Ziehen Sie um und müssen Ihr Kind in einem anderen Kindergarten anmelden, benötigen Sie wegen des Fortbestandes des gemeinsamen Sorgerechts die Zustimmung Ihres Ex-Partners oder Ihrer Ex-Partnerin. Betreuen Sie das Kind in Ihrem Haushalt, können Sie sich als betroffener Elternteil auch nicht darauf berufen, dass Sie mit dem Umzug das Aufenthaltsbestimmungsrecht wahrnehmen. Da Ihre Entscheidung das gemeinsame Sorgerecht tangiert, sind Sie trotzdem auf die Zustimmung des anderen Elternteils angewiesen.
Die Kindergartenzeit fördert die Persönlichkeitsentwicklung und das Lernen von Sozialverhalten. Daher führt die Wahl des richtigen Kindergartens verständlicherweise schon mal zu Konflikten. Wenn die Eltern sich nach der Trennung darüber streiten, ob das Kind den Kindergarten besuchen darf oder wer das Kind wann abholt, ist das sehr belastend für das Kind. Daher ist es hilfreich, wenn sich die getrennten Elternteile vorab über die Rechte und Pflichten für den Kindergartenbesuch informieren und gemeinsam eine Lösung finden.
Was gilt beim gemeinsamen Sorgerecht?
Trennen Sie sich, bleibt das bislang bestehende gemeinsame Sorgerecht trotz der Trennung und auch nach der Scheidung unverändert fortbestehen. Solange das Familiengericht das Sorgerecht nicht einem Elternteil allein übertragen hat, entscheiden Sie auch nach der Trennung alles gemeinsam, was Ihr Kind in seinen wesentlichen Belangen betrifft.
Steht beiden Elternteil das gemeinsame Sorgerecht zu, entscheiden Sie gemeinsam, wie der Kindergartenbesuch im Detail geregelt wird. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen Sie also versuchen, sich zu einigen (§ 1627 BGB). Es ist vorwiegend Ihre Aufgabe, in eigener Verantwortung zu regeln, wie Sie die elterliche Sorge wahrnehmen. Lassen Sie es darauf ankommen, das Jugendamt einzubeziehen oder das Familiengericht entscheiden zu lassen, geben Sie einen großen Teil Ihrer elterlichen Verantwortung aus der Hand.
Beachten Sie, dass es oft eigentlich nur um Kleinigkeiten geht. Erweisen sich einzelne Fragen als Problem, sollten Sie versuchen herauszufinden, was die Ursachen dafür sind. Meist geht es bei Elternteilen nur um die Angst, am Leben des Kindes nicht angemessen teilhaben zu können oder gar aus dem Leben des Kindes ausgeschlossen zu werden. Respektieren Sie vor allem als betreuender Elternteil, dass auch der andere Elternteil für Ihr Kind verantwortlich ist, gerade wenn er oder sie auch bereit ist, elterliche Verantwortung zu tragen.
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Welche Betreuungsmodelle gibt es für mein Kind?
Müssen beide Eltern den Kindergartenvertrag unterschreiben?
Die Rechtsprechung stuft die Entscheidung, ob ein Kind den Kindergarten oder eine Kindertagesstätte besucht, als eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ein (u.a. Brandenburgisches Oberlandesgericht, OLRG 2004, 440). Dies bedeutet, dass beide Elternteile gemeinsam darüber entscheiden, ob und welchen Kindergarten das Kind besucht. Grund ist, dass Sie damit die Entwicklung Ihres Kindes auf Dauer prägen und Ihre Entscheidung einen gravierenden Einschnitt in den künftigen Tagesablauf Ihres Kindes bedeutet.
In der Konsequenz führt dies dazu, dass Sie gemeinsam entscheiden müssen, ob und in welchem Kindergarten Sie Ihr Kind anmelden. Aus diesem Grund verlangen die Kindergärten auch regelmäßig die Unterschrift beider Elternteile. Dass das Erfordernis der gemeinsamen Entscheidung auch den Fall der Abmeldung vom Kindergarten betrifft, versteht sich insoweit von selbst.
Gleiches gilt, wenn Sie den Kindergarten wechseln wollen. Auch diese Entscheidung betrifft eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. Grund dafür ist mithin, dass sich Ihr Kind in dem jetzigen Kindergarten wahrscheinlich eingewöhnt hat und die Betreuer und Betreuerinnen als Bezugspersonen betrachtet. Wechseln Sie den Kindergarten, muss sich das Kind auf eine neue Umgebung und neue Bezugspersonen einstellen. Auch hier urteilt die Rechtsprechung, dass ein Kind in erheblichem Maße in seiner weiteren Entwicklung geprägt werden kann (OLG Frankfurt, Az. 3 UF 334/07).
Kita-Wechsel nach Umzug
Schaubild
Wie finden Sie eine Lösung, wenn Sie streiten?
Streiten Sie, ob Ihr Kind einen Kindergarten oder welchen Kindergarten das Kind besuchen soll oder ob Sie Ihr Kind wegen eines Umzugs in einem anderen Kindergarten anmelden möchten, müssen Sie eine Lösung finden.
