Eine Person unterhält eine oder mehrere andere Person(en), wenn sie für deren Lebensbedarf sorgt. Dies kann durch Geld geschehen (Barunterhalt), aber auch durch Erziehung, die Stellung von Unterkunft, Nahrung oder Kleidung (Naturalunterhalt). Empfänger von Unterhalt sind im deutschen Sozialsystem Kinder, Ehepartner, Betreuer eigener Kinder, aber auch Eltern und Großeltern. Eine Scheidung begleiten fast immer Unterhaltsansprüche.
Mit Beginn der Trennung genießt der wirtschaftlich schwächere gegenüber dem leistungsfähigen stärkeren Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt, nach der Scheidung besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Minderjährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern immer, volljährige Kinder bis 21 Jahre sehr häufig einen Anspruch auf Kindesunterhalt.
Barunterhaltszahlungen kommen meist nicht von selbst, sondern müssen eingefordert werden. Hierbei kann das Jugendamt im Rahmen der Beistandschaft, aber auch ein Anwalt im Rahmen der Online-Scheidung Hilfe bei der Durchsetzung leisten.
Unterhaltspflichten können auf zwei Arten entstehen. Entweder, weil beide eine persönliche Beziehung zueinander haben, die eine gesetzliche Pflicht begründen, oder weil sich jemand, der nicht dazu verpflichtet ist, sich vertraglich trotzdem zur Zahlung bereiterklärt.
Gesetzliche Unterhaltspflichten
Besteht zwischen zwei Personen eine persönliche Beziehung, begründet das Gesetz Unterhaltspflichten:
zwischen eingetragenen Lebenspartnern während der Partnerschaft,
zwischen Ehe- und Lebenspartnern nach der Trennung und Scheidung,
zwischen Verwandten in gerader Linie (Eltern-Kinder, also Blutsverwandte),
zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes.
GUT ZU WISSEN
Geschwister gegenseitig nicht zu Unterhalt verpflichtet
Geschwister hingegen sind nur in der Seitenlinie miteinander verwandt und daher nicht gesetzlich einander zum Unterhalt verpflichtet.
Vertragliche Unterhaltspflichten
Unterhaltsansprüche können auch aufgrund vertraglicher Vereinbarung entstehen, beispielsweise zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder zwischen dem Stiefelternteil und dem nicht adoptierten Kind des Partners. Grundsätzlich besteht zwischen nichtehelichen Partnern nämlich nicht die gleiche Unterhaltspflicht wie zwischen Ehepartnern. Sie können jedoch in einem Partnerschaftsvertrag festhalten, dass Unterhaltszahlungen geleistet werden sollen, etwa wenn ein Partner das gemeinsame Kind und den Haushalt betreut, und dafür seine Berufstätigkeit aufgibt oder einschränkt. Eine vertragliche Vereinbarung kann sich in Einzelfällen jedoch auch anderweitig ergeben.
Recht auf Unterhalt geltend machen
Unterhaltsansprüche, die nicht freiwillig oder vollständig erfüllt werden, sind gerichtlich geltend zu machen. Zuständig sind die Familiengerichte als Unterabteilung der Amtsgerichte.
Wer Unterhalt geltend macht, ist darauf angewiesen, dass er die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person kennt. Deshalb ist diese auskunftspflichtig und muss Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen geben, soweit dies zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen notwendig ist. Sie muss Einkommensbelege und ein Verzeichnis ihrer Einnahmen und Ausgaben vorlegen und deren Vollständigkeit und Richtigkeit nach bestem Wissen an Eides statt versichern.
Um die Auskunftserteilung zu beschleunigen und abzusichern, hat der Gesetzgeber dem Familiengericht verfahrensrechtliche Befugnisse eingeräumt, um die nötigen Informationen zu beschaffen. Verweigert der Unterhaltspflichtige die Auskunft, kann das Gericht direkt von Arbeitgebern, Versorgungseinrichtungen und Finanzämtern Auskünfte einholen (§ 236 FamFG) und nach Maßgabe dieser Information die unterhaltspflichtige Person zur Unterhaltsleistung verurteilen. Der Unterhaltspflichtige muss alle zwei Jahre neu Auskunft erteilen, wenn es verlangt wird.
Muss man immer Unterhalt zahlen?
Eingangs konnten Sie lesen, dass Barunterhalt von der finanziell stärkeren an die schwächere Partei zu zahlen ist. Auf beiden Seiten gibt es jedoch noch die Voraussetzung der Bedürftigkeit bzw. der Leistungsfähigkeit, was so viel heißt wie: Kann der eine zahlen, und braucht der andere das Geld überhaupt?
