Ummeldung bei Wohnungswechsel des Kindes

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Donnerstag, 01.02.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Trennen sich Elternteile, ist zu entscheiden, wo das Kind künftig lebt. Da das gemeinsame Sorgerecht nach der Trennung fortbesteht, müssen die Eltern gemeinsam eine Entscheidung treffen. Damit kann die Verpflichtung verbunden sein, den Aufenthalt des Kindes melderechtlich richtig zu bestimmen, und zwar dort, wo der Hauptsitz des Kindes und damit der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen begründet ist. Wonach sich dies bestimmt und welcher Elternteil eine Ummeldung vornehmen darf, ist im Besonderen für Fragen der Unterhaltsberechnung wichtig, die Sie bei uns hier beantragen können.

CHECKLISTE

Wie können wir die Trennung & Scheidung für unsere Kinder gestalten?

Die Scheidung ist insbesondere für die Kinder belastend. Wie können Sie als Eltern Ihre Kinder entlasten?

Checkliste

Trennung und Scheidung mit Kind

Auf diese Aspekte sollten Sie bei einer Trennung und Scheidung mit Kind achten.

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Warum ist der Hauptwohnsitz eines Kindes wichtig?

Der Hauptwohnsitz kann für das Kind erhebliche Bedeutung haben. Melderechtlich kann es keine zwei Hauptwohnsitze ergeben. Es gibt immer nur einen einzigen Hauptwohnsitz. Der Hauptwohnsitz kann wichtig werden, wenn das Kind beispielsweise in die Grundschule eingeschult werden soll. In der Regel bestimmt dann der Schulsprengel oder Schulbezirk, wo das Kind eingeschult wird. Der nicht betreuende Elternteil kann nicht argumentieren, dass die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes eine „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind“ sei und es deshalb auf seine Zustimmung ankomme. Dann könnte der Elternteil auch nicht beim Familiengericht beantragen, den Hauptwohnsitz in seinem Sinne zu bestimmen.

EXPERTENTIPP

Nebenwohnsitz

Die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes schadet nicht, da für minderjährige Kinder keine Zweitwohnungssteuer anfällt. Außerdem hat die Anmeldung einen psychologischen Effekt, als das Kind den Eindruck bekommt, dass es auch bei dem lediglich umgangsberechtigten Elternteil als Haushaltsmitglied anerkannt ist und umgekehrt der umgangsberechtigte Elternteil den Eindruck hat, dass er/sie Verantwortung für das Kind tragen darf.

Welche Rolle spielt das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Als Elternteile haben Sie im Regelfall das gemeinsame Sorgerecht. Daran ändert sich nichts wegen der Trennung oder Scheidung. Das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind besteht fort, es sei denn, das Familiengericht überträgt ausnahmsweise das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil.

 

Ist eine Einigung nicht möglich, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem der Elternteile übertragen (§ 1628 BGB). Dann entscheidet der Elternteil nach eigenem Ermessen darüber, wo das Kind lebt und wohnt. Damit ist auch die Frage zu beantworten, was der Elternteil im Hinblick auf den Aufenthaltsort des Kindes melderechtlich berücksichtigen muss.

GUT ZU WISSEN

Sorgerecht unverheirateter Paare

Sind Sie nicht miteinander verheiratet, spielt das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur eine Rolle, wenn beide Elternteile das Sorgerecht innehaben. Mit der Geburt ist zunächst die Mutter allein sorgeberechtigt. Der Vater des Kindes erwirbt das Sorgerecht, wenn er seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennt oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Die Anerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes

Wie regelt das Meldegesetz, wo der Wohnsitz des Kindes ist?

Hier gibt es zwei unterschiedliche Szenarien.

Kind verbleibt in der ehelichen Wohnung

Schaubild

Verbleibt das Kind mit dem betreuenden Elternteil in der vormals gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung, ändert sich melderechtlich nichts. Da das Kind dort ohnehin als Einwohner gemeldet war, bleibt es auch nach der Trennung der Eltern dort gemeldet, soweit es weiterhin in dieser Wohnung lebt und von einem der Elternteile dort betreut wird. In dieser Wohnung hat das Kind seinen Hauptwohnsitz.

Der betreuende Elternteil zieht bei der Trennung mit dem Kind um

Verlässt ein Elternteil die vormals gemeinsam genutzte eheliche Wohnung und nimmt das Kind mit, muss der Elternteil beim Einwohnermeldeamt einen neuen Hauptwohnsitz angeben. Auch das Kind ist umzumelden. Dazu ist in § 17 Bundesmeldegesetz bestimmt, dass innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in eine neue Wohnung die Anmeldung bei der Meldebehörde erfolgen muss.

 

Ist das Kind noch keine 16 Jahre alt, ist derjenige Elternteil, in dessen Wohnung das Kind lebt, verpflichtet, das Kind beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Umgekehrt kann auch derjenige Elternteil, aus dessen Wohnung das Kind auszieht, zur Abmeldung verpflichtet sein.

 

Neugeborene sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes mit, so dass das Neugeborene automatisch in dieser Wohnung gemeldet ist.

