Sind Sie geschieden, bleibt das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung unverändert fortbestehen. Als betreuender Elternteil treffen Sie in alltäglichen Angelegenheiten des Kindes in eigener Verantwortung Entscheidungen. Lediglich für Entscheidungen, die grundlegende Angelegenheiten des Kindes betreffen, benötigen Sie die Zustimmung des gemeinsam sorgeberechtigten Elternteils.
Ob der Kindergeburtstag eine Angelegenheit von alltäglicher oder grundlegender Bedeutung ist, lässt sich kaum definieren. Aus Sicht des Kindes ist sein Geburtstag wahrscheinlich eine ungemein wichtige Angelegenheit, die das Kind in seinem Innersten bewegt. Auch für den anderen Elternteil dürfte ein solcher Tag ein emotional bewegendes Ereignis darstellen.
Steht der Kindergeburtstag bevor, dürfte es so sein, dass Sie als betreuender Elternteil vorrangig die Entscheidung treffen, wie Sie den Geburtstag begehen. Auch wenn das gemeinsame Sorgerecht fortbesteht, dürfte der Elternteil, der das Kind nicht ständig betreut, wenig Entscheidungsbefugnisse haben. Er oder sie bleibt insoweit auf das Umgangsrecht angewiesen. Sie sollten dennoch Rücksicht darauf nehmen, dass ihm oder ihr und dem Kind wahrscheinlich viel daran liegt, diesen Moment zu teilen.