Bedürftigkeit
Bedürftigkeit ist das Unvermögen, sich selbst angemessen zu unterhalten (§ 1602 BGB). Der Betroffene kann also weder aus zumutbarer Arbeit noch aus seinen Vermögenseinkünften noch aus der zumutbaren Verwertung seines Vermögensstamms seinen Lebensbedarf hinreichend bestreiten. Dabei werden auch Tätigkeiten außerhalb des erlernten Berufs und der bisherigen Lebensstellung zugemutet. Auch soweit ein Ehepartner minderjährige Kinder betreut, ist er insbesondere im Hinblick auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt nicht ohne Weiteres von der Verpflichtung freigestellt, sich den Unterhalt soweit als möglich durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.
Leistungsfähigkeit
Leistungsfähig ist derjenige Verwandte, der Unterhalt gewähren kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden (§ 1603 BGB). Die Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem, was er an Einkünften erzielt, aber auch danach, was er bei zumutbarem Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen könnte. Derjenige, der glaubt, sich seiner Unterhaltspflicht entledigen zu können, indem er nichts arbeitet oder weniger arbeitet, als er arbeiten könnte, muss sich sogenannte fiktive Einkünfte anrechnen lassen. Dabei müssen aber Mittel für den eigenen Bedarf verbleiben. Diese Mittel werden als Eigenbedarf oder Selbstbehalt bezeichnet.
Der Unterhaltspflichtige ist auch leistungsfähig, soweit er verwertbares Vermögen besitzt. Den Vermögensstamm (z.B. Wertpapierdepot, Kunstsammlung) braucht er nur zu verwerten, soweit es ihm unmöglich ist, seinen eigenen Lebensunterhalt aus dem ihm verbleibenden Vermögen dauerhaft zu bestreiten. Sein Interesse an einer angemessen eigenen Altersvorsorge ist dabei zu berücksichtigen. Diese Grundsätze kommen vor allem beim Elternunterhalt zum Tragen, indem ein volljähriges Kind wegen der Pflegekosten seines gebrechlichen Elternteils von den Trägern öffentlicher Sozialleistungen in Anspruch genommen wird.
Wie viel Unterhalt muss man zahlen?
Um den Unterhaltsanspruch zu beziffern, kommt es auf das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen an. Es ist Grundlage zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs.
Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen. Es ergibt sich bei Angestellten aus der Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers, bei Selbstständigen sind die Steuererklärungen oder Steuerbescheide oder Bilanzen der letzten drei Jahre maßgebend. Vom Bruttoeinkommen sind die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Einkommensteuern abzuziehen. Berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 %, höchstens aber 150 % des sich ergebenden Nettoeinkommenswerden werden zusätzlich berücksichtigt. Berücksichtigt werden auch ehebedingte Verbindlichkeiten, wenn der Unterhaltspflichtige beispielsweise die Kreditraten für das gemeinsame Haus zahlt. Umgedreht wird einer Unterhaltspartei der Wohnvorteil in seinem relevanten Einkommen angerechnet, wenn er oder sie mietfrei in einer Eigentumsbleibe wohnt.
Kommt es zu einer dauerhaften Verschlechterung der monatlichen Einkünfte, zum Beispiel durch Kurzarbeit, kann ein Unterhaltstitel angepasst bzw. eine freiwillige Vereinbarung vorübergehend abgeändert werden.
EXPERTENTIPP
Wenn Ex-Partner sich arm rechnen, dann…
Spätestens nach der Scheidung offenbart sich die schwierige finanzielle Situation vieler Ehepaare. Plötzlich müssen zwei Haushalte finanziert werden. In ehemaligen Geringverdienerehen ist es dann besonders schwierig, das vorhandene Einkommen zu verteilen. Insoweit verwundert es nicht unbedingt, dass Unterhaltspflichtige alles daransetzen, ihr anzurechnendes Einkommen herunterzufahren. Sie arbeiten plötzlich offiziell nur noch Teilzeit, frisieren wie auch immer ihre Gehaltszettel und arbeiten nebenher schwarz. Gerichte können Unterhaltsschuldnern in diesen Fällen ein fiktives Einkommen anrechnen. Das bedeutet, dass sie Unterhalt zahlen müssen gemessen nicht an dem, was sie tatsächlich aktuell verdienen, sondern danach, was sie verdienen könnten, würden sie nur einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Was müssen Sie zum Kindesunterhalt wissen?