 

Soll das Kind wegen des Umzugs umgemeldet werden, ist das schriftliche Einverständnis des jeweiligen anderen Elternteils vorzulegen. Damit soll verhindert werden, dass ein Elternteil mit Kind in einer Nacht- und Nebel Aktion Fakten schafft, mit dem Kind auszieht und es im eigenen Interesse und zum eigenen Vorteil dort anmeldet, wo er oder sie den eigenen Hauptwohnsitz begründet.

Wo wird das Kind gemeldet – Umzug innerhalb derselben Stadt und unverheiratete Eltern

§ 22 Bundesmeldegesetz regelt, wo die Hauptwohnung eines Bürgers liegt:

 

  • Sind Sie verheiratet und leben nicht dauernd getrennt, ist Ihre Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
  • Leben Sie von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin getrennt, ist die Hauptwohnung des Kindes dort, wo der sorgeberechtigte Elternteil wohnt und in dessen Wohnung das Kind überwiegend wohnt.
  • Im Zweifel ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen oder der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen Ihres Kindes liegt. Im Zweifel entscheidet die Meldebehörde über den Hauptwohnsitz des Kindes.
  • Ziehen Sie innerhalb der gleichen Gemeinde um und ist das Kind mit Hauptwohnsitz bei Ihnen bereits gemeldet, dürfen Sie das Kind alleine ummelden, ohne den anderen Elternteil um Zustimmung fragen zu müssen. Als betreuendem Elternteil obliegt Ihnen insoweit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
  • Diejenige Elternteil, bei dem das Kind nicht mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, kann das Kind bei sich mit einem Nebenwohnsitz anmelden, ohne den betroffenen Elternteil fragen zu müssen.

Wo ist der Wohnsitz des Kindes beim Wechselmodell?

Wird das Kind im paritätischen Wechselmodell durch beide Elternteile gleichmäßig betreut, muss man wissen, dass bei mehreren Wohnungen nur eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung sein kann. Hauptwohnung ist immer nur die überwiegend benutzte Wohnung. Jede weitere Wohnung kann dann nur Nebenwohnung sein (§ 21 BMG). Diese Regelung gilt für Erwachsene und für minderjährige Kinder.

 

Ist wie beim Wechselmodell nicht zuverlässig festzustellen, in welcher Wohnung eines Elternteils sich das minderjährige Kind überwiegend aufhält, werden zur Ermittlung des Schwerpunktes die Aufenthaltszeiten in den Wohnungen beider Elternteile rein qualitativ ermittelt und miteinander verglichen.

 

Das Gericht verwies darauf, dass das Melderecht auf einen einfachen und schnellen Vollzug angelegt ist. Die konkrete Umsetzung eines vereinbarten Wechselmodells könne daher im Einzelfall nicht überprüft werden. Lässt sich keine vorwiegende Nutzung einer der Wohnungen feststellen, ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen für die Bestimmung der Hauptwohnung maßgebend. Ist auch dies schlecht möglich, bestimmt der allein sorgeberechtigte Elternteil über den Hauptwohnsitz. Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt und können sich nicht einigen, legt in letzter Konsequenz die Meldebehörde die Hauptwohnung fest. Dabei gilt im Fall einer Trennung der Eltern diejenige Wohnung als Hauptwohnung, in der das Kind nach der Trennung zunächst verblieben ist.

Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt beim Wohngeld

Der Begriff „Schwerpunkt der Lebensbeziehungen“ im Zusammenhang mit dem Hauptwohnsitz spielt auch beim Wohngeld eine wichtige Rolle. Beantragen Sie Wohngeld, ist Ihr Kind wohngeldberechtigt, wenn der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Ihrer Wohnung liegt. Dann ist das Kind als Haushaltsmitglied berücksichtigt. Ein wichtiges Kriterium dabei ist, wo das Kind als Einwohner gemeldet ist.

 

Liegt die gemeldete Hauptwohnung in Ihrer Wohnung, ist dort auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu vermuten. Sind Sie lediglich umgangsberechtigt, wird der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines minderjährigen Kindes hingegen in der Wohnung des sorgeberechtigten Elternteils unterstellt.

 

Wird das Kind im Wechselmodell paritätisch betreut, zählt das Kind bei beiden Elternteilen als berücksichtigungsfähiges Haushaltsmitglied. Gleiches gilt, wenn die Eltern das Kind im zeitlichen Umfang von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln betreuen. Bei der Beurteilung der Betreuungsverhältnisse sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum des Wohngeldes maßgebend. Der Umfang der Betreuung ist glaubhaft zu machen. Details regelt die Verwaltungsvorschrift zu § 5 Wohngeldgesetz.

Alles in allem

Der beim Einwohnermeldeamt gemeldete Hauptwohnsitz eines Kindes ist nicht nur eine Formalie. Der Hauptwohnsitz kann erhebliche Bedeutung erlangen, wenn es um Unterhalt und Kindergeld geht. Dann muss alles in geregelten Bahnen ablaufen. Aber auch an sich müssen Eltern mit der Trennung klären, wo ihr Kind in Zukunft leben wird. Im Rahmen einer Scheidungsbetreuung* kümmern sich unsere Kooperationsanwälte auch um solche Fragen. Füllen Sie gerne Ihren Scheidungsantrag noch heute hier bei uns aus, besonders, wenn Sie in der jetzigen Phase Ihrer Trennung Unterstützung benötigen. Auf uns können Sie zählen!

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"Mein Vertrauen in iurFRIEND war gerechtfertigt."
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