- Jugendamt: Ansatzpunkt könnte sein, dass Sie sich an das Jugendamt wenden. Die Mitarbeiter können eine Vermittlerrolle wahrnehmen oder Sie an eine sonstige Beratungs- oder Mediationsstelle verweisen.
- Mediation: Bei einer Mediation vermittelt ein sogenannter Mediator zwischen den Parteien. Wichtig dabei ist, dass die Diskussion möglichst frei von Emotionen geführt wird und Sie im Interesse und zum Wohl Ihres Kindes eine gemeinsame Lösung finden.
- Anwaltliche Hilfe: Sie können sich auch an einen kompetenten Rechtsanwalt oder eine kompetente Rechtsanwältin wenden, die Ihre Rechte wahrnimmt und Ihren Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin auf die Pflichten verweist.
- Familiengericht: In letzter Konsequenz könnten Sie das Familiengericht anrufen. Soweit Sie sich in gemeinsamen Sorgerechtsangelegenheiten nicht verständigen können, kann das Familiengericht einem Elternteil das alleinige Entscheidungsrecht übertragen. Es bleibt dann im Regelfall beim gemeinsamen Sorgerecht. Nur soweit es um den Kindergartenbesuch oder nach einem Umzug um das Aufenthaltsbestimmungsrecht geht, entscheidet ein Elternteil allein. Dazu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert.
- Einstweilige Anordnung: Ist Ihre Entscheidung eilbedürftig, können Sie im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, dass das Familiengericht eine schnelle Entscheidung trifft und erst in einer späteren Hauptverhandlung endgültig entscheidet. Eine solche Anordnung kommt vornehmlich in Betracht, wenn Sie wegen der Anmeldung zum Kindergarten Fristen beachten oder schnell handeln müssen und nicht riskieren wollen, dass die Zeit gegen Sie läuft.
Vielleicht hilft eine Sorgerechtsvollmacht
Eine Option, potentielle Streitigkeiten zu vermeiden, könnte eine Sorgerechtsvollmacht darstellen. In einer solchen Sorgerechtsvollmacht lassen Sie sich als betroffener Elternteil von Ihrem Ex-Partner oder Ihrer Ex-Partnerin bevollmächtigen, allgemein in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung oder im Hinblick auf genau bestimmte Angelegenheiten das alleinige Entscheidungsrecht auszuüben. Vor allem, wenn es um den Kindergartenbesuch geht, vermeidet eine Sorgerechtsvollmacht viele Probleme. Dann wissen auch die Mitarbeiter im Kindergarten, wie es um das Sorgerecht bestellt ist.
Wer holt das Kind im Kindergarten ab?
Leben Sie getrennt, hat der nicht betreuende Elternteil regelmäßig ein Umgangsrecht mit Ihrem gemeinsamen Kind. Soll der umgangsberechtigte Elternteil das Kind auch beim Kindergarten abholen dürfen, empfiehlt sich, schriftlich zu dokumentieren, dass und wann der Elternteil zur Abholung berechtigt ist. Sie vermeiden Probleme und sind den Betreuern und Betreuerinnen im Kindergarten eine große Hilfe, wenn Sie diese darüber informieren, wie das Sorgerecht nach Ihrer Trennung geregelt ist. Vor allem, wenn es darum geht, das Kind vom Kindergarten abzuholen, sollten alle Beteiligten wissen, welche Regelungen bestehen. Bestehen Unsicherheiten, können daraus Probleme entstehen.
In der Sorgerechtsvollmacht oder speziell in einer Umgangsvereinbarung könnten Sie gerade im Hinblick auf den Kindergartenbesuch regeln, wie es um das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils bestellt ist. Will dieser nämlich das Kind im Kindergarten abholen, sollten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Trennung und Scheidung wissen, welche Rechte der Elternteil hat und wie Sie Ihre Rechte untereinander geregelt haben.
Ein falscher Weg wäre jedenfalls, wenn Sie als betreuender Elternteil die Mitarbeiter im Kindergarten anweisen wollten, die Herausgabe des Kindes zu verweigern. Sie bringen die Mitarbeiter damit womöglich in eine schwierige Situation. Sie haben nicht das Recht, bei einem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht die Herausgabe des Kindes zu verweigern. Hat das Kind Schwierigkeiten, den umgangsberechtigten Elternteil zu begleiten, könnte ihm auch eine Vertrauensperson im Kindergarten zur Seite stehen. Diese Vertrauensperson könnte dem Kind die Sicherheit geben, dass es seinem Elternteil vertrauen kann und den Umgang akzeptiert.
Alles in allem
Der Kindergartenbesuch entlastet nicht nur die Eltern bei der Kindesbetreuung, sondern ist auch ein wichtiger Bezugsort für das Kind. Es kann dort Freundschaften schließen und spielerisch den Umgang mit verschiedenen Situationen lernen. Beide Eltern sollten also gemeinsam den richtigen Kindergarten für das Kind wählen und es so in seiner Entwicklung bestmöglich unterstützen. Konflikte unter den Eltern sollten nicht auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden. Für eine einvernehmliche Regelung stehen Ihnen als Eltern verschieden Wege offen – nutzen Sie diese und finden die beste Lösung für Ihre Familie.