Eltern sind ihren minderjährigen Kindern gegenüber immer zum Kindesunterhalt verpflichtet. Diese Selbstverständlichkeit wird dann offenbar, wenn sich die Eltern trennen.
Betreuungsunterhalt und Barunterhalt
Nach Trennung und Scheidung erfüllt derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, seine Pflicht dadurch, dass er dem Kind Kost und Logis gewährt, das ist der so genannte Naturalunterhalt. Der andere Elternteil, der das Kind nicht betreut, zahlt Kindesunterhalt. Der Kindesunterhalt ist in Bargeld zu leisten und kann grundsätzlich nicht durch sonstige Leistungen ersetzt werden.
Kein Geld wegen Kindesunterhalt und umgekehrt
Dem unterhaltspflichtigen anderen Elternteil wird ein Selbstbehalt (Eigenbedarf) zugestanden. Damit soll er in der Lage sein, die eigene Existenz zu sichern und motiviert bleiben, auch künftig das Geld für den Kindesunterhalt zu verdienen. Der Selbstbehalt beträgt:
bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1.200 EUR,
bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1.450 EUR,
gegenüber volljährigen Kindern: 1.750 EUR
Wie viel Kindesunterhalt muss man zahlen?
Schaubild
Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.
Die Düsseldorfer Tabelle soll den Kindesunterhalt nachvollziehbar machen. Sie wird regelmäßig aktualisiert und ist derzeit in der Fassung vom 1.1.2025 aktuell. Die Düsseldorfer Tabelle dient den Gerichten als Orientierungsmaßstab. Unterschiede ergeben sich allenfalls insoweit, als die jeweiligen Unterhaltsleitlinien des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts einzubeziehen sind, die sich in Details unterscheiden.
Der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle beziffert sich danach, was der unterhaltspflichtige Elternteil an bereinigtem Nettoeinkommen erzielt und dem Alter des Kindes. Die Tabelle geht von vier Altersstufen aus: 0 - 5 Jahre, 6 - 11 Jahre, 12 - 17 Jahre sowie volljährige Kinder ab 18 Jahren. Je nachdem ergibt sich der maßgebliche Unterhaltsbetrag aus den Einkommensstufen 1 - 15. Das Kindergeld wird zur Hälfte jedem Elternteil zugerechnet.
Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.
Was tun, wenn Kindesunterhalt des Ex-Partners ausbleibt?
Bleiben Alimente aus, springt der Staat ein und zahlt Unterhaltsvorschuss. Den Unterhaltsvorschuss können Sie beim örtlichen Jugendamt beantragen. Sie erhalten den Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind seit 1.7.2017 bis zum 18. Lebensjahr ohne Begrenzung der Leistungsdauer. Eine Einschränkung ergibt sich insoweit, als Sie erst ab 600 EUR monatlichem Bruttoeinkommen Anspruch auf Vorschuss für Kinder zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr haben. Es ist übrigens auch möglich, im Rahmen einer so genannten Beistandschaft Hilfe vom Jugendamt bei der Durchsetzung des Anspruches zu erhalten.
CHECKLISTE
Wie und wo beantrage ich Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Hilfe für alleinerziehende Elternteile. So erhalten Sie diese.
Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, haben Sie für den Zeitraum Ihrer Trennung bis zur Scheidung Anspruch auf Trennungsunterhalt, sofern Sie weniger verdienen oder kein eigenes Einkommen haben. Der Gesetzgeber stellt darauf ab, dass Sie nicht allein wegen der Trennung plötzlich für sich selber sorgen müssen.
GUT ZU WISSEN
Unterhalt nach der Scheidung anders als während der Trennung
Die Unterhaltsansprüche bei Getrenntleben und nach der Scheidung sind nicht identisch. Haben Sie den Trennungsunterhalt eingeklagt, umfasst das gerichtliche Urteil nicht den Unterhalt für die Zeit nach Ihrer Scheidung. Nach der Scheidung müssen Sie notfalls ein neues Verfahren anstrengen und den nachehelichen Unterhalt gesondert einklagen. Richten Sie sich also finanziell darauf ein, dass Sie in der Übergangszeit nach Ihrer Scheidung vielleicht keine Unterhaltszahlungen erhalten und den nachehelichen Ehegattenunterhalt neu verhandeln und notfalls gerichtlich feststellen lassen müssen.
