb einer Sekundarstufe eine Angelegenheit darstellt, die für die Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes von erheblicher Bedeutung sein kann und über Angelegenheiten hinausgeht, die für das Kind lediglich von alltäglicher Bedeutung sind. Insoweit bedarf es im Regelfall immer der Zustimmung beider Eltern bei schulischen Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind.

Empfehlungsschreiben der bisherigen Schule

Die alte Schule muss im Regelfall ein Schreiben aufsetzen, in dem sie den Wechsel zu einer anderen Schule oder in eine andere Schulform empfiehlt. Bei Trennung und Scheidung der Eltern und ein dadurch bedingter Umzug in eine weiter entfernte Stadt sollte diese Bedingung leicht zu erfüllen sein.

Vorlage des Antrags beim Schulamt der bisherigen Schule

Der Antrag auf Wechsel der Schule ist dem örtlich zuständigen Schulamt im Bereich der früheren Schule vorzulegen.

Sprengelpflicht beachten

Antrag an der neuen Schule zur Aufnahme des Kindes und Bewilligung der Schulleitung. Beachten Sie hier die eventuell im jeweiligen Bundesland bestehende Sprengelpflicht. Diese Pflicht schränkt die freie Schulwahl ein und bestimmt, in welche Schule Ihr Kind gehen muss. Meist gilt die Sprengelpflicht nur für Grundschüler. In Bayern dagegen gilt sie auch für die weiterführenden Schulen.

Was, wenn ein Elternteil dem Schulwechsel nicht zustimmt?

Können sich die Elternteile nicht verständigen, bleibt in letzter Konsequenz nur, eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen. Sollte der Schulwechsel kurzfristig erfolgen, kommt in Betracht, zur vorläufigen und schnellen Regelung eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts zu beantragen. Mit einer solchen einstweiligen und damit vorläufigen Anordnung ist aber immer das Risiko verbunden, dass das Gericht die einstweilige Anordnung in einer endgültigen Entscheidung später revidiert, wenn es im Detail entscheidet. Insoweit ist es eine gute Empfehlung, dass Sie den Schulwechsel wirklich mit guten Gründen rechtfertigen und auf eventuelle Vorbehalte des anderen Elternteils, auch im Interesse des gemeinsamen Kindes, die vielleicht gebotene Rücksicht nehmen. Soweit der Elternteil seine Zustimmung nur deshalb verweigert, weil er oder sie das Umgangsrecht beeinträchtigt sieht, sollten Sie über eine angepasste und vor allem verbesserte Umgangsregelung nachdenken.

Alles in allem

Der Wechsel einer Schule ist für Kinder immer problematisch. Selbst wenn es gute Gründe gibt, muss sich ein Kind in die neue Schule und die neue Klasse integrieren, auf alte Freunde verzichten und neue Freunde finden. Sofern eine längere Fahrtzeit in Kauf genommen werden kann oder das Kind bis zum Erreichen des nächsten Abschlusses noch 1 Jahr beim Elternteil wohnen bleiben könnte, der noch bei der alten Schule wohnt, sollten Sie dies gemeinsam durchsprechen.

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