Wie lange habe ich Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt endet spätestens mit dem Tag, an dem Ihr Scheidungsbeschluss rechtskräftig wird. Ab der Scheidung steht Ihnen nach gesetzlicher Maßgabe nachehelicher Ehegattenunterhalt zu. Die Dauer des Trennungsunterhalts währt also nicht ewig.
Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?
Sie können zumindest nach dem Gesetz einen nach Ihren Lebensverhältnissen und Ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Sie können nicht ohne Weiteres darauf verwiesen werden, Ihren Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, soweit dies nach Ihren persönlichen Verhältnissen nicht erwartet werden kann.
GUT ZU WISSEN
Verzicht auf Trennungsunterhalt unwirksam
Ein etwaiger Unterhaltsverzicht für die Zeit der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung ist übrigens nicht wirksam. Denn das Gesetz verbietet es, dass Sie auf künftigen Unterhalt während Ihrer Trennung verzichten(§ 1614 BGB). Selbst wenn Sie dem Druck Ihres Ehepartners nachgegeben und einen Verzicht erklärt haben, bleibt Ihre Erklärung rechtlich wirkungslos. Sie können trotz eines eventuellen Verzichts Trennungsunterhalt einfordern.
Was müssen Sie zum nachehelichen Ehegattenunterhalt wissen?
Schaubild
Nach Ihrer Scheidung sind Sie für sich selbst verantwortlich. Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt haben Sie nur, wenn Sie erfolgreich ehebedingte Nachteile geltend machen, die es Ihnen unzumutbar machen, Ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Ehebedingte Nachteile begründen sich auf Ihrer Heirat und der damit verbundenen Rollenverteilung in Ihrer Ehe. Ohne Ihre Heirat würden diese Nachteile nicht bestehen. Das Gesetz definiert ehebedingte Nachteile in sieben sogenannten Unterhaltstatbeständen.
SchaubildiurFRIEND Schaubild: Ehegattenunterhalt
Unterhalt wegen Betreuung eines Kleinkindes
Betreuen Sie nach der Scheidung ein Kleinkind bis zum Alter von etwa drei Jahren, haben Sie Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Es ist Ihnen nicht zuzumuten, zu arbeiten. Eine Einschränkung kann sich dann ergeben, wenn das Kind im Kindergarten untergebracht ist.
Unterhalt wegen Alters
Sind Sie im fortgeschrittenen Alter, sodass Ihnen keine Erwerbstätigkeit mehr zuzumuten ist, haben Sie spätestens mit Beginn Ihres Renteneintrittsalters Anspruch auf Altersunterhalt. Dabei kann auch die Dauer Ihrer Ehe eine Rolle spielen. Je länger Sie verheiratet waren, desto weniger stehen Sie in der Arbeitspflicht.
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechens
Sind Sie krank oder gebrechlich, so dass Sie nicht mehr vollständig oder teilweise arbeiten können, haben Sie Anspruch auf krankheitsbedingten Unterhalt.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Sind Sie arbeitssuchend gemeldet, haben Sie Anspruch auf Erwerbslosenunterhalt, bis Sie eine entsprechende Arbeitsstelle gefunden haben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie vor oder während Ihrer Ehe bereits gearbeitet haben. Akzeptieren müssen Sie nur eine angemessene Erwerbstätigkeit. Diese hängt ab von
Alter,
Ausbildung,
früheren Tätigkeiten,
Gesundheitszustand
und persönlichen Fähigkeiten.
Unter Umständen müssen Sie sich darauf verweisen lassen, dass Sie sich ausbilden, fortbilden oder umschulen lassen.
Unterhaltsanspruch bei Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
vor oder während Ihrer Ehe eine Berufsausbildung abgebrochen haben,
während Ihrer Ehe eine Berufsausbildung unterlassen haben oder
Sie sich zum Ausgleich ehebedingter Nachteile fortbilden oder umschulen möchten.
Aufstockungsunterhalt
Reichen Ihre Einkünfte nicht für den vollen Unterhalt aus, haben Sie Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Ihren Einkünften und dem vollen Unterhaltsanspruch. Voraussetzung ist, dass der Anspruch mehr als 10 % des bereinigten Nettoeinkommens Ihres Ehepartners beträgt.
Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen
Auch wenn keiner der vorgenannten Unterhaltstatbestände zutrifft, können Sie einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen haben, wenn Ihr Anspruch der Billigkeit entspricht, er im Einzelfall also gerecht und fair ist. Typischer Fall ist, dass Ihre Ehe von langer Dauer war und wenigstens ca. 20 Jahre gedauert hat. Dann liegen zwar keine direkten ehebedingten Nachteile vor. Aber allein die Dauer Ihrer Ehe rechtfertigt es, dass Ihr Ehepartner Unterhalt zahlt.
Wie hoch ist der nacheheliche Ehegattenunterhalt?
Ehegattenunterhalt berechnet sich im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen wie beim Trennungsunterhalt. Änderungen ergeben sich allerdings dadurch, dass sich spätestens mit der Scheidung die Steuerklassen und damit die Einkommenshöhen verändern.
Was müssen Sie zum Elternunterhalt wissen?
Die Unterhaltspflicht besteht auch im Verhältnis von Kindern gegenüber den Eltern. Kinder sind verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Eltern zu unterhalten, auch wenn der Kontakt seit langer Zeit nicht mehr bestanden hat. Diese Unterhaltsproblematik wird in der Praxis dann relevant, wenn ein Elternteil im Heim untergebracht werden muss. Zunächst tritt meist der Sozialhilfeträger in Vorlage, der die Kosten von den Kindern zurückfordert.
Kinder müssen nur jedoch Unterhalt für ihre Eltern zahlen, wenn Sie ein Jahreseinkommen über 100.000 EUR haben. Das unterhaltspflichtige Kind muss nicht sein gesamtes Vermögen für den Elternunterhalt einsetzen. Ihm verbleibt ein Schonvermögen für die eigene Altersvorsorge, ebenso die für eigene Wohnzwecke genutzte Immobilie. Unterhaltsansprüche der eigenen Kinder sind gegenüber den Unterhaltsansprüchen der Eltern vorrangig.
Inwieweit kann ich Unterhaltszahlungen in meiner Steuererklärung geltend machen?
Leisten Sie Unterhaltszahlungen, dürfen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung Unterhaltszahlungen geltend machen. Zusätzlich müssen Sie dazu die Anlage U zur Einkommensteuererklärung ausfüllen und von Ihrem Ex-Partner unterschreiben lassen. Da Ihr Ex-Partner Unterhaltszahlungen als eigenes Einkommen versteuern muss, sind Sie wiederum verpflichtet, ihm alle steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile zu erstatten.
Bestehen mehrere Unterhaltspflichten, so kommt es auf die Rangfolge an.
Unterhalt für minderjährige Kinder kann grundsätzlich nicht verweigert werden, solange nicht gerichtlich festgestellt ist, dass der eingetragene Kindsvater gar nicht der biologische Vater ist. Ein Kind, das dem unterhaltenden Elternteil das Umgangsrecht verweigert, versagt seinen Barunterhalt hingegen nicht.
Es gibt jedoch Situationen, in denen es unfair wäre, wenn ein Ehepartner Trennungs- oder Ehegattenunterhalt zahlen müsste. In diesem Fall kann das Familiengericht den Anspruch vollständig verweigern, herabsetzen oder zeitlich beschränken (§ 1579 BGB). In Betracht kommt:
Die Bedürftigkeit wurde mutwillig verursacht (z.B. grundlos die Arbeitsstelle aufgegeben),
Straftat gegen den Ehepartner eine Straftat (z.B. Tötungsversuch) oder ähnlich schwerwiegend,
schwerwiegende Vermögensinteressen des Ehepartners mutwillig beeinträchtigt (z.B. das gemeinsame Barvermögen im Casino verspielt),
Leben in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft,
Eine kinderlose Ehe nur von kurzer Dauer (Richtschnur ca. zwei Jahre).
Bei mehreren Unterhaltsberechtigen ist eine Rangfolge vorgegeben, nach der die Unterhaltspflicht zu erfüllen ist. Können nicht alle Ansprüche erfüllt werden, sind die nachrangigen Ansprüche entsprechend zu kürzen. Dies beträfe auch volljährige Kinder, die keinen sogenannten Privilegiertenstatus haben.
Die Rangfolge bedeutet, dass Sie vorrangig Unterhalt leisten müssen und sich Ihre Unterhaltspflicht gegenüber den nachrangig Unterhaltsberechtigten entsprechend mindert. Können Sie Ansprüche von gleichrangig Berechtigten (z.B. minderjähriges Kind und 20 Jahre altes privilegiertes Kind) nicht vollständig erfüllen, dürfen Sie den geschuldeten Unterhaltsbetrag anteilig herabsetzen.
SchaubildiurFRIEND Schaubild: Rangfolge der Unterhaltsansprüche
Bestehen mehrere Unterhaltspflichten, so kommt es auf die Rangfolge an.
Was müssen Sie bei Unterhaltsvereinbarungen beachten?
Unterhaltsvereinbarungen, die Sie außergerichtlich festschreiben, bieten sich an, wenn Sie sich trennen oder scheiden lassen. Sie sind oft Teil einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung, in denen zum Beispiel auch das Sorgerecht festgeschrieben werden kann.
Was müssen Sie beachten?
Sie können auf Trennungsunterhalt nur verzichten, wenn es um Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit geht. Jeglicher Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist rechtlich wirkungslos.
Achten Sie darauf, dass sich eine Regelung nicht zu Lasten vorrangig Unterhaltsberechtigter auswirkt. Beispiel: Ihre minderjährigen Kinder haben vorrangig Anspruch auf Kindesunterhalt. Vereinbaren Sie nachehelichen Ehegattenunterhalt, müssen Sie darauf Rücksicht nehmen.
Beachten Sie, dass das Gesetz die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit beschränkt. Grund ist, dass Bestehen und Umfang häufig ungewiss sind und der Unterhaltsschuldner nicht durch hohe Unterhaltsrückstände überrascht werden soll. Rückwirkenden Unterhalt können Sie allenfalls ab dem Zeitpunkt fordern, zu dem Sie den Partner nachweislich zur Zahlung oder Erteilung von Auskünften aufgefordert, ihn also in Verzug gesetzt haben.
Vereinbaren Sie nachehelichen Ehegattenunterhalt, ist darauf zu achten, dass die wirtschaftliche Unterlegenheit eines Partners in der Verhandlungsführung zu berücksichtigen ist und die Absprache nicht zu absurden Lastenverteilungen führt. Beispiel: Sie veranlassen Ihre schwangere Ehefrau auf nachehelichen Ehegattenunterhalt zu verzichten, als Ausgleich dafür überließen Sie ihr das Familienauto.
Wichtig ist, dass jede Vereinbarung über Unterhalt, die Sie im Hinblick auf Ihre Trennung oder Scheidung treffen, notariell beurkundet werden muss. Nur dann sind sie rechtsverbindlich und notfalls vollstreckbar.
Welche Genauigkeit haben Unterhaltsrechner?
Sind Sie daran interessiert, Ihre Unterhaltspflicht zu kalkulieren, können Sie einen Unterhaltsrechner für eine erste Einschätzung zurate ziehen. Beachten Sie jedoch, dass das Ergebnis Ihrer Recherche nur so gut sein kann, wie die Daten, die Sie selbst eingeben. Sie müssen wissen, welche Faktoren für die Unterhaltsberechnung relevant sind. Geht es darum, Ihr bereinigtes Nettoeinkommen festzustellen, kommt es darauf an, diejenigen Verbindlichkeiten einzugeben, die unterhaltsrechtlich relevant sind und solche außen vor zu lassen, die unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben. Jede falsche Einschätzung führt zu fehlerhaften Ergebnissen. Daher sollten Sie sich frühzeitig auch um eine rechtssichere Berechnung der Unterhaltshöhe bemühen.
(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)
Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
Und natürlich haben Sie im Rat & Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.
Das Unterhaltsrecht vermittelt zwischen der moralischen Pflicht von Verwandten, für einander einzustehen, und dem Recht, den eigenen Lebensstil nicht zu vernachlässigen. Das Unterhaltsrecht ist indes eine komplexe Materie. Egal, ob Sie selbst Unterhalt geltend machen oder Unterhaltsforderungen abwehren wollen: Unsere Lebensverhältnisse sind meist so komplex, dass pauschale Bewertungen nicht möglich sind und individuelle Bewertungen erfordern. Lassen Sie sich daher frühzeitig beraten, um sich und Ihre Familie abzusichern.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.
Interessieren Sie sich jetzt aktuell ganz konkret für das Thema Unterhaltsberechnung? Dann unterstützen wir Sie hierbei gerne mit unserem professionellen und günstigen Unterhaltsservice. Informieren Sie sich gerne absolut unverbindlich oder stellen Sie direkt Ihre Berechnungsanfrage ohne Kostenrisiko online. Sie erhalten von uns auf Wunsch vor einer möglichen Beauftragung eine transparente Kosten- und Gebührenübersicht.